Kleine Anfrage des Abg. Merz (SPD) vom 21.02.2017 betreffend Rückforderung der Qualitätspauschale nach § 32 Abs. 3 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Fragestellers: Durch das Hessische Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) wurde die Landesförderung für die Kindertagesstätten in Hessen grundlegend umgestellt. Eingeführt wurde auch eine so genannte Qualitätspauschale für die Kindertagesstätten, die sich verpflichten, nach den Grundsätzen und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans zu arbeiten. Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Mit dem HessKiföG wurde die Landesförderung für Kindertageseinrichtungen in Hessen einer einheitlichen Systematik zugeführt und deutlich verbessert. Die Betriebskostenförderung für Kitas erfolgt seit dem Förderjahr 2014 in Form verschiedener Pauschalen. Neben den sog. Grundpauschalen (§ 32 Abs. 2 HKJGB), der sog. Schwerpunkt-Kita-Pauschale (§ 32 Abs. 4 HKJGB), den Pauschalen zur Förderung von Kindern mit Behinderung (§ 32 Abs. 5 HKJGB) und der sog. Kleinkita-Pauschale (§ 32 Abs. 6 HKJGB) wird auch eine sog. Qualitätspauschale (BEP - § 32 Abs. 3 HKJGB) für Kindertageseinrichtungen gewährt. Die Fördervoraussetzungen dieser Förderpauschale stellen sich wie folgt dar: Die Einrichtung hat die Grundsätze und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans (BEP) zur Grundlage ihrer pädagogischen Arbeit gemacht und diese in der pädagogischen Konzeption verankert, und mindestens eine in der Einrichtung beschäftigte Fachkraft hat an Fortbildungen zum BEP teilgenommen oder die Einrichtung wird durch eine qualifizierte Fachberatung kontinuierlich zum BEP beraten. Zuständige Behörde für die Durchführung der Landesförderung ist gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über die Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz - im Folgenden VO HKJGB - vom 12. Dezember 2013 (GVBl. S. 689) das Regierungspräsidium Kassel. Dieses überprüft die Richtigkeit der Angaben u.a. auch im Falle der sog. Qualitätspauschale (BEP) stichprobenartig (§ 8 Abs. 1 VO HKJGB). Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Angaben im Antrag auf Förderung und damit die Erfüllung der o.g. Fördervoraussetzungen zum Förderstichtag durch geeignete Unterlagen zu belegen und diese auf Verlangen dem Regierungspräsidium Kassel vorzulegen. Eine Rückforderung der Fördermittel hat zu erfolgen, wenn der Zuwendungsempfänger die Fördervoraussetzungen nicht hinreichend belegen kann. Bei der Rückforderung handelt es sich somit um ein aus zuwendungsrechtlicher Sicht erforderliches formales Verfahren, das keinen Rückschluss auf eine unzureichende Qualität in der pädagogischen Arbeit zulässt. Die Beantwortung der Fragen beruht auf den Daten des Regierungspräsidiums Kassel als zuständiger Behörde und stellt den Sachstand zum 21. März 2017 dar. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. In wie vielen Fällen hat das Land die Qualitätspauschale nach § 32 Abs. 3 HKJGB zurückgefordert ?' In neun Fällen wurde die BEP-Pauschale nach § 32 Abs. 3 HKJGB für das Förderjahr 2014 und in neun Fällen für das Förderjahr 2015 zurückgefordert. Diese 18 Rückforderungsfälle haben 15 Eingegangen am 19. April 2017 · Bearbeitet am 19. April 2017 · Ausgegeben am 21. April 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4577 19. 04. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4577 Kindertageseinrichtungen betroffen. Für das Förderjahr 2016 liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Ergebnisse vor, da mit den stichprobenartigen Überprüfungen immer erst im Folgejahr der Förderung begonnen wird. Frage 2. Was war der jeweilige Grund, warum die Qualitätspauschale zurückgefordert wurde? Für den Erhalt der Qualitätspauschale (BEP) sind nach § 32 Abs. 3 HKJGB mehrere Fördervoraussetzungen zu erfüllen. Die Gründe, die in den jeweiligen Fällen zu einer Rückforderung führten, beruhen daher auf der Beanstandung einer oder mehrerer nicht erfüllter Fördervoraussetzungen , sodass die nachfolgend genannten Beanstandungen in mehreren Rückforderungsfällen jeweils kumulativ zugrunde gelegen haben können. Neunmal war zu beanstanden, dass die vorgelegten pädagogischen Konzeptionen der Tageseinrichtungen die Arbeit nach dem Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan nicht ausreichend widerspiegelten. In 8 Fällen konnte nicht nachgewiesen werden, dass in den Einrichtungen zum Stichtag mindestens eine zum BEP fortgebildete Fachkraft beschäftigt war. In elf Fällen konnte nicht nachgewiesen werden, dass die jeweilige Tageseinrichtung durch eine entsprechend qualifizierte Fachberatung kontinuierlich zur pädagogischen Arbeit nach den Grundsätzen und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans beraten und begleitet wurde. Frage 3. Auf welche Summen belaufen sich die einzelnen Rückforderungen? Da die Höhe der einzelnen Rückforderungsbeträge von der Anzahl der in den Tageseinrichtungen betreuten Kinder zum Förderstichtag abhängig ist, beliefen sich die Summen auf 1.000 € bis 8.200 €. Frage 4. Für welchen Zeitraum wurde die Pauschale jeweils zurückgefordert? Da die Landesförderung jährlich gewährt wird, wurden die Förderbeträge jeweils für die Förderjahre 2014 und/oder 2015 zurückgefordert. Frage 5. Welchen Landkreisen und kreisfreien Städten sind die betroffenen Kindertagesstätten zuzuordnen? Die betroffenen Kindertageseinrichtungen waren den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt- Dieburg, Gießen, Groß-Gerau und Main-Kinzig sowie den kreisfreien Städten Darmstadt, Frankfurt und Wiesbaden zuzuordnen. Frage 6. Wie verteilen sich die Rückforderungen prozentual auf die Trägerarten (kommunal, freigemeinnützig , frei)? Die zur Verfügung stehenden Trägerdaten ermöglichen nur eine Unterscheidung zwischen kommunalen und freien (freigemeinnützigen bzw. sonstigen geeigneten) Trägern. Im Förderjahr 2014 entfallen rund 11 % der Rückforderungen (ein Fall) auf kommunale und 89 % (acht Fälle) auf freie Träger. Im Förderjahr 2015 entfallen 100 % der Rückforderungen (neun Fälle) auf freie Träger. Frage 7. In wie vielen Fällen haben von Rückforderung betroffene Kindertagesstätten später die Qualitätspauschale erhalten? Acht Kindertageseinrichtungen, die von einer Rückforderung betroffen waren, haben später die BEP-Pauschale erhalten. Frage 8. In wie vielen Fällen besteht auch weiterhin kein Anspruch auf die Qualitätspauschale? Für sechs Kindertageseinrichtungen besteht nach dem bisherigen Stand der Prüfungen (vgl. Frage 1) nach wie vor kein Anspruch auf die BEP-Pauschale. Eine weitere Einrichtung wurde mittlerweile geschlossen. Wiesbaden, 3. April 2017 In Vertretung: Dr. Wolfgang Dippel