Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 31.01.2017 betreffend Abschiebungen, Duldungen und freiwillige Ausreisen in den Jahren 2015 und 2016 und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. a) Wie viele (vollziehbar) ausreisepflichtige Ausländer gab es jeweils in den Jahren 2015 und 2016 in Hessen? b) Wie viele dieser (vollziehbar) ausreisepflichtigen Ausländer stammten bzw. stammen jeweils aus den so genannten "sicheren Herkunftsstaaten"? c) Wie viele dieser (vollziehbar) ausreisepflichtigen Ausländer stammten bzw. stammen jeweils aus der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dem Königreich Marokko oder der Tunesischen Republik? Bitte jeweils bei den Fragen a.-c. die Zahlen für die einzelnen Quartale ausweisen sowie, wie viele der Betroffenen sich jeweils mit bzw. ohne Duldung in Hessen aufgehalten haben. Die Beantwortung der Fragen 1 a bis 1 c ergibt sich aus der Tabelle in der Anlage zu Frage 1. Die Quartalszahlen für das 1. und 3. Quartal 2015 werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht ausgewiesen. Frage 2. a) Wie viele Abschiebungen und freiwillige Ausreisen gab es jeweils in den Jahren 2015 und 2016 aus Hessen? Bitte jeweils die Zahlen für die einzelnen Quartale und die Herkunftsländer ausweisen sowie die freiwilligen Ausreisen und Abschiebungen getrennt ausweisen. b) Wie hoch waren insgesamt die Zahlungen von finanziellen Hilfen (bspw. Rückkehrunterstützung , Starthilfe) an Abgeschobene und freiwillig Ausreisende in den Jahren 2015 und 2016? Falls möglich, bitte auch nach durchschnittlicher Zahlungshöhe pro Person je Herkunftsland ausweisen. Zu Frage 2 a: Die Beantwortung der Frage 2 a ergibt sich aus der Tabelle in der Anlage zu Frage 2 a. Zu Frage 2 b: In Hessen erfolgt die Mehrzahl der freiwilligen Ausreisen im Rahmen der REAG/GARP-Programme ("Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany" und "Government Assisted Repatriation Programme"). Seit mehr als 30 Jahren arbeiten Bund und Länder im Rahmen des gemeinsamen Rückkehrförderprogramms REAG/GARP zusammen. Die beiden Programme sind Förderinstrumente der freiwilligen Rückkehr bzw. Weiterwanderung und bieten - abhängig vom Herkunftsland und dem Einreisedatum in Deutschland sowie dem Aufenthaltsstatus - neben der Übernahme der Beförderungskosten ggf. zusätzlich eine Reisebeihilfe für die Weiterreise im Zielland. Angehörige einiger weniger Herkunftsstaaten können zusätzlich ggf. eine Starthilfe erhalten. Die Anzahl der freiwilligen Ausreisen hat 2015 deutlich zugenommen. Im Jahr 2015 wurde bei 1.493 Personen die freiwillige Rückkehr durch REAG/GARP gefördert . Die Kosten für das Land Hessen belaufen sich auf 282.976,27 €. Im Jahr 2016 wurde bei 1.950 Personen die freiwillige Rückkehr durch REAG/GARP gefördert. Die Kosten für das Land Hessen belaufen sich auf 824.757,66 €. Die einzelnen Kostenpositionen ergeben sich aus der Tabelle in der Anlage zu Frage 2 b. Eingegangen am 3. Juli 2017 · Bearbeitet am 4. Juli 2017 · Ausgegeben am 7. Juli 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4484 03. 07. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4484 Frage 3. a) Aus welchen Gründen wurden bei den von Frage 1 a. bis c. erfassten Personengruppen vorübergehende Aussetzungen der Abschiebung (Duldungen) ausgesprochen? Bitte jeweils möglichst detaillierte zahlenmäßige Aufschlüsselung nach Duldungsgrund. b) In Frage 7 der Drs. 19/3673 wurden die Gründe abgefragt, weshalb in einigen Fällen vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nicht abgeschoben werden, obwohl keine Duldung ausgesprochen wurde. Wie viele Fälle der dort aufgeführten Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister (AZR) gibt es derzeit jeweils? Zu Frage 3 a: Das Ausländerzentralregister (AZR) weist die tatsächlichen Duldungsgründe nicht aus. Erfasst werden in erster Linie die Rechtsgrundlagen für die Aussetzung der Abschiebung . Dies ist etwa im Falle des § 60a Abs. 2 Satz AufenthG nicht aussagekräftig, weil hier mehrere Duldungsgründe genannt sind. Die Handhabung bei der Erfassung ist zudem uneinheitlich und lückenhaft. Statistische Aussagen zu Duldungsgründen auf der Grundlage des AZR sind derzeit daher nicht belastbar möglich. Der Bund arbeitet mit hessischer Unterstützung an einer Verbesserung der Datenqualität des AZR, die auch eine optimierte Auswertung ermöglichen soll. Die Frage kann vor diesem Hintergrund nicht ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand, nämlich Durchsicht des gesamten Aktenbestandes bei den Ausländerbehörden, beantwortet werden. Zu Frage 3 b: Auch diese Frage kann angesichts der nicht validen Datenbasis des AZR nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beantwortet werden. Auf die Ausführungen zu Frage 3 a wird verwiesen. Frage 4. a) Wie erklärt sich die Landesregierung die verhältnismäßig große Zahl der Duldungen gegenüber der vergleichsweise geringen Zahl der tatsächlich vollziehbar Ausreisepflichtigen? b) Welche Konsequenzen hat sie insbesondere aus der Änderung der rechtlichen Rahmenbedingen durch das Asylpaket II gezogen, durch das bei der Erteilung von Duldungen durch die Ausländerbehörden ein strengerer Maßstab anzulegen ist (bspw. Notwendigkeit einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung bei Geltendmachung von Abschiebehindernissen)? Zu Frage 4 a: Die im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherten Daten sind für statistische Erhebungen derzeit noch nicht geeignet. Der Bund arbeitet mit hessischer Unterstützung an der Verbesserung der Datenqualität zur Optimierung der statistischen Aussagekraft. Die Schwierigkeiten zeigen sich deutlich anhand der in der Frage aufgegriffenen Differenzierung zwischen "Geduldeten" und "tatsächlich vollziehbar Ausreisepflichtigen". Alle Personen mit Duldung sind vollziehbar ausreisepflichtig. Die Aussetzung der Vollziehung setzt denknotwendig die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus. Das AZR bildet lediglich die Tatsache ab, ob ein Ausreisepflichtiger über eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 4 AufenthG verfügt. Ist im AZR keine aktuelle Bescheinigung hinterlegt, kann daraus nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass der Betreffende materiell-rechtlich keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung hat. Zu Frage 4 b: Bei den mit dem Asylpaket II eingeführten gesetzlichen Änderungen, insbesondere den Anforderungen an qualifizierte ärztliche Bescheinigungen, handelt es sich im Wesentlichen um die Kodifizierung der bereits zuvor gültigen Verwaltungsrechtsprechung. Die Zentralen Ausländerbehörden beschäftigen Honorarärzte, die insbesondere in Fällen, in denen ein Attest nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt oder verspätet eingereicht wird, bei der Aufklärung unterstützen, ob Anhaltspunkte für eine schwere oder lebensbedrohende Erkrankung vorliegen, die durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert würde. Wiesbaden, 11. Juni 2017 Peter Beuth Anlagen Anlage zu Frage 1 der KA 19/4484 2015 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Zu 1a) mit Duldung Zahlen werden nicht ausgewiesen 6.998 Zahlen werden nicht ausgewiesen 7.830 ohne Duldung Zahlen werden nicht ausgewiesen 6.369 Zahlen werden nicht ausgewiesen 5.448 2015 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Zu 1b) Die Anlage II des Asylgesetzes, auf die sich die Einstufung der sicheren Herkunftsstaaten bezieht, wurde letztmalig im Oktober 2015 geändert. Aufgrund der Änderung während des 4. Quartals im Jahr 2015 liegen für 2015 keine vergleichbaren Zahlen vor. 2015 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Marokko Zu 1c) mit Duldung Zahlen werden nicht ausgewiesen 117 Zahlen werden nicht ausgewiesen 118 ohne Duldung Zahlen werden nicht ausgewiesen 195 Zahlen werden nicht ausgewiesen 169 Algerien Zu 1c) mit Duldung Zahlen werden nicht ausgewiesen 117 Zahlen liegen nicht vor 182 ohne Duldung Zahlen werden nicht ausgewiesen 195 Zahlen werden nicht ausgewiesen 115 Tunesien Zu 1c) mit Duldung Zahlen werden nicht ausgewiesen 26 Zahlen werden nicht ausgewiesen 25 ohne Duldung Zahlen werden nicht ausgewiesen 13 Zahlen werden nicht ausgewiesen 9 2016 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Zu 1a) mit Duldung 8.130 7.887 6.827 6.512 ohne Duldung 4.356 4.088 3.702 3.635 2016 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Zu 1b) mit Duldung 2.291 1.946 1.613 1.378 ohne Duldung 1.283 875 620 541 2016 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Marokko Zu 1c) mit Duldung 121 129 130 135 ohne Duldung 160 164 165 162 Algerien Zu 1c) mit Duldung 188 310 380 376 ohne Duldung 108 269 174 155 Tunesien Zu 1c) mit Duldung 22 20 15 20 ohne Duldung 6 10 20 18 Anlage zu Frage 2a der KA 19/4484 Rückführung 2015 1.Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Abschiebungen 269 502 904 983 Freiwillige Ausreisen 408 885 1991 3417 Rückführung 2016 1.Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Abschiebungen 555 485 382 289 Freiwillige Ausreisen 2379 1902 1171 662 Rückführung 2015 Herkunftsland Anzahl der Abschiebungen Herkunftsland Anzahl der freiwilligen Ausreisen Afghanistan 20 (1/19*) Afghanistan 56 Ägypten 1 Ägypten 1 Albanien 1000 Albanien 3868 Algerien 23 Algerien 22 Argentinien 1 Angola 1 Armenien 1 Armenien 8 Aserbaidschan 1 Äthiopien 7 Äthiopien 5 Bangladesch 4 Bangladesch 1 Bosnien-Herzegowina 76 Belgien 1 Brasilien 8 Bolivien 1 Burkina Faso 1 Bosnien-Herzegowina 20 China 31 Brasilien 6 Cote d'Ivoire 1 Bulgarien 9 Dominikanische Rep. 2 Chile 1 Ecuador 3 China 7 Eritrea 8 Costa Rica 1 Gabun 1 Dominikanische Rep. 10 Gambia 1 Eritrea 22 Georgien 5 Estland 1 Ghana 19 Frankreich 1 Guatemala 9 Gambia 2 Guinea 1 Georgien 2 Indien 25 Ghana 5 Indonesien 5 Griechenland 1 Irak 100 Großbritannien 4 Iran 65 Indien 5 Italien 1 Irak 9 Jamaika 3 Iran 6 Japan 1 Italien 4 Jemen 1 Kamerun 1 Jordanien 11 Kasachstan 2 Kamerun 2 Kenia 2 Kanada 1 Kolumbien 7 Kasachstan 3 Kongo, Dem. Republik 1 Katar 3 Kosovo 724 Kenia 4 Kroatien 2 Kirgistan 2 Kuwait 1 Kolumbien 10 Lettland 1 Korea, Republik 9 Litauen 17 Kosovo 1125 Malaysia 4 Kuba 2 Mali 2 Kuwait 25 Marokko 24 Libanon 2 Mazedonien 112 Libyen 5 Mexiko 1 Mali 2 Moldau, Republik 3 Marokko 36 Montenegro 5 Mazedonien 196 Niederlande 8 Moldau, Republik 8 Nigeria 8 Mongolei 1 Pakistan 29 Montenegro 8 Paraguay 1 Nepal 7 Peru 2 Nigeria 8 Philippinen 1 Oman 4 Polen 8 Pakistan 36 Portugal 2 Peru 3 Ruanda 1 Philippinen 5 Rumänien 41 Polen 4 Russische Föderation 5 Portugal 1 Serbien 352 Rumänien 2 Slowakei 1 Russische Föderation 36 Somalia 38 Saudi-Arabien 11 Spanien 4 Senegal 3 Südafrika 2 Serbien 607 Syrien 21 Sierra Leone 2 Thailand 3 Slowakei 1 Togo 1 Somalia 3 Tschechien 5 Sonstige/Staatenlose 6 Tunesien 2 Sri Lanka 1 Türkei 21 Sudan 1 Ukraine 3 Syrien 28 Ungarn 3 Tadschikistan 3 ungeklärte 1 Taiwan 1 Uruguay 1 Thailand 10 Venezuela 2 Togo 2 Vereinigte Staaten 6 Tunesien 9 Vietnam 5 Türkei 76 Weißrußland 1 Turkmenistan 4 * Gesamtzahl unterteilt in Rückführungen nach Afghanistan und in Drittstaaten Rückführung 2016 Ukraine 12 Uruguay 1 Usbekistan 1 Venezuela 1 Vereinigte Staaten 14 Vietnam 9 Herkunftsland Anzahl der Abschiebungen Herkunftsland Anzahl der freiwilligen Ausreisen Afghanistan 27 (10/17*) Afghanistan 330 Albanien 464 Ägypten 3 Algerien 49 Albanien 2206 Armenien 3 Algerien 44 Äthiopien 5 Angola 2 Belgien 3 Armenien 3 Bosnien-Herzegowina 16 Aserbaidschan 4 Brasilien 8 Äthiopien 9 Bulgarien 12 Australien 3 Chile 1 Bangladesch 14 China 3 Bosnien-Herzegowina89 Dominikanische Rep. 7 Brasilien 7 Ecuador 1 Bulgarien 1 Eritrea 15 Chile 1 Frankreich 1 China 27 Ghana 8 Dominikanische Rep. 1 Griechenland 3 Eritrea 6 Großbritannien 2 Georgien 3 Guatemala 2 Ghana 13 Guinea 1 Indien 32 Honduras 1 Indonesien 3 Indien 2 Irak 367 Indonesien 1 Iran 230 Irak 9 Israel 2 Iran 6 Japan 1 Italien 7 Jemen 3 Kasachstan 1 Jordanien 8 Kenia 1 Kanada 6 Kolumbien 11 Kasachstan 2 Kongo, Dem. Republik 1 Katar 8 Kosovo 313 Kenia 