Kleine Anfrage des Abg. Dr. h.c. Hahn (FDP) vom 29.03.2017 betreffend Wirtschaftlichkeitsberechnungen bei Kommunen und Land und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: In der neuen Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) hat die Landesregierung auf Anregung des Hessischen Rechnungshofs und der FDP-Fraktion in § 12 festgeschrieben, dass Kommunen zukünftig bei Investitionen von erheblicher Bedeutung die wirtschaftlichste Lösung durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich ermitteln muss. In § 7 LHO gilt hingegen die Maßgabe einer angemessenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung aller finanzwirksamen Maßnahmen. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen wie folgt: Frage 1. Welche Unterschiede ergeben sich aus den jeweiligen Formulierungen der § 12 GemHVO und § 7 LHO? Frage 2. Welche Auswirkungen hat das auf die Praxis der Umsetzung von finanzwirksamen Maßnahmen? Frage 4. Wie sind die Unterschiede zwischen § 12 GemHVO und § 7 LHO begründet? Die Fragen 1, 2 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach § 7 Abs. 1 LHO sind bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei allen Maßnahmen die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Abs. 2 konkretisiert dies, indem für finanzwirksame Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen sind, in denen die Ziele, die Kosten (einschließlich Folgekosten) und der Nutzen sowie Dringlichkeit und Zeitplan aufzuzeigen sind. Die § 7 Abs. 1 LHO entsprechende Vorschrift im kommunalen Haushaltsrecht ist § 92 Abs. 2 Satz 1 HGO, wonach die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen ist. Auch aus dieser Vorschrift lässt sich für die Kommunen eine Verpflichtung ableiten, bei allen finanzwirksamen Maßnahmen die jeweils wirtschaftlichste Lösung anzustreben. Für Investitionen von erheblicher Bedeutung, für erhebliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und vergleichbare Maßnahmen regelt § 12 GemHVO Wirtschaftlichkeitsvergleiche - allerdings nur dann, wenn mehrere Möglichkeiten zur Durchführung der Maßnahme in Betracht kommen. Diese Sonderregelung ist durch die herausgehobene Bedeutung der dort bezeichneten Maßnahmen, insbesondere die Investitionen mit den sich daraus ergebenden Folgekosten gerechtfertigt. Es würde insbesondere die Verwaltungskraft kleinerer Kommunen überfordern, für alle finanzwirksamen Maßnahmen von Kommunen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen einzufordern. Aus einer Stellungnahme des Hessischen Städte und Gemeindebundes zur Änderung von § 12 Gem- HVO geht zudem hervor, dass die Übernahme des in § 7 Abs. 2 LHO verwendeten Begriffs "finanzwirksame Maßnahmen" eine Vielzahl von Abgrenzungsfragen im kommunalen Haushaltsrecht zur Folge gehabt hätte. Demgegenüber sind die in § 12 GemHVO verwendeten Begriffe teilweise in der GemHVO bereits definiert, in den Hinweisen zur GemHVO umfassend erläutert und darüber hinaus durch eine Vielzahl von Festlegungen im Handels- und Steuerrecht eindeutig beschrieben. Eingegangen am 6. Juni 2017 · Ausgegeben am 9. Juni 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4760 06. 06. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4760 Frage 3. Welche Maßnahmen werden bei den Kommunen nicht erfasst bzw. ab wann spricht man von einer "erheblichen Bedeutung"? Von der Verpflichtung, eine Wirtschaftlichkeitsvergleichsberechnung vorzulegen, sind Kommunen bei Investitionen von nicht erheblicher Bedeutung sowie nach § 12 Abs. 4 GemHVO bei Instandhaltungs - und Instandsetzungsmaßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung sowie bei unabweisbaren Instandsetzungen befreit. Die Frage, ab wann es sich um Investitionen von erheblicher Bedeutung handelt, konnten die Kommunen durch die Festlegung von Wertgrenzen auch bisher bereits im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts in eigener Verantwortung entscheiden. Aufgrund der Unterschiedlichkeit hinsichtlich Einnahmen, Haushaltsvolumen und Finanzstärke der 447 hessischen Kommunen ist die Festlegung einheitlicher Kriterien für "erhebliche Bedeutung" nicht möglich. Es obliegt der kommunalen Selbstverwaltung, eine Wertgrenze für Investitions- sowie Instandhaltungs - und Instandsetzungsmaßnahmen festzulegen. Bei der Festlegung der Wertgrenzen können sich die Kommunen u.a. am Haushaltsvolumen sowie zeitlichen Auswirkungen einer Investitionsmaßnahme auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde orientieren. Bei der Festlegung der Wertgrenzen für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen können die Kommunen im Grunde genommen nach den gleichen Prinzipien die Wertgrenzen festlegen. Daneben werden von § 12 GemHVO solche Maßnahmen nicht erfasst, die weder Investitionen noch Instandhaltungs-, Instandsetzungsmaßnahmen und damit vergleichbare Maßnahmen sind. Frage 5. Plant die Landesregierung eine Angleichung der beiden Vorschriften? Derzeit ist keine Angleichung der Vorschriften geplant. Wiesbaden, 21. Mai 2017 Peter Beuth