Kleine Anfrage der Abg. Lotz und Gremmels (SPD) vom 15.02.2017 betreffend FSC-Zertifizierung und gute Arbeit im Wald und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragesteller: Bei einer FSC-Zertifizierung des Staatswaldes soll die Waldbewirtschaftung das soziale und ökonomische Wohlergehen der im Wald Beschäftigten sowie der örtlichen Bevölkerung langfristig erhalten oder vergrößern . Die Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Zertifizierte FSC-Forstbetriebe sollen bei der Vergabe von Aufträgen speziell das Angebot örtlicher Unternehmen und Arbeitskräfte berücksichtigen. Beauftragte Hessen-Forst in den Jahren 2015und 2016 für Arbeiten in FSC zertifizierten Staatswäldern Unternehmen, die nicht aus der jeweiligen Region stammen? Falls ja: Bitte nach Revier, Anzahl der Fremdvergaben an nichtregionale Unternehmen und dem jeweiligen Jahr aufzählen. Die Vergabe von forstlichen Dienstleistungen an Lohnunternehmen hat diskriminierungsfrei zu erfolgen und berücksichtigt Angebote von Bewerbern mit unterschiedlicher Gebietszugehörigkeit und Herkunft gleichermaßen. So werden die relevanten Vorgaben zur Unternehmervergabe im FSC Waldstandard Version 2.3 in den Indikatoren 4.1.1 sowie 5.4.1 angegeben: "4.1.1 Der Waldbesitzer berücksichtigt das Angebot lokaler Arbeitskräfte und Unternehmer bei der Vergabe von Aufträgen. 4.1.1.1 Lokale Unternehmer sind bekannt und werden kontaktiert. 4.1.1.2 Ausschreibungsbedingungen benachteiligen lokale Unternehmer nicht. 5.4.1. Bedürfnisse der regionalen Wirtschaft und von Kleinbetrieben (z.B. bezüglich Losgröße ) werden durch das Angebot auch kleiner Mengen und von Nebenprodukten berücksichtigt um die regionale Wertschöpfung zu fördern." Eine Definition der "Region" unterbleibt innerhalb des FSC-Standards. Im Rahmen des Hauptaudits zur FSC-Zertifizierung im Hessischen Staatswald durch die zuständige Zertifizierungsstelle IMOswiss AG (Auditbericht FSC Nr.: 15 6711 02 vom 12. März 2015, im Internet zu finden unter dem Link: http://www.fsc-deutschland.de/de-de/wald/auditberichte-finden) wurde festgestellt: "Im Rahmen der vergaberechtlichen Möglichkeiten werden lokale Unternehmer berücksichtigt." (a.a.O. S. 13) und "Die hochmechanisierte Holzernte erfolgt systembedingt teilweise überregional. Jeder interessierte Unternehmer kann sich jedoch turnusgemäß bewerben (alle zwei Jahre). Rückearbeiten und motormanuelle Holzernte werden überwiegend regional, durch die Forstämter, an lokale Unternehmen vergeben. Stichprobenprüfungen beim Audit haben dies bestätigt." (a.a.O. S.24, zur Auflage 20/14c) Neben den FSC-Standards hat Hessen-Forst bei der Vergabe von Aufträgen in FSC- Forstbetrieben insbesondere die gesetzlichen Regelungen zur öffentlichen Auftragsvergabe zu beachten. Hiernach sind die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln (§ 97 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)), was bereits dem Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung des europäischen Primärrechts mit den Art. 8, 10 und 18 f. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Eingegangen am 19. April 2017 · Bearbeitet am 19. April 2017 · Ausgegeben am 21. April 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4546 19. 04. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4546 Union (AEUV) zu entnehmen ist. In Hessen ist darüber hinaus § 11 Abs. 3 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) zu berücksichtigen, wonach auch bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe jeweils ohne Interessensbekundungsverfahren mindestens zwei geeignete Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, die nicht am Ort der Auftragsausführung ansässig sind. Im Ergebnis haben alle örtlichen Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit, sich an den Vergabeverfahren in FSC-Forstbetrieben zu beteiligen. Eine Bevorzugung von ortsansässigen oder in der Region ansässigen Bietern ist aber nicht zulässig (so ausdrücklich § 2 Abs. 4 HVTG). Da die Vergabe für eine Vielzahl der Arbeiten auf Ebene der einzelnen Forstämter erfolgt, liegt keine zentrale Auswertung für den Hessischen Staatswald über die Vergabe an regionale Unternehmer vor. Für eine solche Auswertung wäre auch zunächst der Begriff "regional" zu definieren . Frage 2. Zertifizierte FSC-Betriebe sind angehalten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens nach dem am Ort der Erbringung geltenden Tariflohn zu bezahlen. Werden die im Staatswald eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Subunternehmer sowie deren Nachunternehmen für ihre Arbeiten gemäß der vor Ort der Erbringung geltenden Tarifverträge entlehnt und wie kontrolliert das Land diese Lohnzahlungen? Bezüglich der Einhaltung von Mindestlohn und Tarifverträgen werden die gesetzlichen Vorgaben (hier insbesondere § 97(3) GWB und §§ 4 und 6 ff. HVTG) umgesetzt. Die Tarifvertragstreue kann nur in den Fällen zum Bestandteil der Vergabekriterien gemacht werden, in denen Tarifverträge nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) für allgemein verbindlich erklärt wurden. Weitergehende Anforderungen schränken nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die in der EU geltende Dienstleistungsfreiheit ein (vgl. EuGH-Urteil vom 3. April 2008 – Rs. C-346/06 "Rüffert-Entscheidung"). Im Rahmen der Vergabeverfahren des Landesbetriebes Hessen-Forst haben die Bieter eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung gemäß §§ 4 und 6 HVTG sowohl für das eigene wie auch für alle Nach- und Verleihunternehmen einzureichen. Darüber hinaus werden die in den §§ 9 und 18 HVTG diesbezüglich vorgesehenen vertraglichen Regelungen getroffen. Bei vermuteten Verstößen wendet sich die Dienststelle bzw. das Forstamt zwecks weiterer Verfolgung in der Regel an die Zollbehörden (vgl. Gem. Runderlass "Öffentliches Auftragswesen" vom 22. November 2016, Ziff. 3.6). Frage 3. Zertifizierte FSC-Forstbetriebe verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen und/oder Verordnungen bezüglich Gesundheit und Sicherheit aller Beschäftigten einzuhalten oder gar zu übertreffen . Wie kontrolliert und überwacht das Land die Arbeiten im Staatswald durch Subunternehmer , um sicherzustellen, dass die geforderte korrekte Umsetzung der Sicherheitsvorschriften erfolgt und ist eine sicherheitstechnische Betreuung für diese Arbeiterinnen und Arbeiter gewährleistet ? Der Landesbetrieb Hessen-Forst vergibt Betriebsarbeiten (hochmechanisiert sowie motormanuell ) auf der Grundlage der "Vertragsbedingungen für die Erbringung von Unternehmerleistungen " (VB-U). Sie regeln sowohl die wechselseitigen Pflichten der Vertragspartner als auch die Sicherheits- und Qualitätsanforderungen an die Auftragsausführung. Neben dem Einsatz von modernen Maschinen wird ausschließlich qualifiziertes Personal mit der Durchführung forstbetrieblicher Arbeiten beauftragt. Bei Motorsägenarbeit in der Holzernte gelten als qualifiziertes Personal Forstwirtinnen oder Forstwirte oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation und Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter ohne Berufserfahrung mit europäischen Motorsägenzertifikat (mind. Level 3) oder mindestens dreijähriger Berufserfahrung und mindestens einwöchigen Zertifikatslehrgang. Vor Arbeitsbeginn erhält der Auftragnehmer durch den Auftraggeber (Hessen-Forst) einen schriftlichen Arbeitsauftrag. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer in die getroffenen Regelungen zur Sicherstellung der Rettungskette und der Ersten Hilfe ein. Zur Unterstützung der Gefährdungsbeurteilung durch den Auftragnehmer gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Hinweise über die betriebs- und bestandsspezifischen Gefahren (situative Gefährdungen). Zu Beginn der Hiebsmaßnahme erfolgt durch eine auftragsverantwortliche Person von Hessen-Forst (z. B. Revierleiterin oder Revierleiter) eine Überprüfung hinsichtlich fachgerechter Arbeitsausführung . Die Ergebnisse der Überprüfung werden mittels Checkliste dokumentiert. Unabhängig davon erfolgen weitere stichprobenartige Kontrollen während des laufenden Hiebs in der jeweils gebotenen Intensität. Das Ergebnis dieser Kontrollen wird in der Lieferantenbeurteilung berücksichtigt und die Entscheidungen künftiger Auftragsvergaben einbezogen. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4546 3 Beabsichtigt ein Auftragnehmer den Einsatz von Subunternehmern, hat er diese spätestens vor Arbeitsbeginn dem Auftragnehmer (Forstamt) zu benennen und dessen Zustimmung zu der Unterbeauftragung einzuholen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Einhaltung der VB-U durch alle beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen vertraglich sicher-zustellen. Analog der Auftragnehmer verpflichten sich die Nachunternehmen bzw. Subunternehmen, ausschließlich Arbeitskräfte mit der notwendigen Sachkenntnis und Eignung für die vertraglich vereinbarten Forstbetriebsarbeiten einzusetzen. Dies schließt insbesondere die Fähigkeit der Beschäftigten ein, die Regelungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes fachgerecht umzusetzen. Grundsätzlich sollte der Auftraggeber zunächst unterstellen dürfen, dass die Unternehmen am Markt ihr Gewerbe ordnungsgemäß/rechtskonform betreiben und dass dies von den dafür zuständigen Institutionen (Unfallversicherungsträger, Dezernate für Arbeitsschutz) geprüft wird - und nicht durch den Auftraggeber. Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) liegt die Sicherstellung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung der Arbeitnehmer beim Unternehmer. Des Weiteren greifen die Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 2 unter Berücksichtigung der Anlage 1 und 2. Frage 4. Fanden in den Jahren 2015 und 2016 durch Hessen-Forst oder eingesetzte Unternehmer Arbeiten im Wald an Sonn- und Feiertagen statt? Falls ja: An wie vielen Tagen, bitte getrennt nach Arbeiten durch Hessen-Forst und eingesetzten Unternehmen sowie nach Jahren sortiert auflisten. Gemäß der den Auftragsvergaben regelmäßig zugrunde liegenden VB-U ist die Durchführung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen aus der Auftraggebersicht im Staatswald des Landesbetriebs Hessen-Forst grundsätzlich nicht zugelassen. Ausnahmen bedürfen vertraglich der Zustimmung des Forstamtes und müssen separat vereinbart werden. Ob und in welchem Umfang solche Ausnahmen vereinbart worden sind, ist für die hessischen Forstämter nicht erfasst und kann daher zurückliegend ohne erheblichen Aufwand nicht beantwortet werden. Aufgrund der vom Landesbetrieb Hessen-Forst für eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Tarifvertrag TV-Forst Hessen gezahlten Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und Arbeit an Samstag-Nachmittagen können mittels der als Anlage beigefügten Tabelle nur bedingt Rückschlüsse auf den Einsatz von eigenem Personal von Hessen-Forst gezogen werden. Die Auswertung lässt allerdings keine Detaillierung über die ausgeübten Tätigkeiten zu. Nach Angaben von Hessen-Forst ist der überwiegende Teil der Stunden nicht mit Holzernte und ähnlichen "klassischen" Forstbetriebsarbeiten zu begründen, sondern hat seinen Ursprung unter anderem in Aufgaben aus dem Bereich Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit (besonders Nationalparkamt Kellerwald-Edersee und Forstamt Hanau-Wolfgang), bei Sonderbetrieben (z.B. Wildparke, Darre) oder - besonders bezüglich der Samstagsarbeit - auch in der Unterstützung bei Gesellschaftsjagden. Leider ist nur die Auswertung von Stunden und nicht von Tagen möglich, da der tageweise Stundenaufschrieb in Papierform erfolgen muss. Nach Abzug der Stunden aus dem Nationalparkamt Kellerwald-Edersee sowie der Forstämter mit Tierparken (Hanau-Wolfgang, Weilburg) und mit erweiterter Öffentlichkeitsarbeit (wie Groß-Gerau mit dem Umweltbildungszentrum Schatzinsel Kühkopf) wird angesichts der Zusammenstellung deutlich, dass Nachtarbeit bei den TV Forst-Beschäftigten von Hessen-Forst nahezu keine Rolle spielt, und auch Arbeit an Sonn- und Feiertagen nur in sehr geringem Umfang stattfindet. In öffentlich-rechtlicher Hinsicht gelten sowohl für eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Hessen-Forst als auch für eingesetzte Unternehmer im Wald die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und des jeweiligen Tarifvertrags. Bezüglich der Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es verschiedene generelle Ausnahmetatbestände nach § 10 ArbZG (unter anderem bestimmte Veranstaltungen sowie Tätigkeiten in der Landwirtschaft und Tierhaltung), zu denen die Holzernte und ähnliche Forstbetriebsarbeiten jedoch nicht gehören. Für nicht im § 10 ArbZG aufgeführte Tätigkeiten besteht - unter bestimmten Umständen - die Möglichkeit der Bewilligung gemäß § 13 ArbZG durch das zuständige Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde. Ein entsprechender Antrag ist vom jeweiligen Arbeitgeber zu stellen. In welchem Umfang solche Anträge von im Staatswald beschäftigten Lohnunternehmern in den Jahren 2015 und 2016 gestellt worden sind, ist nicht bekannt. Frage 5. Fanden in den Jahren 2015 und 2016 durch Hessen-Forst oder eingesetzte Unternehmer nachts Arbeiten im Wald statt? Falls ja: An wie vielen Tagen, getrennt nach Arbeiten durch Hessen- Forst und eingesetzten Unternehmen sowie nach Jahren sortiert auflisten. Nachtarbeit erfordert nach den Bestimmungen des ArbZG keine behördliche Genehmigung; für Nacht- und Schichtarbeit sind die Bestimmungen des § 6 ArbZG maßgeblich. Wie der Landes- 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4546 betrieb Hessen-Forst berichtet, ist die Durchführung von Arbeiten an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr gemäß der den Auftragsvergaben regelmäßig zugrunde liegenden VB-U grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Forstamtes als Auftraggeber . Ob und in welchem Umfang solchen Ausnahmen zugestimmt wurde, ist bislang ebenso wenig erfasst und kann daher, analog zu Frage 4, ohne Weiteres nicht beantwortet werden. Wiesbaden, 5. April 2017 Priska Hinz Anlage Anlage Tabelle: Arbeitsstunden von Beschäftigten nach TV Forst Hessen mit Zuschlägen, aufgeteilt nach Dienststelle und Zuschlagsgrund für die Jahre 2015 und 2016 (Quelle: IZME-Auswertung Hessen-Forst vom 29.03.2017) Dienststelle Zu sc hl ag A rb ei t a m S am st ag 1 3 bi s 21 h (2 0% ) Zu sc hl ag F ei er ta gs ar be it (3 5% ) Zu sc hl ag fü r A rb ei t a m 2 4. /3 1. 12 . 6- 14 U hr (3 5% ) Zu sc hl ag fü r A rb ei t a m 2 4. /3 1. 12 . ab 1 4 U hr (3 5% ) Zu sc hl ag N ac ht ar be it (2 0% ) Zu sc hl ag S on nt ag sa rb ei t ( 25 % ) Zu sc hl ag A rb ei t a m S am st ag 1 3 bi s 21 h (2 0% ) Zu sc hl ag F ei er ta gs ar be it (3 5% ) Zu sc hl ag fü r A rb ei t a m 2 4. /3 1. 12 . 6- 14 U hr (3 5% ) Zu sc hl ag fü r A rb ei t a m 2 4. /3 1. 12 . ab 1 4 U hr (3 5% ) Zu sc hl ag N ac ht ar be it (2 0% ) Zu sc hl ag S on nt ag sa rb ei t ( 25 % ) HessenForst Technik 30,8 Forstamt Bad Hersfeld 7 Forstamt Burghaun 47 2 36,5 3,5 10,5 Forstamt Burgwald 1,5 48 104 47,5 56 80 Forstamt Darmstadt 41 52 21 47 Forstamt Dieburg 50 134 362 20 117 418 Forstamt Frankenberg 8 13 31 Forstamt Groß-Gerau 98 429 48 366 Forstamt Hanau-Wolfgang 288 104 581 352 170 30 558 Forstamt Herborn 15 17 21 118 43 Forstamt Hess. Lichtenau 8 6,5 Forstamt Königstein 83 7 115 45 17 157 Forstamt Lampertheim 45,5 15 16 44 5 15 Forstamt Langen 104 8 160 95 16 144 Forstamt Melsungen 2 Forstamt Michelstadt 16 Forstamt Nidda 1,5 1,5 Forstamt Reinhardshagen 97,5 19 61,5 25 Forstamt Romrod 9,5 15,5 Forstamt Vöhl 5 2 16 18 Forstamt Weilburg 65 56 12 366 95,5 67,5 12 13 343 Forstamt Wettenberg 11 14,5 6,5 3,5 Forstamt Wetzlar 15 4,5 2,5 7 37 Forstamt Wolfhagen 26 18,5 NP Kellerwald-Edersee 1062 458 15,5 3 65,8 2291 1044 442 17 9 66,5 2064 Summe 1934 999 27,5 3 70,3 4550 1954 1087 29 9 110 4360 2015 2016 1 KA 19/4546