Kleine Anfrage des Abg. Rudolph (SPD) vom 22.02.2017 betreffend "Besondere Ausgaben im Interesse aller hessischen Kommunen" und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: Im Einzelplan 17 des Haushaltsplanes für das Jahr 2017 (Zuweisungen aus dem KFA aus dem Bereich des Ministeriums des Innern und für Sport) ist eine Summe von 20 Mio. € für besondere Ausgaben im Interesse aller hessischen Kommunen ausgewiesen. Der Haushaltsansatz für das Jahr 2016 hat sich auf 50.000 € belaufen . Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Die Veranschlagung einer Summe von 20 Mio. € für besondere Ausgaben im Interesse aller hessischen Kommunen wurde im Rahmen der Veranschlagungen für den Landesausgleichsstock vorgenommen. Auf der Grundlage von § 58 Finanzausgleichsgesetz (FAG) richtet das Land jährlich aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs einen Landesausgleichsstock ein. Die Mittel des Landesausgleichsstocks verwendet das Ministerium des Innern und für Sport in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen. Die Mittel für den Landesausgleichsstock werden aus dem kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung gestellt. Insgesamt ist im Landeshaushalt 2017 für den Landesausgleichsstock ein Bewilligungsvolumen von 83,3 Mio. € vorgesehen, von dem 5,5 Mio. € auf Verpflichtungsermächtigungen für Auszahlungen in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 entfallen. Neben der Veranschlagung für besondere Ausgaben sind im Haushaltsplan 2017 für den Landesausgleichsstock noch für zehn weitere Leistungen Haushaltsmittel vorgesehen. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen wie folgt: Frage 1. Warum wurde dieser Haushaltsansatz 2017 mit 20 Mio. € festgesetzt? Die Höhe der Veranschlagungen im Haushaltsplan orientiert sich am voraussichtlichen Bedarf für das Haushaltsjahr. Es ist vorgesehen, den Haushaltsansatz in Höhe von 20 Mio. € für eine Zuweisung an eine südhessische Stadt zu verwenden. Frage 2. Welche Ausgaben sollen damit getätigt werden und liegen hierfür entsprechende Förderrichtlinien vor? Seit 2011 werden im Haushaltsplan des Landes im Einzelplan 17 bei den Zuweisungen aus dem KFA im Bereich des Ministeriums des Innern und für Sport (Kapitel 1724) im Rahmen der Veranschlagungen für den Landesausgleichsstock Mittel für "Besondere Ausgaben im Interesse aller hessischen Kommunen" ausgewiesen. Die Mittel für besondere Ausgaben haben innerhalb des Landesausgleichsstocks eine Auffangfunktion. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie einzelfallbezogen für solche Zwecke verwendet werden sollen, die von den übrigen Leistungen des Landesausgleichsstocks nicht erfasst werden und für die auch an keiner anderen Stelle im Landeshaushalt Mittel vorgesehen sind. Aufgrund der einzelfallbezogenen Mittelverwendung kommt der Erlass von Förderrichtlinien grundsätzlich nicht in Betracht. Die Mittel des Landesausgleichsstocks für besondere Ausgaben wurden in der Vergangenheit u.a. zur Finanzierung des Gutachtens über die kommunalen Sozialausgaben in Hessen im Vergleich zu den westdeutschen Flächenländern sowie zur Finanzierung der Kosten einer indikati- Eingegangen am 18. April 2017 · Bearbeitet am 18. April 2017 · Ausgegeben am 20. April 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4571 18. 04. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4571 ven Bewertung von insgesamt 13 hessischen Kliniken in kommunaler Trägerschaft verwendet. Empfänger von Zuweisungen für besondere Ausgaben können u.a. auch Kommunen sein, die sich aufgrund außergewöhnlicher Belastungen in einer besonderen Lage befinden. Mit Hilfe der im Landesausgleichsstock für 2017 veranschlagten Summe für besondere Ausgaben soll eine südhessische Stadt bei der Finanzierung eines zu erwartenden erheblichen Defizits aus der Abrechnung einer demnächst zu beendenden Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme unterstützt werden. Die betroffene Stadt befindet sich seit Jahren in einer äußerst angespannten wirtschaftlichen Lage . Die besonders angespannte wirtschaftliche Lage der Stadt wird auch dadurch deutlich, dass sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Entschuldungshilfen aus dem Kommunalen Schutzschirm erfüllt hat. Trotz von der Stadt eingeleiteter umfangreicher Konsolidierungsmaßnahmen wird sie aus eigener Kraft voraussichtlich nicht in der Lage sein, vollständig die zu erwartenden Defizite aus der Entwicklungsmaßnahme von mehr als 50 Mio. € und die daraus resultierende zusätzliche Verschuldung aus eigener Kraft zu finanzieren. Als eine mögliche Hilfe für die Stadt kommt eine Zuweisung aus dem Landesausgleichsstock in Höhe von 20 Mio. € in Betracht. Die Veranschlagung der Zuweisung hätte im Landesausgleichsstock auch unter der Leistung "Zuweisungen zur teilweisen Abdeckung unvermeidbarer Rechnungsfehlbeträge an finanzschwache Kommunen" erfolgen können. Für diese Leistung sind im Haushaltsplan 2017 ebenfalls Mittel in Höhe von 20 Mio. € vorgesehen. Die endgültige Zuordnung bzw. Verbuchung zu einer der beiden Leistungen wird zu entscheiden sein, wenn das konkrete Defizit der Entwicklungsmaßnahme nach Art und Höhe bestimmt werden kann. Haushaltsrechtlich ist die Zuordnung insoweit unproblematisch, als die Haushaltsansätze der Leistungen im Landesausgleichsstock untereinander gegenseitig deckungsfähig sind. Frage 3. In welcher Form und wann will die Hessische Landesregierung den hessischen Kommunen über diese Fördermöglichkeiten Auskunft geben? Die Verwendungszwecke des Landesausgleichsstocks werden jährlich im Haushaltsplan des Landes ausgewiesen. Zudem informieren die Kommunalen Spitzenverbände ihre Mitgliedskommunen entsprechend. Wiesbaden, 3. April 2017 Peter Beuth