Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 29.03.2017 betreffend Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen im Pflegebereich und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie viele Personen haben in den Jahren 2014 bis 2016 einen Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses im Pflegebereich (Kranken- und Altenpflegefachkraft) gestellt ? Bitte nach Angehörigen von EU-Staaten und solchen aus Drittstaaten sowie nach Jahren differenzieren . Anzahl der Antragsteller im Kranken- (KP) und Altenpflegebereich (AP) Jahr 2014 2015 2016 EU 584 485 399 Nicht-EU 514 547 856 Gesamt 1.098 1.032 1.255 Der Anteil der Altenpflegefachkräfte im Jahr 2016 lag bei sieben Personen aus der EU und 13 Personen aus einem sogenannten Drittland. Von den 1.255 Antragstellerinnen und Antragsteller im Jahr 2016 hatten 336 eine Ausbildung in Serbien, 298 eine Ausbildung in Bosnien-Herzegowina und 137 eine Ausbildung in Rumänien abgeschlossen. Frage 2. Wie viele Personen erhielten im unter 1. genannten Zeitraum eine Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation, wie viele Personen erhielten die Aufforderung, eine Nachqualifizierung zu absolvieren und wie viele Personen erfüllten die Voraussetzungen für eine Anerkennung in keiner Weise? Bitte differenzieren wie unter Punkt 1. Entscheidungen im Pflegebereich KP und AP 2014 2015 2016 EU Direkte Anerkennung 423 365 272 Anerkennung nach Anpassungsmaßnahme 13 14 24 Ablehnung 16 23 41 Nicht-EU Direkte Anerkennung 84 77 184 Anerkennung nach Anpassungsmaßnahme 321 333 415 Ablehnung 4 3 1 Gesamt Direkte Anerkennung 507 442 456 Anerkennung nach Anpassungsmaßnahme 334 347 439 Ablehnung 20 26 42 Eingegangen am 28. Juni 2017 · Bearbeitet am 4. Juli 2017 · Ausgegeben am 7. Juli 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4765 28. 06. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4765 Frage 3. Wie lange dauert in Hessen durchschnittlich ein Anerkennungsverfahren für Personen, die a) die geforderten Dokumente vollständig vorlegen können? b) die geforderten Dokumente nicht vollständig vorlegen können? Zu Frage 3 a: Die Anerkennungsverfahren sind grundsätzlich immer Einzelfallentscheidungen. Die Verfahrensdauer von der ersten Kontaktaufnahme bis zur Erlaubniserteilung ist von einer Reihe von Faktoren beeinflusst. Wenn eine direkte Anerkennung möglich ist und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann ein Antragsverfahren innerhalb weniger Wochen abgeschlossen sein. In rund der Hälfte der Antragsverfahren sind jedoch, auch wenn alle Dokumente vollständig vorliegen, Anpassungsmaßnahmen notwendig. Diese Anpassungsmaßnahmen haben eine zeitlich sehr große Variabilität. Antragstellerinnen und Antragsteller, die die Möglichkeit einer Eignungs - oder Kenntnisprüfung wählen, entscheiden sich überwiegend dafür, zunächst einen mehrwöchigen Vorbereitungslehrgang zu absolvieren und nehmen erfahrungsgemäß hierfür auch entsprechende Wartezeiten für die Teilnahme an einem solchen Angebot in Kauf. Das Organisieren und Durchführen der Eignungs- und Kenntnisprüfungen ist in den Durchführungsbestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen umfangreich reglementiert und nimmt auch von Seiten der beteiligten Ausbildungsstätten mehrere Wochen Vorlaufzeit in Anspruch . Anpassungslehrgänge dauern zumeist zwischen sechs und achtzehn Monaten. Aufgrund der Vielzahl an Anerkennungsverfahren gibt es auch in diesen Fällen Wartezeiten für einen entsprechenden Lehrgangsplatz. Zu Frage 3 b: Sofern entscheidungsrelevante Dokumente nicht vorliegen, jedoch nachgereicht werden können, liegt es in der Regel im Verantwortungsbereich der Antragsteller, in welchem Maß es hierdurch zu Verzögerungen kommt. Sofern entscheidungsrelevante Dokumente nicht vorgelegt werden können, hat dies entsprechenden Einfluss auf das Entscheidungsergebnis, nicht jedoch auf die Dauer des Verfahrens. Frage 4. Welche Möglichkeiten haben Personen mit einer in einem Drittstaat erworbenen Pflegeausbildung , einzureisen und die Anerkennung ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung zu beantragen? Die gesetzlichen Regelungen zu den Anerkennungsverfahren in den Gesundheitsfachberufsgesetzen beinhalten keine Reglementierung zum Aufenthaltsstatus und dem Aufenthaltsort der antragstellenden Personen. Es wäre demzufolge nicht zwingend erforderlich, dass diese einreisen, um die Anerkennung ihrer Berufsausbildung zu beantragen. Frage 5. Wie ist der weitere Aufenthalt für Personen aus der EU oder aus Drittstaaten in Hessen geregelt, die nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung bzw. Nachqualifikation ein Arbeitsplatzangebot im Pflegebereich vorweisen können bzw. einen Arbeitsplatz suchen? Frage 6. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, Personen nach Punkt 5. einen weiteren einjährigen Aufenthalt ohne Unterbrechung zu gewähren, analog der Regelung in § 17a AufenthG bzw. AVwV zum AufenthG für Personen, die eine duale Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben? Die Fragen 5 und 6 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind hinsichtlich der Arbeitsaufnahme deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie genießen uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit und dürfen in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen ohne dafür eine Arbeitsgenehmigung oder einen zur Arbeitsplatzsuche bzw. - aufnahme berechtigenden Aufenthaltstitel einholen zu müssen. Drittstaatsangehörige Ausländer, die zum Zwecke der Ausbildung nach Deutschland einreisen, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis kann für eine qualifizierte schulische Berufsausbildung (inkl. betrieblicher Praktika) nach § 16 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Hierzu zählen Ausbildungen zur Altenpflegerin und zum -pfleger sowie zur Gesundheits- und Krankenpflegerin und zum -pfleger. Zur Teilnahme an einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung (einer so genannten dualen Ausbildung ), kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG erteilt werden. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4765 3 Analog zur Regelung in § 17a AufenthG können nach Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung die Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage des § 16 Abs. 5b AufenthG und des § 17 Abs. 3 AufenthG bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Ausbildungsabschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden. Die Landesregierung sieht keine Veranlassung, auf eine darüber hinausgehende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche hinzuwirken, da insbesondere in Mangelberufen innerhalb eines Jahres nach dem Ausbildungsabschluss ein angemessener Arbeitsplatz gefunden sein sollte. Frage 7. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung über die durchschnittliche Dauer der Anerkennungsverfahren der Berufsabschlüsse in der Alten- und Krankenpflege von Personen aus dem europäischen oder außereuropäischen Ausland in anderen Bundesländern? Frage 8. Wie sind die Anerkennungsverfahren von Ausbildungen im Pflegebereich von Personen aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland in den anderen Bundesländern geregelt? Frage 9. Welche Regelungen können aus anderen Bundesländern übernommen werden, um in Hessen die Verfahren zu verkürzen? Die Fragen 7 bis 9 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Ausbildungen im Pflegebereich ist bundesgesetzlich geregelt. Für den Bereich der Krankenpflege ist das Anerkennungsverfahren im Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG) sowie in der Ausbildungs - und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) geregelt und für den Bereich der Altenpflege im Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV). Aufgrund dieser bundesrechtlichen Vorgaben bestehen keine unterschiedlichen Anerkennungsverfahren in den Bundesländern. Daher ist auch die Dauer der Anerkennungsverfahren in den anderen Bundesländern von denselben Faktoren abhängig, wie in der Antwort zu der Frage 3 beschrieben. Frage 10. Wie lange dauert es in Hessen, bis nach erfolgtem Anerkennungsverfahren eine Arbeitserlaubnis erteilt wird und eine Tätigkeit im Pflegebereich aufgenommen werden kann? Die Erteilung einer Arbeits- oder Beschäftigungserlaubnis obliegt den Ausländerbehörden bei den Kommunen (nach Einholung einer Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit). Die Dauer vom Antrag bis zur Erteilung einer Arbeits- oder Beschäftigungserlaubnis ist sehr unterschiedlich und hängt z.B. ab von der Arbeitsbelastung der Ausländerbehörde, der Vollständigkeit der Unterlagen, dem Zeitraum, bis zu dem die Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit eintrifft. Wiesbaden, 14. Juni 2017 Stefan Grüttner