Kleine Anfrage des Abg. Dr. h.c. Hahn (FDP) vom 29.03.2017 betreffend Umsetzung des Jobtickets für Landesbeschäftigte und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Mit der Einführung der Freifahrtberechtigung ("Jobticket") für die hessischen Landesbediensteten bietet die Landesregierung den Beschäftigten des Landes Hessen eine attraktive Leistung an. Neben den Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort wird es auch möglich sein, die Leistungen der Verkehrsverbünde im Nah- und Regionalverkehr kostenfrei und ohne nachteilige steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen zu nutzen. Der Geltungsbereich der Freifahrtberechtigung orientiert sich hierbei am Hessenticket. Die Freifahrtberechtigung bietet den Bediensteten einen wirklichen Mehrwert und stellt einen wichtigen Punkt zur Attraktivitätssteigerung des Landes als Arbeitgeber, auch im Hinblick auf die Gewinnung und langfristige Bindung von Fachkräften, dar. Neben diesen Vorteilen für den einzelnen Bediensteten, stellt die Freifahrtberechtigung auch einen wichtigen Baustein zur Erreichung der umwelt- und verkehrspolitischen Ziele der hessischen Landesregierung dar. Durch die zu erwartende Verkehrsentlastung, gerade auch in den Ballungsräumen Hessens, profitieren auch die Anwohner vor Ort in den Innenstädten durch die aktive Vermeidung von Lärm- und Abgasemissionen. Hier will die Landesregierung ansetzen, ein Zeichen setzen und Anreize schaffen für ein geändertes, ökologisch-verträgliches Mobilitätsverhalten im Individualverkehr. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie wird das Jobticket rechtlich umgesetzt? Das Land Hessen schließt mit den Verkehrsverbünden einen Vertrag über die Nutzung der Dienstleistungen der Verkehrsverbünde im Nah- und Regionalverkehr durch die hessischen Landesbediensteten. Vertragspartner sind auf Seiten der Verbünde der Nordhessische Verkehrsverbund , der Rhein-Main-Verkehrsverbund und der Verkehrsverbund Rhein-Neckar. Frage 2. Welche Auswirkungen hat diese Umsetzung auf die kommunalen Beamten? Frage 3. Wenn für die Kommunen dadurch ebenfalls Kosten verursacht werden, werden diese durch einen höheren Bedarf im KFA ausgeglichen? Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhanges werden die Fragen 2 und 3 zusammen beantwortet. Die Freifahrtberechtigung wird für alle Bediensteten des Landes Hessen gelten. Sie entfaltet keine Wirkung für die kommunalen Beamtinnen und Beamten. Frage 4. Wird das Jobticket für Angestellte und Beschäftigte des Landes ohne Wahlmöglichkeit über einen neuen Dienstausweis ausgehändigt? Die Freifahrtberechtigung gilt generell für alle Landesbediensteten. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Eingegangen am 5. Juli 2017 · Bearbeitet am 6. Juli 2017 · Ausgegeben am 7. Juli 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4758 05. 07. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4758 Frage 5. Welche Regelung gilt für Beamte, die Ihren Wohnsitz nicht in Hessen haben bzw. die keine angemessene ÖPNV-Verbindung von Wohnort zur Dienststelle vorfinden? Nach derzeitigem Verhandlungsstand gilt die Freifahrtberechtigung für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs des Hessentickets. Das Hessenticket gilt im gesamten Bundesland Hessen. Darüber hinaus - an der Nordgrenze des NVV bis: Nordrhein-Westfalen in der Stadt Warburg mit den Stadtteilen Calenberg, Dalheim, Daseburg, Germete, Herlinghausen, Hohenwepel, Menne, Nörde, Ossendorf, Welda, Wormeln, Niedersachsen in der Stadt Hannoversch Münden mit den Stadtteilen Bonafoth, Hedemünden , Laubach und Oberode sowie in der Gemeinde Staufenberg, Thüringen bis zum Bahnhof Gerstungen, jedoch nur im Eisenbahnverkehr der Linie R6; - in den Übergangstarifgebieten zwischen VRN und RMV bis zu den Orten Hohensachsen und Lützelsachsen und der Stadt Weinheim, zur Stadt Eberbach, zur Kernstadt von Worms; - im gesamten Stadtgebiet der Stadt Mainz. Soweit Landesbedienstete (somit auch Tarifbeschäftigte) ihren Wohnsitz außerhalb dieses Bereiches haben, können Sie ab der nächstgelegenen Haltestelle innerhalb dieses Bereiches von der Freifahrtberechtigung Gebrauch machen. Frage 6. Wie werden zukünftig Dienstreisen von Landesbediensteten abgerechnet, wenn diese ihren privaten PKW für die Dienstreise nutzen. Führen Bedienstete Dienstreisen mit einem privaten Kfz durch, wird Ihnen unter der Voraussetzung des § 6 Hessisches Reisekostengesetz (HRKG) Wegstrecken- bzw. Mitnahmeentschädigung gewährt. Eine Änderung dieser Bestimmung ist nicht beabsichtigt. Frage 7. Welche steuerlichen Auswirkungen hat das Jobticket in Bezug auf die Anrechenbarkeit auf die Entfernungspauschale? Frage 8. Welchen Wert wird das Jobticket haben bzw. welcher Wert ist steuerlich beim Abzug von der Erstattung der Entfernungspauschale anzusetzen? Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhanges werden die Fragen 7 und 8 zusammen beantwortet. Das Land Hessen wird in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber den geldwerten Vorteil pauschal gegenüber der Finanzverwaltung versteuern. Der steuerliche Werbungskostenabzug beim einzelnen Bediensteten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Form der Entfernungspauschale wird durch die künftige Freifahrtberechtigung nicht berührt. Wiesbaden, 27. Juni 2017 Peter Beuth