Kleine Anfrage der Abg. Schott (DIE LINKE) vom 23.03.2017 betreffend Walderhaltungsabgabe und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Walderhaltungsabgabe dient als ultima ratio, wenn die gemäß Hessischem Waldgesetz in § 12 Abs. 3 vorgesehene Ersatzaufforstung als Verpflichtung für den durch eine Rodungsgenehmigung Begünstigten nicht möglich ist. Da die Walderhaltungsabgabe auch auf parallel i.d.R. notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleich (Kompensation ) anzurechnen ist, ist es von Bedeutung, dass die Walderhaltungsabgabe auch zeitnah und zweckentsprechend ausgegeben wird. Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Bei Genehmigungsverfahren zur Waldumwandlung bedürfen die Maßnahmen einer Genehmigung nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Waldgesetzes (HWaldG) vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), in Verbindung mit §§ 14 bis 17 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -BNatschG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) sowie §§ 7 bis 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629, 2011 I S. 43), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607). Die Entscheidungen ergehen gesondert von sonstigen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnissen oder Bewilligungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind. Aus forstrechtlicher Sicht ist insbesondere der § 12 HWaldG maßgeblich. Auch wenn zu den einzelnen Fragen der Kleinen Anfrage keine Rechtsgrundlage angegeben ist, so ist doch erkennbar , dass der Bezug auf den angegebenen § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 7 auf die Verordnung über die Walderhaltungsabgabe vom 19. Dezember 2007 (GVBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 677), ausgerichtet ist. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie beurteilt die Landesregierung die in § 4 Abs. 1 Ziff. 1 - 7 vorgegebenen Verwendungszwecke im Hinblick auf die gleichzeitig damit zu erfüllende Kompensationsverpflichtung nach Naturschutzrecht ? Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1-7 der Verordnung über die Walderhaltungsabgabe festgelegten Verwendungszwecke sind dazu geeignet, die in § 12 Abs. 5 Satz 2 HWaldG verankerte Verwendung zur Erhaltung des Waldes sicherzustellen. Auch mit der Kompensationsverpflichtung nach Naturschutzrecht sind die Maßgaben der Verordnung zur Verwendung vereinbar, da neben der Zulassungsbehörde die im Genehmigungsverfahren beteiligte Naturschutzbehörde den Ausgleich der naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtung prüft. Bestehen naturschutzrechtliche Kompensationsverpflichtungen, die über die forstrechtlichen Maßgaben hinausgehen, werden diese ergänzend durch den naturschutzrechtlichen Teil des jeweiligen Bescheides sichergestellt. Das damalige Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Eingegangen am 15. Mai 2017 · Bearbeitet am 15. Mai 2017 · Ausgegeben am 19. Mai 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4736 15. 05. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4736 Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat als oberste Forst- und Naturschutzbehörde mit Erlass vom 7. Mai 2013, Az. VI 1 A - 088n 12.09.14-1/2010 und VI 2 - 103b 26-4/2011 Hinweise zur Abgrenzung der forst- und naturschutzrechtlichen Kompensation gegeben. Frage 2. Welche Beträge aus der Walderhaltungsabgabe sind in den Jahren 2000 bis 2016 jeweils eingenommen und bereitgestellt worden? Antwort bitte differenziert nach Jahren bzw. nach Verwendungszwecken (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1-7 der Verordnung über die Walderhaltungsabgabe). Die in den Jahren 2000 bis 2016 eingenommen sowie bereitgestellten Mittel sind in der Tabelle dargestellt. Entwicklung Walderhaltungsabgabe (Kap. 0922 - FP 17) Jahr Einnahmen Ausgaben 2000 184.942,96 € 57.127,69 € 2001 455.224,02 € 71.218,22 € 2002 222.735,77 € 174.943,70 € 2003 118.870,36 € -287,39 € 2004 115.192,90 € 0,00 € 2005 396.321,58 € 14.272,20 € 2006 63.159,64 € 65.918,90 € 2007 254.959,30 € 17.471,90 € 2008 90.736,64 € 600.000,00 € 2009 607.210,23 € 0,00 € 2010 77.104,10 € 500.000,00 € 2011 123.375,90 € 539.223,76 € 2012 61.094,77 € 51.499,84 € 2013 174.775,95 € 0,00 € 2014 374.004,24 € 2.040,00 € 2015 1.685.016,04 € 952,50 € 2016 1.030.540,62 € 0,00 € Die verausgabten Mittel wurden in der Regel für den Grunderwerb mit dem Ziel der Aufforstung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung) und für die Erstaufforstung von Grundstücken sowie deren waldbauliche Sicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung) verwendet. In den Jahren 2008 und 2010 wurden Mittel der Walderhaltungsabgabe in Höhe von 600.000 € und 500.000 € dem Stiftungskapital der Stiftung Natura 2000 zugeführt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung). Im Jahr 2011 wurden Mittel in Höhe von 500.000 € eingesetzt, um die erforderliche Flächenforderung von 3 % Schutzfläche im Rahmen der Ausweisung von Kernzonen im Biosphärenreservat Rhön (Ankauf des Stadtwaldes Gersfeld) zu realisieren (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung ). Frage 3. Sind die ggf. aufgelaufenen Mittel auch weiterhin für die Förderung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 1 - 7 verfügbar? Wie hoch ist der ggf. aufgelaufene Betrag? Wurden zwischenzeitlich ggf. aufgelaufene Mittel für andere Zwecke als die in § 4 Abs. 1 Ziff. 1 - 7 verwandt? Bei den Mitteln des Förderproduktes 17 der Walderhaltungsabgabe handelt es sich um zweckgebundene Abgabenmittel. Diese Mittel werden in der Regel durch das Ministerium der Finanzen von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr übertragen. Eingenommene Mittel verfallen somit nicht, sondern stehen jedes Jahr aufs Neue für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages, dass die Abgabenmittel zur Erhaltung des Waldes eingesetzt werden müssen, zur Verfügung. Aus dem Haushaltsjahr 2016 wurden Mittel der Walderhaltungsabgabe in Höhe von 3.990.078,32 € in das Haushaltsjahr 2017 übertragen und stehen somit zur Verfügung. Wiesbaden, 4. Mai 2017 Priska Hinz