Kleine Anfrage der Abg. Faeser, Gnadl, Eckert, Franz, Hartmann, Holschuh, Rudolph und Siebel (SPD) vom 02.02.2017 betreffend Ortsbeiräte und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Die Hessische Gemeindeordnung gibt Städten und Gemeinden die Möglichkeit, in ihrem Gebiet Ortsbezirke und damit Ortsbeiräte einzurichten. Welche Städte und Gemeinden haben in welchem Umfang von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht? Der Landesregierung liegt hierzu kein Datenmaterial vor. Wie allgemein bei freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben , haben die Gemeinden auch in diesem Fall keine Berichtspflicht gegenüber dem Land, hier gegenüber dem Statistischen Landesamt (HSL). Ortsbeiratswahlen und -mandate werden vom HSL nicht statistisch erfasst. Eine entsprechende Abfrage bei allen 426 Städten und Gemeinden war in dem zur Verfügung stehenden Zeitrahmen nicht möglich und wäre zudem mit dem Nachteil der fehlenden Beantwortungspflicht verbunden gewesen, so dass hiervon Abstand genommen wurde. In ihren Selbstverwaltungsangelegenheiten unterliegen die Gemeinden nur der Rechtsaufsicht des Landes (Art. 137 Abs. 3 Hessische Verfassung), so dass die staatliche Aufsichtsbehörde gem. § 137 HGO nur bei Verdacht einer Rechtsverletzung einen Bericht der Gemeinde verlangen kann. Frage 2. Die Gemeinde kann dem Ortsbeirat bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten widerruflich zur endgültigen Entscheidung übertragen, wenn dadurch die Einheit der Verwaltung der Gemeinde nicht gefährdet wird. Wo und in welchem Umfang wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und welche inhaltlichen Bereiche sind hiervon betroffen? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 1 verwiesen. Allgemein kann ausgeführt werden, dass die Entscheidung über die Übertragung von bestimmten Angelegenheiten (Spezialdelegation) oder bestimmten Arten von Angelegenheiten (Generaldelegation ) voll und ganz der Gemeindevertretung überlassen ist, wobei sie allerdings zu berücksichtigen hat, dass sie nur Angelegenheiten übertragen kann, die in ihre Zuständigkeit fallen und nicht solche, die zur laufenden Verwaltung gehören und damit dem Gemeindevorstand obliegen . Welche bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Ortsbeirat übertragen werden können, lässt sich nicht allgemeingültig feststellen. Es sind die jeweiligen Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde zu berücksichtigen. Übertragungsmöglichkeiten kommen z.B. in den folgenden Bereichen in Betracht: Unterhaltung von Park- und Grünanlagen, Pflege des Ortsbildes, Pflege der örtlichen Geschichte, Pflege und Unterhaltung von Denkmälern, Pflege und Zweigstellen einer Gemeindebücherei, Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen, Unterhaltung von Friedhöfen, Sportanlagen und Kinderspielplätzen, Unterhaltung eines Dorfgemeinschafts- oder Bürgerhauses. Eingegangen am 14. März 2017 · Bearbeitet am 15. März 2017 · Ausgegeben am 17. März 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4494 14. 03. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4494 Frage 3. Dem Ortsvorsteher kann die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung im Ortsbezirk übertragen werden. In welchen Städten und Gemeinden wird von dieser Möglichkeit derzeit Gebrauch gemacht? Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 1 verwiesen. Frage 4. In welchen Gemeinden sehen die Hauptsatzungen die Einrichtung von Ortsbeiräten vor? Wir bitten um Angabe von Ortsbezirken, Stadtteilen und Orten. Es wird auf die Antwort zu Frage Nr. 1 verwiesen. Wiesbaden, 2. März 2017 Peter Beuth