Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Abg. Decker, Alex, Di Benedetto, Gnadl, Merz, Roth, Dr. Sommer (SPD) und Fraktion betreffend Tarifbindung in Hessen Drucksache 19/4730 Vorbemerkung der Fragesteller: Seit den 90er Jahren gilt für immer weniger Beschäftigte und Betriebe ein Tarifvertrag. Im Jahr 2014 arbeiteten in Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamts nur noch 45 % der Beschäftigten in einem Betrieb mit Tarifbindung, der Anteil der tarifgebundenen Betriebe lag lediglich bei 15 %. Dabei sind Flächentarifverträge wichtig für Beschäftigte und Unternehmer. Sie sichern die Bezahlung und weitere Regelungen zum Arbeitsverhältnis wie Urlaub, Weihnachtsgeld, betriebliche Altersversorgung und vieles mehr und zwar zu in der Regel besseren Bedingungen als ohne Tarifvertrag. Sie geben dem Unternehmen Planungssicherheit und schützen vor Lohndumping durch "schwarze Schafe". Vorbemerkung der Landesregierung: Gemäß § 6 TVG wird beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden. Das BMAS ist gesetzlich gemäß § 6 TVG verpflichtet, sämtliche Tarifverträge zu registrieren und Auskünfte zu erteilen, auch für in Hessen gültige Tarifverträge. Außer der Liste über die allgemein verbindlichen Tarifverträge, sind keine Tarifverträge öffentlich. Hessen führt kein offizielles Tarifregister im Sinne des § 6 TVG, das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) als das für das Tarifrecht zuständige Ministerium registriert zwar die ihm übersandten Tarifverträge um Einzelauskünfte als Service für Anfragen amtlicher Stellen geben zu können, nimmt jedoch keine Auswertungen vor. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass die Fragen, soweit es im Rahmen der Zuständigkeit möglich war, vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration beantwortet wurden, jedoch die Fragen 13 bis 19 seitens der Hessischen Landesregierung nicht beantwortet werden können. Die Fragen 1 bis 8 sowie 13 bis 19 wurden vom Statistischen Bundesamt und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantwortet. Aus diesem Grund wird für hierfür und für weitergehende Auskünfte gemäß den Fragen 1 bis 19 auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Statistische Bundesamt verwiesen. Hinsichtlich der Haustarifverträge wird ebenfalls auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hingewiesen. Derzeit soll es ca. 9300 gültige Verbandstarifverträge für das Land Hessen geben. Diese sind nicht öffentlich zugänglich, Auskünfte müssen über das BMAS angefordert werden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantwortet der Minister für Soziales und Integration im Namen der Landesregierung die Große Anfrage wie folgt: A) Arbeitsverträge mit Tarifbindung in Hessen Frage 1. Welche Flächentarifverträge gelten derzeit in Hessen, seit wann gelten sie und wann endet ihre Laufzeit? Informationen zum Gültigkeitszeitraum einzelner Tarifverträge sind online über die Tarifdatenbank des Statistischen Bundesamtes, Destatis unter https://www.destatis.de /DE/ZahlenFakten/ GesamtwirtschaftUmwelt/VerdiensteArbeitskosten/Tarifverdienste/TDB/TDB/Tarifdaten bankIF.html Tarifdatenbank abrufbar. Hier kann auch nach Bundesländern eingeschränkt wer- Eingegangen am 1. August 2017 · Ausgegeben am 8. August 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5120 01. 08. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5120 den. Es kann kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden. Die Tarifdatenbank enthält nur die dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten Flächentarifverträge. Frage 2. Welche Flächentarifverträge sind in den letzten fünf Jahren in Hessen ersatzlos weggefallen? Hierzu liegen keine Informationen vor. Frage 3. Welche Öffnungsklauseln sind in den derzeit geltenden Flächentarifverträgen vorgesehen? In welchem Umfang werden sie genutzt? Informationen zu Öffnungsklauseln in den dem Statistischen Bundesamt vorliegenden Tarifverträgen sind ebenfalls online in der unter Punkt A 1 genannten und mit Link angegebenen Tarifdatenbank enthalten. Allerdings steht kein Tool zur Verfügung, diese Angaben automatisiert für Hessen auszuwerten. Eine solche Auswertung manuell durchzuführen ist mit einem hohen zeitlichen Aufwand verbunden. Informationen dazu, in welchem Umfang die Öffnungsklauseln genutzt werden, stehen nicht zur Verfügung. Frage 4. Wie haben sich die absolute Zahl und der prozentuale Anteil der Beschäftigten in Hessen, deren Arbeitsverträge der Tarifbindung unterliegen, gemessen an allen Beschäftigten in den letzten fünf Jahren entwickelt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Jahren) Es stehen keine durchgehenden Zeitreihen zur Tarifbindung zur Verfügung. Zudem wird die Tarifbindung nur prozentual vom Statistischen Bundesamt ausgewertet. Die letzten vorliegenden Zahlen stammen aus dem Jahr 2014. Hierzu wird auf die Anlage 1 verwiesen. Frage 5. Wie haben sich die absolute Zahl und der prozentuale Anteil der tarifgebundenen Unternehmen in Hessen gemessen an allen Unternehmen in den letzten fünf Jahren entwickelt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Branchen) Die vorliegenden Daten können aus der Anlage 1 entnommen werden. Frage 6. In welchen zehn Branchen in Hessen ist die Tarifbindung am höchsten, gemessen an der Zahl der davon erfassten Arbeitsverträge? Die vorliegenden Daten können aus der Anlage 1 entnommen werden. Frage 7. In welchen zehn Branchen ist die Tarifbindung am niedrigsten, gemessen an der Zahl der davon erfassten Arbeitsverträge? Die vorliegenden Daten zu den Betrieben können aus der Anlage 2 entnommen werden. Frage 8. Wie hat sich der Grad der Tarifbindung in Hessen bei Kleinbetrieben, mittelständischen Betrieben bzw. Großbetrieben in den letzten fünf Jahren entwickelt (Bitte nach Jahren und Größe der Betriebe aufschlüsseln)? Hierzu können keine Angaben gemacht werden, eine Auswertung erfolgt nicht. Frage 9. Wie bewertet die Landesregierung die Entwicklung der Tarifbindung? Tarifverträge bilden den Rahmen für die Arbeitsbedingungen und Lohnniveaus in Deutschland und auch in Hessen. Die Anwendung eines kollektivvertraglichen Verbands- oder Flächentarifs bringt sowohl dem Unternehmen als auch den Beschäftigten Vorteile. Die Entscheidung darüber , ob ein Tarifvertrag abgeschlossen wird oder nicht, obliegt den Sozialpartnern der jeweiligen Branchen. Auch die Entscheidung, eine Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen zu beantragen , obliegt beiden Sozialpartnern. Die Tarifautonomie, die ohne Beeinflussung durch den Staat in Art. 9 des Grundgesetzes geregelt ist, wird auch von der Hessischen Landesregierung beachtet. Insofern bewertet die Hessische Landesregierung nicht die Entwicklung der Tarifbindung . Frage 10. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeiten, die die Öffnungsklauseln der einzelnen Flächentarifverträge bieten? Flexible Tarifverträge erhöhen die Tarifbindung in Deutschland. Insbesondere Flächentarifverträge sind ein wichtiges Instrument der Branchenunternehmen zur Regelung von Arbeitsbedingungen . Diese regeln jedoch nur Mindestbedingungen. Um den unterschiedlichen Unternehmen Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5120 3 und deren Bedingungen Rechnung tragen zu können, ist ein flexibler und individuell auf unterschiedliche Betriebe angepasster Tarifvertrag mit den notwendigen Öffnungsklauseln zur Gestaltung der einzelnen Verhältnisse in Unternehmen zielführend. Insbesondere kann eine Flexibilisierung bei den Themen Arbeitszeiten und Entgelten sowie Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch Öffnungsklauseln erzielt werden. Die Hessische Landesregierung ist der Ansicht, dass eine flexible Gestaltung die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärkt. Frage 11. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um die Tarifbindung in Hessen zu stärken? Welche Möglichkeiten sieht sie, um die Tarifflucht zu stoppen? Die Landesregierung hat weder Möglichkeiten die Tarifbindung in Hessen zu stärken noch Tarifflucht zu stoppen. Dies ist Sache der Sozialpartner. Frage 12. Plant die Landesregierung analog z.B. der Regelung in Nordrhein-Westfalen ein umfangreiches Tarifregister einzurichten, aus dem alle Informationen im Internet ersichtlich sind? Wenn ja, ab wann ist damit zu rechnen und wie wird das Informationsportal gestaltet sein? Wenn nein, warum nicht? Die Einrichtung eines umfangreichen Tarifregisters mit der Information über das Internet ist nicht geplant. Hessen hat auf der 92. ASMK einen Beschluss erwirkt, dass das Projekt "Aufbau eines digitalisierten datenbankgestütztes Tarifregister/Tarifarchiv" beim BMAS mit Zugriffsrecht der obersten Arbeitsbehörden bis Ende März 2016 zum Abschluss gebracht wird. Mitte 2016 ist ein Zugang auf die in der Tarifdatenbank des BMAS geführten Verbandstarifverträge mit räumlichem Geltungsbereich für das Land Hessen, eingerichtet worden. Ein im Internet allgemein zugängliches Tarifregister ist ohne Beteiligung und Zustimmung der Sozialpartner nicht zu verwirklichen, die Landesregierung ist hierzu nicht legitimiert. B) Haustarifverträge Frage 13. Welche Haustarifverträge gelten derzeit in Hessen, seit wann gelten sie und wann endet ihre Laufzeit? Informationen zu Firmentarifverträgen können aus Datenschutz- und Geheimhaltungsgründen nicht weitergegeben werden. Frage 14. Welche Haustarifverträge sind in den letzten fünf Jahren in Hessen ersatzlos weggefallen? Hierzu liegen keine Informationen vor. Frage 15. Wie haben sich die absolute Zahl und der prozentuale Anteil der Beschäftigten in Hessen, die unter Haustarifverträgen beschäftigt sind, gemessen an allen Beschäftigten in den letzten fünf Jahren entwickelt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Jahren) Entsprechend dem Block A können die Daten hierzu aus der Anlage 1 entnommen werden. Frage 16. Wie haben sich die absolute Zahl und der prozentuale Anteil der Unternehmen mit Haustarifverträgen in Hessen gemessen an allen Unternehmen in den letzten fünf Jahren entwickelt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Branchen) Die dem Statistischen Bundesamt vorliegenden Daten zu den Betrieben können aus der Anlage 3 entnommen werden. Frage 17. Gibt es relevante Unterschiede in Bezug auf den Abschluss von Haustarifverträgen für mittelständische Betriebe und Großbetriebe? Wenn ja, welche? Hierzu liegen keine Informationen vor. Frage 18. In welchen zehn Branchen in Hessen gibt es die die meisten Haustarifverträge, gemessen an der Anzahl der Beschäftigten, deren Arbeitsverträge unter die Haustarifverträge fallen? Hierzu wird auf die Anlage 1 verwiesen. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5120 Frage 19. In welchen zehn Branchen in Hessen gibt es die die wenigsten Haustarifverträge, gemessen an der Anzahl der Beschäftigten, deren Arbeitsverträge unter die Haustarifverträge fallen? Hierzu wird auf die Anlage 2 verwiesen. Frage 20. Wie bewertet die Landesregierung das Instrument des Haustarifvertrags und die Entwicklung bei den Haustarifverträgen? Eine Bewertung ist der Hessischen Landesregierung nicht möglich, da keine auswertbaren Erkenntnisse über Entwicklungen vorliegen. C) Tarifverträge, die für allgemein verbindlich erklärt wurden Frage 21. Welche Tarifverträge sind in Hessen allgemein verbindlich und wann wurden diese jeweils für allgemein verbindlich erklärt? Nach Branchen unterteilt ergibt sich für Hessen folgende Auflistung, die aus dem Verzeichnis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erstellt wurde, die öffentlich ist: Land- und Forstwirtschaft, Hessen TV "Qualifizierung der Land- und Forstwirtschaft in Hessen" vom 31.05.2001, allgemeinverbindlich ab 01.01.2001. Bekleidungsindustrie, Hessen Urlaubs-TV vom 28.05.1979, allgemeinverbindlich ab 01.01.1979, Urlaubsgeld-TV vom 21.05.1980, allgemeinverbindlich ab 01.05.1980. Groß- und Außenhandel, Hessen Mantel-TV vom 04.07.1997, allgemeinverbindlich ab 01.01.1997. Hinweis: § 15 Nr. 2 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. Friseurhandwerk, Hessen Mantel-TV Nr. 4 vom 23.11.1998, allgemeinverbindlich ab 01.01.1999, Mantel-TV Nr. 2 für Auszubildende einschl. Anlagen 1 bis 3 vom 17.06.2000, allgemeinverbindlich ab 01.08.2000, TV Nr. 3 über eine Zuwendung für Beschäftigte vom 10.01.2000, allgemeinverbindlich ab 01.01.2000, TV über eine Jubiläumszuwendung vom 10.01.2000, allgemeinverbindlich ab 10.01.2000, TV über vermögenswirksame Leistungen vom 10.01.2000, allgemeinverbindlich ab 01.01.2000, Lohn- und Gehalts-TV Nr. 14 vom 02.12.2002, allgemeinverbindlich ab 01.01.2003, jedoch § 8 (Entgeltumwandlung) allgemeinverbindlich ab 19.03.2003, Ausbildungs-TV Nr. 15 vom 25.03.2013, allgemeinverbindlich ab 01.08.2013. Sicherheitsdienstleistungen, Hessen Entgelt-TV einschließlich Ausbildungsvergütung vom 17.12.2015, mit Ausnahmen allgemeinverbindlich ab 1.1.2016, jedoch die § 2 aufgeführte Lohngruppe II Nr. 4, § 2 Lohngruppe III Nr. 4 und § 4 Nr. 7 mit Wirkung vom 05.07.2016 (BAnz AT 04.10.2016 B7). Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland Entgelt-TV vom 02.02.2016, für Hessen mit Ausnahmen allgemeinverbindlich ab 21.07.2016 (BAnz AT 04.10.2016 B8). Frage 22. Gibt es Tarifverträge, bei denen die Allgemeinverbindlichkeit für Hessen in den letzten fünf Jahren endete? Wenn ja, welche sind dies? Es gibt keine Tarifverträge, bei denen die Allgemeinverbindlichkeit für Hessen in den letzten fünf Jahren endete. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5120 5 Frage 23. Wie hat sich die Anzahl der Beschäftigten in Hessen, die unter für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen beschäftigt sind, in den letzten fünf Jahren entwickelt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Jahren) Hierzu liegen der Hessischen Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 24. Wie hat sich die Anzahl der Unternehmen in Hessen, für die für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge gelten, in den letzten fünf Jahren entwickelt? (Bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Branchen) Hierzu liegen der Hessischen Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 25. Wie bewertet die Landesregierung das Instrument der Allgemeinverbindlichkeitserklärung? Die Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) haben das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen. Dabei fällt auch das Recht auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen in deren Zuständigkeitsbereich und ist damit Bestandteil der Tarifautonomie. Der Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit kann von den Tarifvertragsparteien gestellt werden. Die Landesregierung hat somit keinen Einfluss auf diese Entscheidung. Die Tarifautonomie ist verfassungsrechtlich geschützt und auch für Hessen ein hohes Gut. Wir unterstützen die Stärkung der Sozialpartnerschaft sowie der Tarifbindung, welches