Kleine Anfrage des Abg. Weiß (SPD) vom 14.02.2017 betreffend Landesförderung für Elektroantriebe bei Fahrschulfahrzeugen und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: Das Land Baden-Württemberg fördert bei Fahrschulfahrzeugen die Mehrkosten eines elektrischen Antriebs, im Vergleich zu einem gleichartigen Fahrzeug mit konventionellem Antrieb, mit 75 Prozent, maximal 10.000 € für Elektrofahrzeuge und 7.500 € für Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge. Antragsberechtigt sind alle Fahrschulen mit Sitz in Baden-Württemberg. Die Fahrschulen verpflichten sich, die Fahrzeuge für mindestens drei Jahre im Fahrschulbetrieb einzusetzen. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie beurteilt sie die Landesförderung für elektrische Antriebe bei Fahrschulfahrzeugen in Baden- Württemberg? Die Landesregierung begrüßt grundsätzlich jede Initiative, die geeignet ist, die Zugangsschwellen für das Fahren von Fahrzeugen mit elektrischen Antrieben gering zu halten. Insofern bieten elektrisch angetriebene Fahrschulwagen ein hohes Potenzial. Besonders ist dabei sicherlich, dass Fahranfänger ohne Vorprägung durch eigenes Fahren herkömmlicher Fahrzeuge mit dieser Antriebsform in Kontakt gebracht werden. Eine wesentliche Hürde für den Einsatz von Elektrofahrzeugen, die in aller Regel über ein Automatikgetriebe verfügen, in Fahrschulausbildung und Fahrerlaubnisprüfung ist jedoch die Vorschrift des § 17 Abs. 6 S. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Danach ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal zu beschränken, wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe mit Kupplungspedal ausgestattet ist. Dies erfolgt durch den Eintrag der Schlüsselzahl 78 im Führerschein (so genannter "Automatikvermerk"). Damit wurde die Regelung des Anhangs II der 3. EU-Führerscheinrichtlinie umgesetzt. Will man diese Einschränkung des "Automatikvermerks" nicht, so muss die Fahrschule ein zweites Fahrzeug mit Schaltgetriebe, das in der Regel ein Fahrzeug mit herkömmlichem Antrieb ist, vorhalten. Initiativen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) auf EU-Ebene mit dem Ziel, auf den Automatikvermerk zumindest im Rahmen eines Modellversuchs zu verzichten, um Anreize für die Verwendung von Elektrofahrzeugen in der Fahrschulausbildung und der Fahrerlaubnisprüfung zu schaffen und damit die Elektromobilität zu fördern, waren bislang nicht erfolgreich. Frage 2. Wird sie ebenfalls ein Förderprogramm für elektrische Antriebe bei Fahrschulfahrzeugen in Hessen entwickeln? Falls ja, ab wann und in welchem Umfang wird dieses Programm aufgesetzt? Falls nein, warum nicht? Bereits jetzt können interessierte Betreiberinnen und Betreiber von Fahrschulen auf Basis der Innovationsrichtlinie einen entsprechenden Förderantrag stellen. Dabei wäre in Hessen aufgrund der EU-beihilferechtlichen Rahmenbedingungen eine Förderhöhe von 40 % der Mehrkosten eines elektrischen Antriebs, im Vergleich zu einem gleichartigen Fahrzeug mit konventionellem Antrieb, möglich. Bisher lag noch kein diesbezüglicher Antrag vor. Die Landesregierung wird kein gesondertes Förderprogramm, das sich auf Fahrschulen mit Sitz in Hessen fokussiert, auflegen. Wiesbaden, 2. März 2017 Tarek Al-Wazir Eingegangen am 14. März 2017 · Bearbeitet am 15. März 2017 · Ausgegeben am 17. März 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4537 14. 03. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG