Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 02.03.2017 betreffend Ölunfall Windpark Greiner Eck und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung des Fragestellers: Gegen massiven Widerstand von Naturschützern und Bürgerschaft wurden im FFH-Schutzgebiet GreinerEck Windkraftanlagen genehmigt. Im Rahmen der Bauarbeiten soll es zu einem Ölunfall gekommen sein. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Der erwähnte Ölunfall ist nicht unmittelbar im Rahmen der Bauarbeiten für den Windpark Greiner Eck eingetreten. Insofern gehen die einzelnen Fragen von einer falschen Voraussetzung aus. Ein Ölunfall wurde von einem externen Kurierfahrzeug, das einer auf der Baustelle beschäftigen Firma ihr benötigtes Teil ausgeliefert hat, auf einer Zufahrtstraße verursacht. Im Rahmen der vom Bauherren des Windparks veranlassten Beseitigung dieses Schadens ist es daraufhin zu einem weiteren Austritt von Hydrauliköl durch diejenige Firma gekommen, die den ersten Schaden beseitigen sollte. Beide verursachenden Fahrzeuge gehören nicht dem Fuhrpark des Bauherren oder der von ihm für die Durchführung der Bautätigkeiten zur Errichtung des Windparks beauftragten Firmen an. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche besonderen Schutzmaßnahmen sind im Rahmen von Bauarbeiten und vergleichbaren Eingriffen in FHH-Gebieten vorgesehen, um den Eintrag von Schadstoffen zu vermeiden? Frage 2. Welche konkreten Schutzvorkehrungen wurden bei dem Bau der Windkraftanlagen im FFH Gebiet GreinerEck getroffen, um den Eintrag von Schadstoffen zu verhindern? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Zur Gewährleistung einer umweltkonformen Errichtung und eines entsprechenden Betriebs bedürfen Windkraftanlagen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Der Genehmigungsbescheid enthält unter anderem die zum Schutz von Boden und Wasser erforderlichen Maßnahmen in Form von Nebenbestimmungen. Der Windpark Greiner Eck befindet sich zu Teilen im Wasserschutzgebiet Zone III, wo der Eintrag von wassergefährdenden Stoffen nicht nur aus Gründen des Bodenschutzes, sondern insbesondere auch aus wasserrechtlichen Gesichtspunkten zu verhindern ist. Deshalb wurden im zugehörigen Genehmigungsbescheid umfangreiche Nebenbestimmungen formuliert, bei deren Einhaltung eine Boden- und Grundwasserverunreinigung ausgeschlossen werden kann. Unter anderem sind "… alle Beschäftigten […] vor dem Beginn der Bauarbeiten auf die Lage im WSG hinzuweisen und zur besonderen Sorgfalt im Hinblick auf den Boden- und Grundwasserschutz anzuhalten. Die Nebenbestimmungen sind den dort tätigen Personen bekannt zu geben." Auch für den Fall etwaiger Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen wurden Maßnahmen und Meldepflichten in den Nebenbestimmungen festgelegt wie z.B. die ordnungsgemäße Entsorgung von ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen insbesondere von Tropfverlusten sowie von etwaig verunreinigtem Bodenmaterial. Eingegangen am 30. Juni 2017 · Bearbeitet am 30. Juni 2017 · Ausgegeben am 7. Juli 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4609 30. 06. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4609 Außerdem wurden mit folgender Nebenbestimmung sogenannte Stand- und Tankplätze definiert, die einen besonders hohen Schutz gegenüber etwaig auslaufenden wassergefährdenden Stoffen gewährleisten sollen: "Baufahrzeuge und Maschinen sind in arbeitsfreien Zeiten sowie bei Betankungsvorgängen auf den dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Flächen abzustellen. Die Stand- und Tankplätze sind flüssigkeitsdicht (z.B. durch die Anordnung von Folien) auszubilden." Frage 3. Wann, wie und wo genau ist es zu dem Ölunfall gekommen? Am Freitag, den 17. Februar 2017, ist bei einem Kurierfahrzeug (Mercedes-Sprinter) in Folge einer Beschädigung der Ölwanne auf mehreren Metern Motoröl ausgetreten. Dies erfolgte in dem mit verdichtetem Schotter versehenen Bereich der Zufahrt zur eigentlichen Baustelle des Windparks Greiner Eck, die selbst nicht im Wasserschutzgebiet liegt. Die maximal ausgetretene Ölmenge wird auf unter 10 Liter geschätzt, da ein Mercedes-Sprinter motorabhängig über max. 11 Liter Öl verfügt. Der Fahrerin des Fahrzeugs ist dieser Defekt zunächst nicht aufgefallen, so dass sie ihre Fahrt fortsetzte. Am späten Freitagnachmittag wurde der Defekt jedoch von Seiten des Kurierdienstes gemeldet. Bereits vor dieser Meldung hatten Beschäftige auf der Baustelle - aufgrund der guten Überwachung - den Unfall beobachtet und die Kontamination entdeckt und infolgedessen unmittelbar mit dem Abtrag der hiervon betroffenen Schotterlage durch das Bauunternehmen vor Ort begonnen . Das ausgebaute Material wurde sodann auf dem nahe gelegenen Standplatz zwischengelagert , der ebenfalls außerhalb des Wasserschutzgebiets liegt und durch flächig vergrabene ölund wasserdichte Folien gesichert ist (hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen). Ein Containerunternehmen wurde beauftragt und der Aushub auf dem Standplatz in die bereitgestellten Container verladen. Es sind insgesamt 56 m3 Schotter angefallen, die in sechs Containern gesammelt wurden und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen waren. Bei der Abholung der Container am darauffolgenden Dienstag, dem 21. Februar 2017, ist gegen 11.00 Uhr beim Anheben eines Containers am Absetzkipper ein Hydraulikschlauch geplatzt. Die hierbei ausgetretene Menge Hydrauliköl (es ist von etwa 2 Litern mit WGK 1 auszugehen) hat sich dabei auf dem Standplatz niedergeschlagen. Der Fahrer des externen Containerunternehmens erkannte offenbar nicht, dass dieser Defekt der Bauleitung zu melden war, ließ den Hydraulikschlauch stattdessen von einem herbeigerufenen Techniker reparieren und führte die Erledigung seines Auftrags anschließend fort. Die Kontamination wurde gegen 15.00 Uhr von Mitarbeitern des Bauunternehmens vor Ort entdeckt . Aufgrund starken Regenfalls hatte sich bereits eine ausgedehnte Wasserlache (Fläche ca. 20 bis 30 m2) gebildet. Die Mitarbeiter errichteten einen Wall aus Lehm und Schotter um den kontaminierten Bereich, um bei anhaltendem Starkregen ein Abfließen des Öl-Wasser-Gemischs von dem gesicherten Standplatz zu verhindern. Durch nachfließendes Regenwasser von den bergaufwärts führenden Baustraßen nahm die Flüssigkeitsmenge schnell zu. Ob und - falls ja - wie viel Flüssigkeit bereits vor Errichtung des Walls neben dem Platz versickert waren, ist unbekannt . Die externe Containerfirma wurde telefonisch vom Bauunternehmen auf den Vorfall hingewiesen . Gegen 19.00 Uhr wurde auch die Polizeistelle Wald-Michelbach informiert und die Freiwilligen Feuerwehren Neckarsteinach und Grein angefordert. Durch ein auf Ölspurbeseitigung spezialisiertes Unternehmen wurde die Flüssigkeit Dienstagnacht und ein zweites Mal am darauffolgenden Mittwochmorgen abgesaugt. Der verbliebene Wall wurde anschließend zu einem Haufwerk zusammengeschoben und zunächst mit einer Folie vor eventuellen Ausspülungen durch weitere Niederschläge gesichert. Das Haufwerk (ca. 10 m3) wurde später ebenfalls einer fachgerechten Entsorgung zugeführt. Frage 4. Welche Behörden und Abteilungen der Gemeinden, des Landkreises und des Regierungspräsidiums wurden wann genau über was informiert? Die zuständige Behörde, bei der die beiden Vorfälle anzuzeigen waren, ist die Untere Wasserbehörde (UWB) des Kreises Bergstraße. Der Windparkbetreiber hat den ersten Vorfall, da dieser von den Vor Ort Verantwortlichen beherrscht wurde, am Montag, den 20. Februar 2017 dem Bauamtsleiter der Stadt Neckarsteinach gemeldet. Der Bauamtsleiter hat gegen 17.30 Uhr - außerhalb der Dienstzeit - per Mail den technischen Sachbearbeiter der UWB angeschrieben, weshalb die untere Wasserbehörde am Morgen des 21. Februar 2017 von dem Vorfall erfuhr. Über den zweiten Vorfall wurde die UWB um 20.00 Uhr des 21. Februar 2017 von der Leitstelle Bergstraße informiert. Diese teilte der UWB mit, dass die Feuerwehr Neckarsteinach Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4609 3 wegen eines weiteren Ölunfalles im Windparkbereich im Einsatz sei. Eine Anforderung der unteren Wasserbehörde seitens der Feuerwehr erfolgte nicht, da sie die Lage beherrschte und von der im Windparkbereich tätigen Bodenbaufirma durch Schüttung eines Walls um die wasserdichte Lagerfläche unterstützt wurde. Aufgrund der vorliegenden