Kleine Anfrage der Abg. Faeser, Merz und Roth (SPD) vom 23.02.2017 betreffend Duldungen aufgrund einer Berufsausbildung und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie viele Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 4ff Aufenthaltsgesetz (Aufnahme einer Berufsausbildung ) wurden in Hessen erteilt? Nach der Landesregierung derzeit vorliegenden Angaben wurden 112 Ausbildungsduldungen erteilt . Frage 2. In wie vielen Fällen wurde die Erteilung einer Duldung einer Ausländerin oder eines Ausländers, die bzw. der eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt bzw. aufgenommen hat, abgelehnt? Aus welchen Gründen wurde die Erteilung abgelehnt? In 11 Fällen wurde die Ausbildungsduldung versagt. Die Gründe für die Ablehnungen sind unterschiedlich und werden statistisch nicht erfasst. Ein großer Teil der Ablehnungen betrifft jedoch Personen aus sicheren Herkunftsstaaten. Frage 3. Welche genauen Voraussetzungen müssen für eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 S. 4ff erfüllt sein? Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Duldung wegen solcher dringender persönlicher Gründe ist dem Ausländer nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilen , wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Daneben bedarf es stets auch einer Beschäftigungserlaubnis, die im Ermessen der Ausländerbehörde steht und über die zum selben Zeitpunkt zu entscheiden ist, wie über die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe sind alle anerkannten Ausbildungsberufe im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und im Sinne der Handwerksordnung sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Ausbildungen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 der Beschäftigungsverordnung vor, wenn die generelle Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Da § 60a Abs. 2 Satz 5 AufenthG bestimmt, dass die Duldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt wird, kommt die Erteilung dieser Duldung nur für qualifizierte Berufsausbildungen in Betracht, für die ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen wurde. Qualifizierungsmaßnahmen, die die Geduldeten erst an eine Berufsausbildung heranführen oder sie dazu befähigen bzw. die erforderliche Ausbildungsreife herstellen, sind hingegen nicht von dieser Regelung erfasst. Die Erteilung der Duldung kommt des Weiteren nur in Betracht , wenn der Ausländer die Berufsausbildung aufnimmt oder bereits während eines Asylverfahrens aufgenommen hat. Nach der Gesetzesbegründung nimmt der Ausländer die Berufsausbildung auf, indem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt. Damit wird klargestellt, dass der Berufsausbildungsbeginn unmittelbar bevorstehen muss. Wiesbaden, 20. April 2017 Peter Beuth Eingegangen am 9. Mai 2017 · Bearbeitet am 9. Mai 2017 · Ausgegeben am 12. Mai 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4579 09. 05. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG