Kleine Anfrage des Abg. Merz (SPD) vom 23.03.2017 betreffend wirtschaftliche Jugendhilfe und Kindertagesbetreuung und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Vorbemerkung des Ministers für Soziales und Integration: Nach § 90 Absatz 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) soll der Kostenbeitrag für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Kreise und die kreisfreien Städte, sowie die Sonderstatusstädte. Eine Anfrage beim Statistischen Landesamt ergab, dass sich die Fragen anhand der Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht beantworten lassen, da anhand der erfassten Ein- und Ausgaben der Jugendhilfe keine Aussage darüber gemacht werden kann, wie viel dieser Aufwendungen auf die sogenannte "Wirtschaftliche Jugendhilfe" entfällt. Erst recht ergäbe sich hieraus nicht, wie viel davon auf die Ausgaben nach § 90 Absatz 3 SGB VIII entfällt. Vor diesem Hintergrund sind der Hessische Städtetag sowie der Hessische Landkreistag um Unterstützung bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage gebeten worden. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie haben sich die Ausgaben der Landkreise, der kreisfreien und der Sonderstatusstädte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die wirtschaftliche Jugendhilfe insgesamt in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Jugendhilfeträgern aufschlüsseln)? Frage 2. Wie hoch sind und welchen Anteil an den Ausgaben für wirtschaftliche Jugendhilfe nach Frage 1 haben dabei die Kosten für die Übernahme der Kinderbetreuungsbeiträge (bitte ebenfalls nach Jugendhilfeträgern sowie nach den letzten zehn Jahren aufschlüsseln)? Frage 3. Wie hoch ist der jeweilige Anteil der Ausgaben nach Frage 2 aufgeschlüsselt nach Kindertagesbetreuung von Kindern a) unter drei Jahren, b) Kindern von drei bis sechs Jahren und c) Hortbetreuung von Grundschulkindern, jeweils aufgeschlüsselt nach Jugendhilfeträgern sowie nach den letzten zehn Jahren. Frage 4. Wie hoch sind die Ausgaben der wirtschaftlichen Jugendhilfe für die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für Schulkinderbetreuung am Nachmittag (ohne Hort), aufgeschlüsselt nach Jugendhilfeträgern für die Jahre 2015 bzw. 2016? Die Fragen 1 bis 4 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Sowohl nach den Angaben des Hessischen Landkreistages als auch des Hessischen Städtetages sind die Daten, die bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfragt wurden und die der Antwort als Anlagen beigefügt sind, weder valide noch repräsentativ. Zur Begründung wird seitens des Hessischen Landkreistages angeführt, dass der Begriff "Wirtschaftliche Jugendhilfe" vorrangig eine Organisationseinheit bei den Jugendämtern beschreibe, die jedoch jeweils unterschiedlich ausgestaltet sei und daher jeweils unterschiedliche Aufgaben umfasse. Eine verbindliche Definition gebe es nicht. Die Angaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den Kommunalen Spitzenverbänden erfolgten mangels einer Eingegangen am 20. Juni 2017 · Bearbeitet am 26. Juni 2017 · Ausgegeben am 30. Juni 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4732 20. 06. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4732 Definition bzgl. der Frage, was zu berücksichtigen ist und was nicht, auf unterschiedlicher Grundlage. So sei z.B. nicht erkennbar, ob auch die Kindertagespflege mit enthalten sei. Der Hessische Städtetag, der Angaben der Städte Frankfurt am Main und Fulda erhalten und übermittelt hat (siehe Anlage 1), weist darauf hin, dass die eigentlichen Kosten, die Jugendhilfeträger für die Übernahme von Tageseinrichtungsgebühren haben, nicht abgebildet würden. Die Städte in Hessen erließen danach oftmals schon selbst Gebühren, die in den Übersichten jedoch nicht auftauchten. Aus diesem Grund seien die übersandten Daten nicht valide. Zu der Tabelle, die der Hessische Landkreistag übermittelt hat (siehe Anlage 2), macht dieser folgende Erläuterungen: - "Von einer Auflistung aller Fußnoten, in welchen ein Teil der Jugendämter die Zusammensetzung der einzelnen Zahlen erläutert hat, sehen wir bis auf wenige Ausnahmen ab. So ließe z.B. der Hinweis, dass die Ausgaben keine Personalkosten enthalten, nicht den Rückschluss zu, dass diese bei allen anderen Jugendämtern enthalten sind. - Rosa hinterlegt sind die Felder, zu denen die Jugendämter keine Angaben machen können. In der Regel sind einzelne Zahlen nicht verfügbar (…) oder wären nur mit einem hohen Aufwand ermittelbar. (…) - Blau hinterlegt sind bei den Fragen 3 und 4 die Felder, in denen die Jugendämter nicht differenzieren können zwischen Grundschulkinderbetreuung an Grundschulen und an Horten. Die Angaben umfassen daher beide Positionen. Der Lahn-Dill-Kreis weist darauf hin, dass über 90 % der hier entstehenden Kosten auf den Bereich der Betreuenden Grundschulen entfallen. - Grün hinterlegt (Vogelsbergkreis, Fragen 3 und 4) sind Felder, in denen nicht zwischen den Ausgaben U3 und 3 bis 6 Jahre unterschieden werden kann. Die Abgaben umfassen somit den Bereich 0 bis 6 Jahre gesamt. - Gelb hinterlegte Felder (Waldeck-Frankenberg, Hersfeld-Rotenburg, Frage 4) weisen darauf hin, dass die Übernahme der Teilnahmebeiträge für die Schulkinderbetreuung am Nachmittag (nicht Hortbetreuung) vom dortigen Schulverwaltungsamt bearbeitet wird. Das Jugendamt Waldeck-Frankenberg erstattet einen Teil dieser Kosten. - Aus zwei der einundzwanzig Jugendämter liegen uns keine Rückmeldungen vor. (…)" Wiesbaden, 12. Juni 2017 Stefan Grüttner Anlage(n): Die komplette Drucksache inklusive der Anlage kann im Landtagsinformationssystem abgerufen werden www.Hessischer-Landtag.de 4732_Anlagen.pdf KLA_4732_Anlage1 KLA_4732_Anlage2