Informationen hat die untere Wasserbehörde die Einschätzung getroffen, dass weitere Maßnahmen, die über die bereits durchgeführten Sofortmaßnahmen hinausgehen, nicht erforderlich seien. Bei Ölunfällen wird die UWB regelmäßig von der Leitstelle informiert, um die Einsatzbereitschaft der UWB herzustellen. In der überwiegenden Zahl der Fälle können die Einsatzkräfte die notwendigen Maßnahmen ohne Mitwirken der UWB ausführen, wobei fernmündlich die Abstimmung mit der Einsatzleitung erfolgt. Erst wenn die Einsatzleitung einen Einsatz der UWB für erforderlich hält oder die Rahmenbedingungen dies notwendig erscheinen lassen, wie z.B. Unfälle in Wasserschutzgebieten oder mit besonderen Gefahrstoffen begibt sich die UWB vor Ort. Darüber hinaus war der Bürgermeister der Gemeinde Neckarsteinach am Dienstagabend vor Ort und über beide Vorfälle informiert. In Kenntnis der Lage vor Ort hielt er - stellvertretend für den potenziell betroffenen örtlichen Wasserversorger - keine weiteren Maßnahmen für erforderlich, da eine Gefahr für Boden oder Grundwasser nicht bestehe. Das Regierungspräsidium Darmstadt wurde durch Eingang einer Strafanzeige am 24. Februar 2017 von beiden Vorfällen in Kenntnis gesetzt. Von hier wurde der Vorgang sowohl von Seiten der Oberen Wasserbehörde als auch von Seiten der Oberen Bodenschutzbehörde an die jeweils zuständigen unteren Behörden weitergeleitet. Frage 5. Welche Maßnahmen haben welche Behörden aufgrund welcher Lagebeurteilung eingeleitet? Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Die Umweltgruppe der Polizeidirektion ZK20 des Polizeipräsidiums Südhessen nahm am Freitag , dem 24. Februar 2017, an mehreren Stellen der Unfallstelle Proben, die sie zur Untersuchung an ein akkreditiertes Analytiklabor weiterreichte. Auch deren Vertreter kam vor Ort zur Einschätzung, dass vorbehaltlich der Analysenergebnisse keine über die bereits erfolgten Sofortmaßnahmen weitergehenden Maßnahmen erforderlich seien. Am 6. März 2017 hat die UWB mit der Oberen Wasserbehörde den Unfallort im Windpark Greiner Eck in Augenschein genommen. Es wurde festgestellt, dass keine Notwendigkeit zur Veranlassung weitergehender Maßnahmen besteht. Frage 6. Inwieweit waren Mitarbeiter der örtlichen Wasserwerke und des Trinkwasserschutzes konkret involviert ? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Frage 7. Welche Gefahren für die Natur- und den Trinkwasserschutz waren bzw. sind zu befürchten? Das Ergebnis der von der Staatsanwaltschaft Darmstadt veranlassten Beprobung am 24. Februar 2017 zeigte, dass in den untersuchten Proben kein Nachweis auf Mineral- und Hydrauliköle gefunden werden konnte. Auch die Analysenberichte des von der Versicherung des Transportunternehmers beauftragten Umweltingenieurs kamen zu dem gleichen Ergebnis. Daher ist sowohl nach den ersten behördlichen Einschätzungen als auch zum jetzigen Stand davon auszugehen, dass beide Vorfälle zu keinerlei Beeinträchtigung oder gar Gefährdung von Natur und Trinkwasser geführt haben und auch nicht führen werden. Frage 8. Welche baulichen und vergleichbaren Maßnahmen erfolgten aufgrund des Ölunfalls? Weitere Maßnahmen, die über die in der Antwort zu Frage 3 beschriebenen hinausgehen, erfolgten nicht und sind auch nicht erforderlich. Frage 9. Welche Maßnahmen haben die Behörden gegenüber dem Projektierer bzw. dem Bauherren veranlasst , um eine weitere Gefährdung auszuschließen? Im vorliegenden Fall ist erkennbar, dass die umfangreichen wasserrechtlichen Nebenbestimmungen aus dem Genehmigungsbescheid zum Windpark Greiner Eck vom Bescheidsinhaber umgesetzt wurden und es trotz zweier Schadensereignisse externer Firmen mit wassergefähr- 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4609 denden Stoffen zu keiner Gefährdung für Mensch und Umwelt gekommen ist. Weitere Maßnahmen wurden daher behördlicherseits nicht veranlasst. Frage 10. Welche vergleichbaren Schadensereignisse sind der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Bau von Windkraftanlagen bekannt? Vergleichbare Schadensereignisse im Zusammenhang mit dem Bau von Windkraftanlagen sind in keinem der drei hessischen Regierungspräsidien bekannt. Wiesbaden, 13. Juni 2017 Priska Hinz