durch die Reform des Tarifvertragsgesetzes und die zeitgemäße Anpassung des Instruments der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen auf Bundesebene erfolgt ist. Wiesbaden, 21. Juli 2017 In Vertretung: Dr. Wolfgang Dippel Anlagen Statistisches Bundesamt E107/366222200-170703 12.06.2017 2. Tarifbindung nach Arbeitnehmern* Tarifbindung Keine Tarifbindung Anteil der davon: Anteil der davon: tarif gebundenen Arbeitnehmer Branchen tarifvertrag Firmen tarifvertrag nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer betriebliche Vereinbarung kein Tarifvertrag Angaben in Prozent Deutschland 46 41 5 54 3 51 Früheres Bundesgebiet 47 43 4 53 3 50 Neue Länder 39 34 5 61 3 58 Hessen 50 43 7 50 2 48 * Ohne geringfügig Beschäftigte und ohne Auszubildende. Quelle: Verdienststrukturerhebung 2014 ©Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2017 Alle Rechte Vorbehalten. Anlage 1 zu GA 19/4730 GA 19/5120 Petry Rechteck Statistisches Bundesamt E107/366222200-170703 3. Tarifbindung nach Arbeitnehmern und Wirtschaftszweigen in Hessen* Bezeichnung der Wirtschaftszweige {WZ 2008) Anteil der tarif gebundenen Arbeitnehmer A-S Gesamtwirtschaft 50 A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 30 B Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden 36 C Verarbeitendes Gewerbe 54 D Energieversorgung 72 E Wasserversorgung: Entsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen 53 F Baugewerbe 35 G Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 28 H Verkehr und Lagerei 61 I Gastgewerbe 32 J Information, Kommunikation 25 K Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 61 L Grundstücks- und Wohnungswesen 39 M Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen 17 N Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen 54 0 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 99 P Erziehung und Unterricht 84 Q Gesundheits- und Sozialwesen 45 R Kunst, Unterhaltung und Erholung 29 S Sonstige Dienstleistungen 38 * Ohne geringfügig Beschäftigte und ohne Auszubildende. Quelle: Verdienststrukturerhebung 2014 ©Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2017 Alle Rechte Vorbehalten. Anlage 2 zu GA 19/4730 GA 19/5120 Petry Rechteck Tarifbindung Keine Tarifbindung davon: Anteil der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer davon: Branchen tarifvertrag Firmen tarifvertrag betriebliche Vereinbarung kein Tarifvertrag Angaben n Prozent 43 7 50 2 48 30 0 70 0 70 36 0 64 0 64 48 6 46 0 46 60 12 28 0 28 52 1 47 0 47 35 0 65 0 65 26 2 72 1 71 32 29 39 0 39 22 10 68 0 68 8 17 75 0 75 57 4 39 0 39 32 6 61 0 61 14 3 83 0 83 49 5 46 0 45 96 3 1 0 1 84 0 16 3 13 35 11 55 11 44 26 3 71 4 67 29 9 62 7 55 GA 19/5120 Statistisches Bundesamt E107/366222200-170703 l.Tarifbindung nach Betrieben Arbeitnehmer Tarifbindung keine Tarifbindung Anteil in davon: Anteil in nicht tarifge bundenen Betrieben davon: Anteil der tarifge bundenen Betrieben Branchentarif vertrag Firmen tarifvertrag betriebliche Vereinbarung kein Tarifvertrag tarifge bundenen Betriebe Angaben in Prozent Deutschland 45 41 4 55 3 52 15 Früheres Bundesgebiet 46 42 4 54 3 51 15 Neue Länder 39 33 5 61 3 59 11 Hessen 49 43 6 51 2 50 14 Quelle: Verdienststrukturerhebung 2014 © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2017 Alle Rechte Vorbehalten. Anlage 3 zu GA 19/4730 GA 19/5120 Petry Rechteck 12.06.2017 Betriebe Tarifbindung keine Tarifbindung davon; Anteil der nicht tarifge bundenen Betriebe davon: Branchen tarifvertrag Firmen tarifvertrag betriebliche Vereinbarung kein Tarifvertrag 13 1 85 1 85 14 1 85 1 84 10 1 89 1 88 13 1 86 1 85 GA 19/5120 5120_Anlagen.pdf 2017_06_22_Anlage_1_GA4730 2017_06_22_Anlage_2_GA4730 2017_06_22_Anlage_3_GA4730