Kleine Anfrage der Abg. Warnecke, Gremmels, Löber, Lotz, Müller (Schwalmstadt) Schmitt, Siebel (SPD) vom 08.03.2017 betreffend Wald und wirtschaftliche Daten und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragesteller: Die Erlöse aus den Holzverkäufen wie auch die Marktlage sind unter anderem in den Quartalsberichten, die dem Unterausschuss für Finanzcontrolling und Verwaltungssteuerung vorgelegt werden, Gegenstand. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Der Landesbetrieb HessenForst hat zur optimalen Holzvermarktung verschiedene Strategien, Geschäftsgrundlagen und -anweisungen entwickelt, die den Rahmen für den Holzverkauf bilden. Die Wichtigsten sind das Strategiepapier "Märkte - Rohstoffe - Strategien - Grundlagen und Leitlinien für den Holzverkauf im Landesbetrieb HessenForst" (Leitlinie Rohholz), die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe durch den Landesbetrieb Hessen Forst ("AVZB-HessenForst") und die Geschäftsanweisungen Nr. 2002/08 (E50 Durchführung des Holzverkaufs) und Nr. 2005/06 (E20 Vermessung und Sortierung von Rohholz). Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie und in welchen Anteilen wird der aufbereitete, gerückte Holzeinschlag in den Markt gebracht - Ausschreibung, feste Verträge, freie Vergabe! Der Landesbetrieb HessenForst verkauft Rohholz auf Grundlage der AVZB-HessenForst. Die Verkaufsverfahren unterscheiden sich nach dem Verfahren der Preisbestimmung. Es wird zwischen nicht-öffentlichen Verhandlungen der Vertragsparteien (Freihandverkauf) und öffentlichen Meistgebotsverkäufen (Submission und Versteigerung) unterschieden. In der Regel werden auf Basis der Verhandlungen Holzkaufverträge mit dem Käufer geschlossen. Die Verkaufsarten unterscheiden sich nach dem Zeitpunkt des Einschlages im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss : (1) Vorverkauf (a) mit Einschlag - Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Verkauf des Holzes durch Hessen Forst frei Waldstraße. HessenForst ist in dem Fall verpflichtet, das Holz einzuschlagen, aufzuarbeiten und zur Abholung an einen dem Käufer mitzuteilenden Punkt der Waldstraße zu transportieren (Bereitstellung). Unter bestimmten Voraussetzungen wird das Holz auch zu einem Verladepunkt - Bahnhof, Containerplatz - oder zum Werk geliefert. (b) ohne Einschlag - Der Verkauf auf dem Stock ist der Verkauf von stehenden Bäumen zum Einschlag, Aufarbeitung und Abtransport durch und auf Kosten des Käufers. (2) Nachverkauf (a) Verkauf frei Waldstraße - Das bereits von HessenForst eingeschlagene und aufgearbeitete Holz lagert an der Waldstraße, danach erfolgt der Verkauf bzw. Vertragsabschluss. (b) Verkauf ab Nass- oder Trockenlager - Das eingeschlagene und aufgearbeitete Holz lagert zur vorübergehenden Konservierung auf Nass- oder Trockenlagerplätzen. (3) Meistgebotsverkäufe - Bei dem Meistgebotsverkauf wird Holz überdurchschnittlicher Qualitäten auf Verkaufsplätzen angeboten und in der Regel gegen verdecktes, schriftliches Meistgebot (Submission) veräußert. Eingegangen am 19. April 2017 · Bearbeitet am 19. April 2017 · Ausgegeben am 21. April 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4637 19. 04. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4637 Im Jahr 2016 wurden knapp 1,7 Millionen Festmeter Holz aus dem hessischen Staatswald verkauft . Diese Menge verteilte sich wie folgt auf die Hauptbaumarten: Baumart Menge Festmeter [Fm] Anteil an der Gesamtmenge [%] Buche 592.964 35 Eiche 81.017 5 Fichte 722.340 42 Kiefer 299.708 18 Gesamt 1.696.029 100 Die Verkaufsverfahren wurden dabei entsprechend den AVZB-HessenForst wie folgt genutzt: Vorverkauf mit Einschlag und Nachverkauf, frei Waldstraße: Anteil an der verkauften Menge von ca. 90 %, Vorverkauf ohne Einschlag (Stockverkauf): ca. 9 %, Nachverkauf ab Nasslager (nur nach Kalamitäten): ca. 1 %. Meistgebotsverkauf (Submission): ca. 0,2 %. Frage 2. Sind bei den unterschiedlichen Vermarktungsmengen abweichende Preisergebnisse festzustellen und wenn ja, wie sehen diese aus? Die Durchschnittserlöse des Jahres 2016 