Kleine Anfrage der Abg. Decker, Frankenberger, Gremmels und Rudolph (SPD) vom 20.01.2017 betreffend umfassender Immissionsschutz an A 49 und A 44 und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung der Fragesteller: Der Anschluss der A 44 an die A 7 (neues Autobahndreieck Kassel-Ost) sowie der vorgesehene Anschluss der A 49 an die A 5 wird nach der Realisierung zu einem deutlich erhöhtem Verkehrsaufkommen auch auf den Autobahnen A 49 und A 44 führen. Zum Schutz der Bevölkerung vor zunehmendem Lärm und zunehmender Feinstaubbelastung etc. erfordert dies nach Auffassung der Anfragesteller in den Bereichen der Kasseler Stadtteile Oberzwehren, Niederzwehren, Waldau sowie Nordshausen und in Bereichen der Stadt Baunatal sowie der Gemeinde Edermünde eine deutliche Verbesserung des Lärmschutzes und des Schutzes vor Feinstaub. Im neuen Bundesverkehrswegeplan hat das Projekt "Sechsspuriger Ausbau der A 49 zwischen den AS Kassel-Waldau und AS Baunatal-Süd" nunmehr Planungsrecht erhalten. Damit besteht der Anspruch auf adäquate Schutzmaßnahmen. Nach Kenntnis der Anfragesteller besteht allerdings auch die Möglichkeit der Lärmsanierung an bestehenden Bundesfernstraßen, sofern der Beurteilungspegel die Auslösewerte für die Lärmsanierung überschreitet. Falls dies nicht jetzt schon der Fall ist, dürfte dies spätestens nach Realisierung der o.g. Projekte eintreten. Soweit den Anfragestellern bekannt ist, stellt der Bund hierfür jährlich 65 Mio. € zur Verfügung. Neben umfassenden Lärmschutzmaßnahmen für die genannten Bereiche erfordert der zunehmende Verkehr nach Auffassung der Anfragesteller gleichzeitig geeignete Maßnahmen zur künftigen Verkehrslenkung, insbesondere des Schwerlastverkehrs. Einerseits um einen möglichst reibungslosen Verkehrsfluss zu gewährleisten , andererseits um die genannten Stadtteile sowie die betroffenen Landkreiskommunen vor Immissionen und vor Ausweich- und Schleichverkehren zu schützen. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Gedenkt die Landesregierung die Planungen für den sechsspurigen Ausbau der A 49 zwischen den AS Kassel-Waldau und der AS Baunatal-Süd aufzunehmen und wenn ja, wann? Frage 2. Sofern sie dies beabsichtigt, wann rechnet die Landesregierung a) mit der Fertigstellung der Ausbauplanungen, b) mit dem Beginn der Ausbaumaßnahmen, c) mit der Fertigstellung der Ausbaumaßnahmen? Auf Grund ihres Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 zusammen beantwortet. Mit dem Beschluss des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (6. FStrAbÄndG) durch den Bundestag am 23.12.2016 wurde der neue Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen erlassen. Darin ist das Projekt 6-streifiger Ausbau der A 49 zwischen der Anschlussstelle (AS) Kassel-Waldau und der AS Baunatal-Süd als "weiterer Bedarf mit Planungsrecht " enthalten. Mit dieser Einstufung hat der Bund zwar einen grundsätzlichen Bedarf für das Projekt festgestellt , es allerdings nicht als vordringlich eingestuft. Da zunächst die vordringlichen Projekte entsprechend ihrer Priorisierung bearbeitet werden sollen, kann derzeit noch kein konkreter Planungsbeginn für die Projekte im "weiteren Bedarf mit Planungsrecht" benannt werden. Insofern kann auch keine Aussage zur Zeitplanung für den sechsstreifigen Ausbau der A 49 im angesprochenen Abschnitt gemacht werden. Eingegangen am 14. März 2017 · Bearbeitet am 15. März 2017 · Ausgegeben am 17. März 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4434 14. 03. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4434 Frage 3. Welche Möglichkeit sieht die Landesregierung, im Falle eines Ausbaus der A 49 einen optimalen Lärmschutz (Lärmschutzwände bzw. -wälle, Flüsterasphalt, passiven Lärmschutz) sowie Schutz vor steigender Feinstaubbelastung etc. zu gewährleisten und ist sie bereit, sich beim Bund dafür einzusetzen? Der Ausbau der A 49 von vier auf sechs Fahrstreifen ist nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) planfeststellungsbedürftig. Ein Planfeststellungsverfahren würde nach der derzeit gültigen Rechtslage durch das Land Hessen durchgeführt werden. Daher wäre das Land auch dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Regelungen zum Schutze der Wohnbevölkerung vor unzumutbaren Umwelteinflüssen eingehalten werden. Eine zusätzliche Intervention auf Bundesebene wäre hierfür nicht nötig. Ergäbe die im Rahmen der Planfeststellung durchzuführende Lärmberechnung, dass beim Ausbau der A 49 in dem betreffenden Streckenabschnitt die maßgeblichen Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) überschritten würden, wäre unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durch aktive Schallschutzmaßnahmen (etwa Lärmschutzwände ) sicherzustellen, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden bzw. wären die Lärmbelastungen durch passive Schallschutzmaßnahmen (etwa Schallschutzfenster) und/oder finanzielle Entschädigungsleistungen auszugleichen. Eine Feinstaubzusatzbelastung durch den zu betrachtenden Straßenverkehr wäre unter Berücksichtigung der Schadstoff-Hintergrundbelastung zum Planungszeitpunkt zu beurteilen. Zeigen die Berechnungen keine Überschreitung der in den technischen Regelwerken (RLuS2012) festgelegten Grenzwerte, so sind luftschadstofftechnische Maßnahmen zur Konzentrationsminderung am Fahrweg entbehrlich. In der Regel wird bereits durch die Realisierung der erforderlichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle/-wände) und der damit verbundenen "Abschirmwirkung" die Feinstaubbelastung - im Hinblick auf die Zusatzbelastung durch den Ausbau des betreffenden Streckenabschnitts - deutlich vermindert. Frage 4. Sieht die Landesregierung die Möglichkeit, aus dem Fördertopf des Bundes für Lärmsanierung an bestehenden Bundesfernstraßen Mittel für Lärmschutzmaßnahmen und Maßnahmen gegen Feinstaubbelastung für die genannten Bereiche der bisherigen vierspurigen A 49 zu generieren und wenn ja, ist sie bereit, sich beim Bund dafür einzusetzen? Gegenwärtig sind in Bezug auf die vierspurige Bestandsstraße A 49 ausschließlich Maßnahmen zur Lärmsanierung denkbar. Für die Überprüfung, ob im Wege der Lärmsanierung für ein Wohnhaus passive Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden können, genügt es, einen formlosen Antrag an Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement zu stellen. Freiwillige Leistungen des Bundes zur Reduzierung von Feinstaubbelastungen an bestehenden Straßen nach dem Vorbild der Lärmsanierung existieren nach Kenntnis der Landesregierung nicht. Frage 5. Welche verkehrslenkenden Maßnahmen gedenkt die Landesregierung zu ergreifen, um einen möglichst reibungslosen Verkehrsfluss auf A 49 und A 44 zu gewährleisten und um die betreffenden Stadtteile und Landkreiskommunen vor Immissionen sowie Ausweich- und Schleichverkehren zu schützen? Grundsätzliches Ziel ist es, den Straßenverkehr möglichst auf den bestehenden Autobahnen abzuwickeln und damit das übrige Straßennetz und mit ihm die Anwohner betroffener Ortsdurchfahrten von diesem Verkehr zu entlasten. Hierzu kommen in Hessen zahlreiche Maßnahmen des Verkehrs- und Baustellenmanagements zum Einsatz. Diese dienen dazu, planbare Störungen des Verkehrsflusses möglichst zu vermeiden und Verkehre innerhalb des Autobahnnetzes umzulenken . So ist für das von A 7, A 44 und A 49 gebildete Autobahnnetz im Bereich Kassel eine Netzbeeinflussungsanlage in Planung. Mit dieser sollen beeinflussbare Zielverkehrsströme bei Verkehrsstörungen oder Baustellen situationsangepasst gelenkt, und so Staus und damit Reisezeitverluste für die Verkehrsteilnehmer minimiert werden. Frage 6. Welche Möglichkeit sieht die Landesregierung, den Lärmschutz an der A 44 im Bereich Kassel- Nordshausen/Oberzwehren zu verbessern? Durch den erforderlichen Ersatzneubau eines Brückenbauwerks im Zuge der A 44 im Bereich Oberzwehren und eine damit verbundene Engpassbeseitigung wird sich mittelfristig eine durchgängige Dreistreifigkeit der A 44 in Fahrtrichtung Dortmund zwischen dem AK Kassel-West und der AS Kassel-Wilhelmshöhe ergeben. Da diese Maßnahme eine wesentliche Änderung Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4434 3 i.S.d. 16. BImSchV darstellt, wurde der Lärmschutz in diesem Streckenabschnitt unter Anwendung der strengen Lärmvorsorgegrenzwerte der 16. BImSchV überprüft und neu konzipiert. Die sich dabei ergebenden neuen Lärmschutzanlagen schließen die Lücke zwischen den Erdwällen im Bereich des AK Kassel-West und in Höhe von Nordshausen. Das Baurecht für dieses Projekt wird mit Hilfe eines Planfeststellungsverfahrens geschaffen werden. Wiesbaden, 2. März 2017 Tarek Al-Wazir