3 Kuwait 1 Kolumbien 4 * Gesamtzahl unterteilt in Rückführungen nach Afghanistan und in Drittstaaten Lettland 5 Kongo 1 Litauen 15 Korea, Republik 5 Luxemburg 1 Kosovo 515 Malaysia 1 Kuba 5 Mali 1 Kuwait 152 Marokko 27 Libanon 7 Mazedonien 178 Libyen 12 Moldau, Republik 2 Malaysia 1 Montenegro 4 Mali 1 Niederlande 11 Marokko 32 Nigeria 3 Mazedonien 500 Pakistan 30 Mexiko 2 Palästina 1 Moldau, Republik 17 Paraguay 1 Mongolei 1 Peru 1 Montenegro 10 Polen 11 Nepal 1 Portugal 1 Nigeria 12 Rumänien 48 Oman 24 Russische Föderation 6 Pakistan 46 Serbien 301 Peru 3 Slowakei 1 Philippinen 8 Slowenien 1 Polen 2 Somalia 16 Rumänien 6 Sonstige/Staatenlose 2 Russische Föderation 44 Spanien 4 Saudi-Arabien 9 Syrien 14 Senegal 1 Tansania 1 Serbien 1020 Thailand 4 Sierra Leone 1 Tschechien 2 Somalia 7 Tunesien 4 Sonstige/Staatenlose 1 Türkei 14 Sri Lanka 2 Uganda 1 Sudan 3 Ukraine 6 Syrien 59 Ungarn 4 Taiwan 2 Venezuela 6 Tansania 1 Vereinigte Staaten 2 Thailand 8 Vietnam 2 Togo 2 Tunesien 6 Türkei 95 Ukraine 28 Vereinigte Staaten 16 Vietnam 10 Weißrußland 1 Anlage zu Frage 2b der KA 19/4484 Die Zahlungshöhe gestaltet sich für die einzelnen Personen pro Herkunftsland wie folgt: Herkunftsland Beschreibung der Leistung Anzahl der Personen Gesamtkosten Kosten pro Person Kosovo Reisekosten (Flug, Bahn, Privat PKW) 330 32.449,25 € 98,33 € Reisebeihilfe 175 14.500,00 € 82,86 € Starthilfe 154 26.000,00 € 168,83 € Erweiterte Starthilfe Kosovo Minderheiten 17 4.125,00 € 242,64 € Länder des Westlichen Balkan mit visafreier Einreise (Serbien, Mazedonien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Albanien Reisekosten (Flug, Bahn, Privat PKW) 891 67.622,31 € 75,89 € Reisebeihilfe 1 100,00 € 100,00 € Starthilfe 1 200,00 € 200,00 € Russische Förderation Reisekosten (Flug, Bahn, Privat PKW) 22 4.128,72 € 187,66 € Reisebeihilfe 21 1.650,00 € 78,57 € Starthilfe 22 3.500,00 € 159,01 € Afghanistan Flugkosten 64 16.998,54 € 265,60 € Reisebeihilfe 13 1.300,00 € 100,00 € Zusatzförderung 60 21.187,50 € 353,13 € Irak Flugkosten 57 14.188,48 € 248,92 € Reisebeihilfe 29 2.850,00 € 98,28 € Zusatzförderung 39 14.436,53 € 370,17 € Andere Länder Flugkosten 125 29.989,99 239,91 € Reisebeihilfe 104 9.450,00 € 90,87 € Starthilfe Hohe Förderstufe 57 10.900,00 € 191,23 € Starthilfe Niedrige 42 5.700,00 € 135,71 € Kostenposition Kosten Anzahl Personen Reisekosten Flug 131.869,69 € 895 Reisekosten Storno 2.295,51 € 30 Reisekosten Bus/Bahn 31.212,09 € 568 Reisekosten PKW 0,00 € 0 Reisekosten Zwischensumme 165.377,29 € 1.493 Reisebeihilfe 29.850,00 € 343 GARP/Starthilfe 86.049,03 € 392 GARP/Starthilfe - Auszahlung am Flughafen 1.569,95 € 211 Flughafenbetreuung Kabul/Afghanistan 0,00 € 0 Flughafenbetreuung Irak 130,00 € 26 Zwischensumme 117.598,98 € Gesamt 282.976,27 € Förderstufe GARP Auszahlungen Frankfurt 211 1.569,95 € 7,44 € Flughafenbetreuung Irak 26 130,00 € 5,00 € 4484_Anlagen.pdf Anlage zu Frage_1 der KA 19_4484 Anlage_zu_Frage_2a_der_KA_19.4484 Anlage_zu_Frage_2b der KA 19_4484