Kleine Anfrage der Abg. Dr. Sommer, Decker, Merz (SPD) vom 01.02.2017 betreffend Versorgungsverwaltung in Hessen und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. Welche Aufgaben haben die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales? Die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales (HÄVS) sind für folgende Kernaufgaben zuständig: - das Antrags- und Feststellungsverfahren im Schwerbehindertenrecht nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), - die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts (SER), - die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) einschließlich Betreuungsgeld sowie Restabwicklung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG), - die Betreuungs- und Pflegeaufsicht inklusive Beratungen und Prüfungen nach dem Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP), - die Durchführung von ärztlichen Begutachtungen und Stellungnahmen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit der Beamtinnen und Beamten des Landes sowie bei Wiedereingliederungsmaßnahmen nach der Pflichtstundenverordnung für Lehrerinnen und Lehrer des Landes . Darüber hinaus wurden den HÄVS folgende Sonderaufgaben zugewiesen: - Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige Heimkinder - West, - Durchführung des Zivildienstgesetzes (ZDG), Häftlingshilfegesetzes (HHG), Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) und Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG), - Unterstützung des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen bei der Durchführung von Prüfungen, - Durchführung von Untersuchungen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes , Werkdienstes und Krankenpflegedienstes auf Dienstfähigkeit (sog. Vollzugsdienstfähigkeit ) im Geschäftsbereich Justizvollzug. Nur HAVS Frankfurt am Main: - Schiedsstelle nach § 76 SGB XI und § 80 SGB XII. Nur HAVS Gießen: - Ausgleichsleistungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRhaG), - Durchführung des 5. Abschnitts des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (SchKG). Nur HAVS Kassel: - Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 der Hessischen Beihilfeverordnung im Bereich der Regierungspräsidien. Eingegangen am 5. April 2017 · Ausgegeben am 11. April 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4488 05. 04. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4488 Nur HAVS Wiesbaden: - Kostenerstattung gemäß § 48 Hessisches Kinder- und Jugendgesetzbuch (HKJGB) im Rahmen der Freistellung zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit nach § 43 HKJGB, - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 121 (1) Nr. 1 und Nr. 6 SGB XI sowie nach § 14 BErzGG (Restabwicklung). Daneben besteht für bestimmte Aufgabenbereiche in einzelnen HÄVS hessenweite Zuständigkeit . So obliegt die Durchführung der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) dem HAVS Gießen. Auslandsversorgung nach dem BVG und Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) werden vom HAVS Fulda wahrgenommen. Frage 2. An welchen Standorten sind die Ämter für Versorgung und Soziales in Hessen angesiedelt und für welche Gebietskörperschaften sind sie jeweils zuständig? Die HÄVS haben ihren Sitz für - die Landkreise Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Bergstraße, den Odenwaldkreis und die Stadt Darmstadt in Darmstadt, - den Landkreis Offenbach, den Hochtaunuskreis und die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main in Frankfurt am Main, - die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg und den Main-Kinzig-Kreis in Fulda, - die Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf, Lahn-Dill-Kreis, Vogelsbergkreis und den Wetteraukreis in Gießen, - die Landkreise Kassel, Waldeck-Frankenberg, Werra-Meißner-Kreis, Schwalm-Eder-Kreis und die Stadt Kassel in Kassel, - die Landkreise Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden in Wiesbaden. Frage 3. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an den einzelnen Standorten beschäftigt und wie hat sich deren Zahl in den letzten fünf Jahren jeweils entwickelt? Hierzu wird auf Anlage 1 verwiesen. Frage 4. Wie hoch war die Zahl der Anträge an den einzelnen Standorten pro Sachgebiet in den letzten fünf Jahren (bitte nach Jahren, Standorten und Sachgebiet aufschlüsseln)? Hierzu wird auf Anlage 2 verwiesen. Aufgrund der Datenmenge sind die Angaben auf die sprechtagsrelevanten Kernaufgaben mit klassischer Antragstellung beschränkt. Frage 5. Welches Angebot an Außensprechstunden mit welchen Sprechzeiten halten die einzelnen Standorte der Versorgungsverwaltung derzeit vor? Welche Angebote wurden in den letzten fünf Jahren gestrichen, welche weiteren Streichungen sind geplant? Seit 2012 und schon davor sind die Besucherzahlen und demzufolge die Standorte für Sprechtage kontinuierlich zurückgegangen. Während der Besucherrückgang bis 2015 kontinuierlich auch mit der sinkenden Nachfrage zu erklären ist, hat der weitere Nachfragerückgang an den HÄVS Darmstadt, Gießen, Kassel und Wiesbaden sicher auch mit der Reduktion der angebotenen Besuchsstandorte für die Sprechtage zu tun. Als Messzahl für die Effizienz der Besucherstandorte wurde festgehalten, dass nur noch Standorte mit einer Besucherzahl von vier bis fünf Besuchern pro Stunde aufrechterhalten werden. Betrachtet man die Art der Anliegen an den Sprechtagen, so ist zu erkennen, dass ca. 80 % davon das Schwerbehindertenrecht betreffen (Antragstellung, Ausweisausstellung und Verlängerung). Da der Schwerbehindertenausweis seit drei Jahren nicht mehr in Papierform, sondern als Plastikkarte in Scheckkartenform ausgestellt wird, kann die Erstellung eines Schwerbehindertenausweises nur noch im HAVS erfolgen. Eine Verlängerung des Schwerbehindertenausweises ist nicht mehr möglich. D.h., dass bei den Sprechtagen vor Ort auch die Arbeit weniger geworden ist. Es werden nur noch Anträge und Passfotos entgegengenommen und Beratungen durchgeführt. Wenngleich eine Einschränkung der Sprechtagstätigkeit nicht zuletzt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit in einzelnen Bereichen durchaus geboten ist, ist es der Hessischen Landesregierung doch im Hinblick auf den von der Versorgungsverwaltung zu betreuenden Personenkreis ein besonders Anliegen, diese Serviceleistung aufrechtzuerhalten. Dabei wird selbstverständlich im Hinblick auf Örtlichkeit und Häufigkeit den Bedürfnissen der Betroffenen Rechnung getragen . Ich weise noch darauf hin, dass in den HÄVS neben den klassischen Bürgersprechtagen das zielgruppenorientierte Beratungs- und Informationsangebot ausgebaut wurde. Dieses reicht beispielhaft von Vorträgen bei Firmen, öffentlichen Arbeitgebern, Interessenverbänden über Beratungstage vor Ort. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4488 3 Frage 6. Wie hoch war die Zahl der Anträge pro Sachgebiet in den einzelnen Standorten der Außensprechstunden in den letzten fünf Jahren (bitte nach Ort der Außensprechstunde, Sachgebiet und Jahren aufschlüsseln)? Hierzu wird auf die Anlagen 3 bis 5 verwiesen (für die Jahre 2012 bis 2016 jeweils separat). Frage 7. Plant die Landesregierung grundsätzliche Änderungen an den Aufgaben der Hessischen Versorgungsverwaltung ? Nein, die Landesregierung plant keine grundsätzlichen Änderungen an den Aufgaben der Hessischen Versorgungsverwaltung. Frage 8. Plant die Landesregierung die Auflösung einzelner Standorte der Versorgungsverwaltung und wenn ja, welcher? Nein, die Landesregierung plant keine Auflösung einzelner Standorte der Versorgungsverwaltung . Frage 9. Wie beurteilt die Landesregierung die Auflösung der Versorgungsverwaltung und die Übertragung der Aufgaben auf die kommunale Ebene in anderen Bundesländern? Die Überlegungen, die Versorgungsverwaltung aufzulösen und deren Aufgaben auf die kommunale Ebene zu verlagern, wurden in Hessen auf der Grundlage eines ausführlichen Organisationsentwicklungsprozesses mit dem Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 20. Juni 2002 als fachlich und sachlich nicht sinnvoll angesehen. Begründet wurde dies mit a) einheitlicher Rechtsänderung (hohe Rechtssicherheit erforderlich), b) hohe medizinische Fachkenntnisse (einheitliche Bewertung erforderlich), c) organisatorische Anpassung an Fallzahlen und -entwicklungen und materiell-rechtliche Änderungen , insbesondere im Sozialen Entschädigungsrecht einschließlich der Umsetzung der Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Bundesrechnungshof und Hessischer Rechnungshof zur weiteren Konzentration bei der Kriegsopferversorgung, d) Personallenkung, e) Budgetsteuerung und Controlling. Aufgrund der in der Vergangenheit vorgenommenen Aufgabenzuwächsen und der damit einhergehenden Aufgabenzentralisierung im Sozialen Entschädigungsrecht hat sich gezeigt, dass die Entscheidung, die Aufgaben der Hessischen Versorgungsverwaltung nicht zu kommunalisieren, richtig war. Wie andere Bundesländer ihre Aufgaben organisieren, wird von hier nicht beurteilt. Wiesbaden, 27. März 2017 In Vertretung: Dr. Wolfgang Dippel Die komplette Drucksache inklusive Anlagen kann im Landtagsinformationssystem abgerufen werden (www.Hessischer-Landtag.de). A nl ag e 1 zu r K LA 1 9/ 44 88 A nl ag e 2 zu r K LA 1 9/ 44 88 A nl ag e 3 zu r K LA 1 9/ 44 88 A nl ag e 4 zu r K LA 1 9/ 44 88 A nl ag e 5 zu r K LA 1 9/ 44 88