beliefen sich im Staatswald des Landesbetriebs Hessen- Forst beim Vor- und Nachverkauf auf 64,13 € je Festmeter, beim Verkauf aus dem Nasslager auf rund 88 € je Festmeter, bei der (Wertholz-)Submission auf rund 457 € je Festmeter und beim Verkauf auf dem Stock auf 38,68 € je Festmeter. Die Preise sind vor allem von der Holzart, der Dimension und der Qualität bestimmt. In den Standardverfahren des Vorverkaufs und des Nachverkaufs gibt es bei Vergleichbarkeit dieser Parameter keine signifikanten Unterschiede. Der Verkauf von Holz frei Nasslager betrifft ausschließlich Fichtenstammholz; der Durchschnittserlös ist insofern nicht direkt mit der Vielzahl der über die erstgenannten Verkaufsverfahren abgewickelten Holzarten und Sortimente vergleichbar. Analog gilt dies für die Submission. Der Verkauf von Holz per Submission versorgt einen Nischenmarkt und setzt überdurchschnittlich gute Stammholzqualitäten ausgewählter Holzarten (insbesondere Eiche) voraus. Dementsprechend werden bei begrenztem Mengenangebot hier die höchsten Erlöse erzielt. Die durchschnittlichen Preisergebnisse aus dem Stockverkauf lagen gut 25 € je Festmeter unterhalb der Ergebnisse aus dem Marktverkauf, da hier der Käufer die Produktionskosten selbst trägt. Des Weiteren wird Stockverkauf oft in preislich weniger wertvollen Beständen durchgeführt. Frage 3. Wie wird sichergestellt, dass das aufwendig geerntete Holz auch tatsächlich in die Weiterverarbeitung gelangt und die aufgearbeitete Menge (Festmeter) bezahlt wird? Der Landesbetrieb HessenForst nutzt entsprechend der Leitlinie Rohholz, der AVZB- HessenForst und den in der Vorbemerkung genannten Geschäftsanweisungen verschiedene Mechanismen , um den Holzverkauf sicherzustellen. Im Zuge der sogenannten Vertriebsplanung werden die für das Folgejahr einzuschlagenden Holzmengen geplant. Wichtige Grundlagen dafür sind die Planungen im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens, die mittelfristige Betriebsplanung mit Naturalkontrolle sowie die aktuelle Markteinschätzung. Auf dieser Grundlage schließen die Landesbetriebsleitung sowie die Forstämter Holzkaufverträge mit verbindlichen Liefer- und Abnahmeverpflichtungen ab, so dass grundsätzlich nur verkäufliche Sortimente produziert werden. Unterjährig werden die Mengen auf Grundlage vereinbarter Lieferpläne gesteuert ; dies setzt eine regelmäßige Kontrolle der Liefer- bzw. Vertragsstände voraus. Zur Risikoabsicherung werden die Geschäfte in der Regel über Bankbürgschaften abgesichert. Zudem wird die Kreditwürdigkeit der Kunden fortlaufend überwacht. Bei Kalamitäten, Marktänderungen oder speziellen Bedürfnissen einzelner Kunden werden Produktionsanpassungen vorgenommen und/oder Mengen zu anderen Kunden umgesteuert. Entsprechend der in den AVZB-HessenForst festgelegten Zahlungsfristen wird der Kunde im Bedarfsfall über ein automatisiertes Mahnverfahren erinnert; ausstehende Forderungen werden auf dem Rechtswege geltend gemacht. Darüber hinaus besteht gemäß AVZB die Möglichkeit des sogenannten Deckungsverkaufs . Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4637 3 Frage 4. In welchem Volumen ist Einschlag, der bereits verkauft wurde, durch Nichtabfahren aus dem Wald dem natürlichen Verfallsprozess ausgeliefert? Entsprechend den AVZB-HessenForst ist das Holz im Staatswald grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Bezahlung abzufahren. Die Abfuhrfrist kann aus wichtigen Gründen vom Landesbetrieb verkürzt oder verlängert werden, insbesondere wenn vom verkauften Holz oder der Abfuhr erhebliche Gefahren bzw. Nachteile für HessenForst oder Dritte zu befürchten sind. Nach Ablauf einer Nachfrist ist HessenForst befugt, das nicht abgefahrene Holz auf Kosten des Käufers an eine geeignete Stelle zu transportieren, zu lagern und ggf. eine phytosanitäre Schutzbehandlung durchzuführen. HessenForst haftet nicht für Verluste oder Wertminderungen, die während der Abfuhr oder des Lagerns eintreten. Greifen diese Maßnahmen nicht, ist Hessen Forst berechtigt, einen Deckungsverkauf nach § 19 AVZB-HessenForst vorzunehmen. Ungeachtet dessen ergeben sich im Wald lagernde, verkaufte Restmengen oftmals aufgrund logistischer und rechtlicher Reglementierungen, zum Beispiel wenn Holztransporteure zur Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes ihrer LKW von 40 Tonnen die Holzabfuhr auf eine bestimmte Ladungsmenge begrenzen müssen. Das Volumen des verkauften und nicht abgefahrenen Holzes, das endgültig dem natürlichen Verfallsprozess ausgeliefert ist, ist äußerst gering und daher nicht bezifferbar. Frage 5. Wird nicht abgeholtes verkauftes Holz durch den Käufer auch bezahlt? Grundsätzlich ja, da der Käufer zur Bezahlung und Abfuhr des Holzes gemäß den Bedingungen der AVZB-HessenForst verpflichtet ist. Frage 6. Sollte Frage 5 negativ beantwortet werden: Wie kann dieses mit Kosten aufbereitete Holz anderweitig neu finanziell einem Ertrag zugeführt werden? Im Falle von nicht abgefahrenem Holz sowie bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder bei Nichteinhalten der Abfuhrfristen des Käufers ist HessenForst zum Deckungsverkauf der Mengen berechtigt (hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen). Frage 7. Um welches Finanz- und Holzvolumen handelt es sich bei dem unter Frage 5 und/oder 6 genannten Problem? Nach Darlegung des Landesbetriebs HessenForst ist der Deckungsverkauf von Holz in der Regel bis auf sehr geringe Restmengen problemlos und ohne Wertverlust möglich. Daher wird dieser zahlenmäßig nicht erfasst. Frage 8. Ist sichergestellt, dass HessenForst auch lokale, kleinere Sägewerke mit ausreichend bezahlbarem Holz beliefern kann und spielen diese bei den Planungen für den Holzeinschlag eine Rolle? Ja. Entsprechend der Leitlinie Rohholz genießen regionale Wertschöpfungsketten mit kurzen Transportwegen Vorrang, sofern überregional erzielbare, marktgerechte Preise akzeptiert werden . Bereits im Zuge der Vertriebsplanung werden vom Landesbetrieb grundsätzlich die entsprechenden , nachhaltig nutzbaren und nachgefragten Mengen für lokale, regionale und zentrale Kunden und Sondersortimente berücksichtigt. Im Übrigen gelten unter anderem die Landeshaushaltsordnung (LHO) und die Satzung des Landesbetriebes. Demzufolge wird Holz nach erwerbswirtschaftlichen Prinzipien, wertschöpfend und wettbewerbskonform vermarktet. Frage 9. Wie viele Sägewerke, mit welchen Marktanteilen, werden in Hessen und wie viele außerhalb Hessens mit welchen Gesamtholzmengen beliefert? Im Jahr 2016 hat der Landesbetrieb HessenForst rund 500.000 Festmeter Holz aus dem Staatswald an hessische Sägewerke geliefert (das sind in etwa 59 % der an die Sägeindustrie verkauften Holzmenge). Diese Menge verteilte sich auf 56 Sägewerke. Außerhalb Hessens wurden 98 Sägewerke mit knapp 360.000 Festmeter (41 %) beliefert. Ein Teil dieser Werke befindet sich im Nahbereich zur hessischen Landesgrenze. Frage 10. Welche Sortierung erfolgt bei starkem Holz und damit verbunden, wie hoch ist der Anteil bester Qualität zu welchem Preis bei der Buche? Prinzipiell wird Holz aus dem hessischen Staatswald nach der bestmöglichen Wertschöpfung und Verwendung sortiert und verkauft. So wird Holz, das für eine Verwendung als Furnier, Schäl- oder Sägeholz geeignet ist, als Stammholz bezeichnet. Mit dem Alter und der Dimension des Baumes nimmt der relative Anteil höherwertigen Stammholzes zu, erreicht beim Laubholz 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4637 im Mittel etwa 50 %, während beim Nadelholz meist Stammholzanteile von etwa 80 % zu erwarten sind. Bei der Buche lag der Stammholzanteil 2016 im Durchschnitt bei 35,5 % und wurde durchschnittlich über alle Güten (A, B, C, D), Stärkeklassen und Verwendungen hinweg mit 75,55 €/Festmeter bewertet. Das sogenannte Leitsortiment Buche Güte B, Stärkeklasse 4 erreicht rund 100 €/Festmeter. Beste Qualitäten stark dimensionierter Stämme, die als Furnieroder Schälfurnier verarbeitet werden, erreichen etwa 120 €/Festmeter (selten mehr), ihr Anteil ist jedoch gering. Insgesamt entfallen rund 15 % der gesamten Holzgeldeinnahmen im Staatswald auf Buchenstammholz. Wiesbaden, 5. April 2017 Priska Hinz