Kleine Anfrage der Abg. Dr. Sommer und Waschke (SPD) vom 23.02.2017 betreffend Lagerung, Verwendung und Kontrolle von Arzneimitteln in hessischen Krankenhäusern und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung der Fragesteller: Die korrekte Lagerung und Kontrolle der Haltbarkeit von Arzneimitteln ist unerlässlich und sichert die Gewähr , dass sie wirksam und qualitativ einwandfrei verwendet werden. In einer Klinik in Fulda ist nach Angaben von Angehörigen einem Patienten eine Infusion verabreicht worden, deren Haltbarkeitsdatum überschritten war. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Vorschriften zur Lagerung, Aufbewahrung und Entsorgung von Arzneimitteln gelten in Krankenhäusern in Hessen? In den Krankenhausapotheken gelten die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung des Bundes. Nach der Abgabe der Arzneimittel durch die Apotheke liegt die Verantwortung für die dort lagernden Arzneimitteln bei den Stationen. Der Leiter der Krankenhausapotheke hat die Pflicht, mindestens zweimal im Jahr die Vorräte zu überprüfen und darf dafür die Stationsräume betreten . Frage 2. Wie wird die Einhaltung der Vorschriften nach Frage 1 in Hessen überwacht, wer ist dafür zuständig und wie oft erfolgen die Kontrollen? Die Einhaltung der Vorschriften in den Apotheken wird durch die Apothekenaufsicht (Regierungspräsidium Darmstadt) überwacht. Sie unterliegen der Regelüberwachung. Laut hessischer Überwachungsrichtlinie von Apotheken erfolgt eine Kontrolle in der Regel alle zwei Jahre. Frage 3. Wie viele Verstöße sind in Hessen gegen die Einhaltung der Vorschriften nach Frage 1 in den letzten fünf Jahren jeweils aufgetreten (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Frage 4. In wie vielen der Fälle nach Frage 3 wurden Patientinnen und Patienten beeinträchtigt? Frage 5. Welche Konsequenzen wurden aus den einzelnen Verstößen nach Frage 3 gezogen? Die Fragen 3, 4 und 5 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: In den hessischen Krankenhausapotheken wurden in den letzten fünf Jahren keine Verfehlungen gegen § 8 AMG (Lagerung verfallener Arzneimittel in der Apotheke, Abgabe verfallener Arzneimittel von der Krankenhausapotheke an die Station) festgestellt. Frage 6. In wie vielen Fällen wurden in den letzten fünf Jahren in Hessen Medikamente oder Infusionen verabreicht, deren Haltbarkeitsdatum überschritten war? Hierüber liegen der Hessischen Landesregierung keine Informationen vor. Es wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Eingegangen am 12. April 2017 · Bearbeitet am 18. April 2017 · Ausgegeben am 20. April 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4581 12. 04. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4581 Frage 7. Mit welchen Maßnahmen werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den hessischen Krankenhäusern geschult, um Vorfälle wie den in der Vorbemerkung erwähnten in Fulda zu vermeiden? Es liegt im eigenen Interesse und in der Organisationshoheit des Krankenhausträgers, entsprechende Schulungen durchzuführen. Frage 8. Welche Konsequenzen wurden aus dem Fall in Fulda gezogen? Von einem entsprechenden Fall hatte die Hessische Landesregierung bislang keine Kenntnis. Wiesbaden, 31. März 2017 Stefan Grüttner