Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 24.01.2017 betreffend Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten ("Tasern") durch die hessische Polizei und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit der Ministerin der Justiz wie folgt: Frage 1. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit eines Einsatzes von Distanzelektroimpulsgeräten (sog. "Taser") durch hessische Polizeikräfte? Bislang werden in Hessen Distanz-Elektro-Impuls-Geräte (sog. "Taser") seit 2005 nur von Spezialeinheiten eingesetzt. Die Wirkungsweise von Distanz-Elektro-Impuls-Geräte auf den Menschen und die dabei möglichen Risiken sind grundsätzlich zwar geringer als die eines Schusswaffeneinsatzes , bergen aber ein erhöhtes Risiko für die Einsatzkräfte und erfordern daher spezielle taktische Konzepte. Aktuell wird geprüft, ob solche Geräte auch außerhalb der Spezialeinheiten Verwendung finden könnten. Frage 2. In welchen Situationen sieht die Landesregierung den Einsatz von Tasern gegen sich oder Dritte gefährdete Personen als angemessen bzw. gerechtfertigt an? Die Voraussetzungen zur Anwendung von unmittelbarem Zwang, auch mittels Distanz-Elektro- Impuls-Geräte, sind rechtlich in den §§ 55 bis 62 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) geregelt. Aufgrund dieser rechtlichen Grundlage und unter der Berücksichtigung der Gesamtumstände der jeweiligen Einsatzsituation, entscheiden die Polizeikräfte welches Einsatzmittel in der konkreten Situation dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Frage 3. Stuft die Landesregierung Taser als Waffe oder Hilfsmittel ein? Bei Distanz-Elektro-Impuls-Geräten handelt es sich um Waffen nach § 55 Abs. 4 Satz 2 HSOG. Frage 4. Reicht die bestehende Gesetzeslage in Hessen aus, um den Einsatz von Tasern rechtssicher zu ermöglichen? Ja. Frage 5. Welche Schulungs- bzw. Trainingsmaßnahmen wären nach Auffassung der Landesregierung erforderlich , um den Einsatz von Tasern durch hessische Polizeikräfte zu ermöglichen? Erforderliche Schulungs- bzw. Trainingsmaßnahmen ergeben sich aus dem Ergebnis der aktuellen fachlichen Prüfung. Frage 6. Hält die Landesregierung auch den Einsatz von Tasern in Justizvollzugsanstalten für ein geeignetes Mittel, um sich oder Dritte gefährdete Gefängnisinsassen vorübergehend außer Gefecht zu setzen ? Die dem hessischen Justizvollzug zur Bewältigung von Gefährdungslagen zur Verfügung stehenden Mittel (Hiebwaffen, Pfefferspray, Fesseln, Schusswaffen gemäß der §§ 53, 54 HStVollzG) sind derzeit ausreichend. Eingegangen am 6. März 2017 · Bearbeitet am 8. März 2017 · Ausgegeben am 10. März 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4447 06. 03. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4447 Frage 7. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Erprobungsphasen, die es bzgl. des Einsatzes von Tasern bereits in anderen Bundesländern gibt. Insbesondere über die daraus folgenden ersten Ergebnisse? Bundesweit wurde durch das zuständige Gremium der Innenministerkonferenz (UA FEK) die Empfehlung ausgesprochen, "den Einsatz von Elektroimpulsgeräten nur durch besonders ausgebildete Kräfte der Spezialeinheiten zuzulassen". Neben diesem Grundsatz prüfen einige Bundesländer die Ausweitung auf weitere Einsatzkräfte. Belastbare Ergebnisse zu den Erprobungsphasen liegen noch nicht vor. Auch in Hessen findet aktuell eine intensive Prüfung über die Möglichkeit der Freigabe des Distanz-Elektro-Impuls-Gerätes für Polizeikräfte außerhalb der Spezialeinheiten statt. Frage 8. Ist eine Einführung von Tasern bei der hessischen Polizei bzw. in hessischen Justizvollzugsanstalten vorgesehen? Falls ja, ab wann und in welchem Umfang? Die Distanz-Elektro-Impuls-Geräte sind bereits bei den Spezialeinheiten der hessischen Polizei im Einsatz. Erst nach Beendigung der aktuellen fachlichen Prüfung kann über die Möglichkeit einer Ausweitung der Anwendung von Distanz-Elektro-Impuls-Geräten für weitere Polizeikräfte entschieden werden. In hessischen Justizvollzugsanstalten ist der Einsatz von Tasern derzeit nicht vorgesehen. Wiesbaden, 22. Februar 2017 Peter Beuth