Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 03.04.2017 betreffend Sozialmissbrauch und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Wie viele kommunale Ausländerbehörden Hessens sind mit Fingerabdruckscannern ausgestattet? Frage 2. Falls nicht alle Ausländerbehörden mit dieser Technik ausgestattet sind: Womit ist dieses Manko zu begründen und wann wird es voraussichtlich behoben sein? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf Initiative des Landes Hessen wurden mit Stand vom 31. Mai 2017 alle 34 hessischen Ausländerbehörden mit sogenannten Personalisierungsinfrastrukturkomponenten (PIK) ausgestattet. Teil der PIK sind Fingerabdruckscanner. Frage 3. Haben die kommunalen Ausländerbehörden inzwischen Zugriff auf das Ausländerzentralregister (AZR) und die dort hinterlegten biometrischen Daten? Wenn nicht, bitte begründen. Die hessischen Ausländerbehörden haben seit jeher Zugriff auf das Ausländerzentralregister und auf die dort abrufbaren Daten. Frage 4. Können die Sozialbehörden/Jobcenter einen Abgleich mit den im AZR hinterlegten biometrischen Daten vornehmen? Falls nicht, bitte begründen. Frage 5. Worin besteht die Schwierigkeit, den Abgleich zwischen den verschiedenen Behörden zu ermöglichen ? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) sieht die Übermittlung bestimmter Daten an Träger der Sozialhilfe und an die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen vor. Fingerabdrücke sind nicht Gegenstand der Datenübermittlung. Darüber hinaus kann bislang kein vollständiger Datenabgleich mit den im AZR hinterlegten biometrischen Daten durch die Sozialbehörden/Jobcenter erfolgen, da sie zur Abnahme von Fingerabdrücken nicht befugt sind; es fehlt an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund. Frage 6. Welche gesetzlichen Regelungen sind durch den Bund zu verändern, um einen automatisierten Datenabgleich zwischen allen beteiligten Behörden zu ermöglichen? Ein automatisierter Datenabgleich biometrischer Daten zwischen allen beteiligten Behörden erfordert Gesetzesänderungen im Bereich des AZR-Gesetzes, der Sozialgesetzbücher und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), durch die die Sozialbehörden zur Abnahme von Fingerabdrücken und zum Abgleich dieser mit den im AZR hinterlegten Daten ermächtigt werden. Eingegangen am 12. Juli 2017 · Bearbeitet am 13. Juli 2017 · Ausgegeben am 18. Juli 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4770 12. 07. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4770 Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 1. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/12611 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften - Drucksachen 18/12041, 18/12481 - mit Maßgaben angenommen. Das Gesetz liegt dem Bundesrat vor (BR-Drucksache 450/17). Der vorgenannte Gesetzentwurf sieht u.a. Änderungen des AsylbLG, des AZR-Gesetzes sowie der AZRG-Durchführungsverordnung vor, mit denen die Abnahme von Fingerabdrücken und ein Abgleich dieser mit den im AZR hinterlegten Daten durch die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden ermöglicht werden sollen. Frage 7. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bisher ergriffen, um die technischen Voraussetzungen für den Datenabgleich aller beteiligten Behörden in Hessen zu ermöglichen und in welcher Weise begleitet und kontrolliert sie die Umsetzung? Frage 9. Kann nach Ansicht der Landesregierung der Doppelbezug von öffentlichen Leistungen aufgrund technischer und struktureller Defizite ausgeschlossen werden? Wenn nicht, ab wann ist mit einem entsprechenden Ausschluss zu rechnen? Die Fragen 7 und 9 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Die Schaffung technischer Voraussetzungen setzt eine gesetzliche Rechtsgrundlage zur Abnahme und zum Abgleich biometrischer Daten, insbesondere der Fingerabdrücke voraus. Die aktuelle Rechtslage sieht keine Befugnis der Sozialbehörden vor, Fingerabdrücke abzunehmen. Frage 8. Sind in Hessen inzwischen von allen seit 1. Januar 2014 eingetroffenen Asylbewerbern und Flüchtlingen die vollständigen biometrischen Daten erfasst worden? Die in Hessen seit 1. Januar 2014 eingetroffenen Asylbewerber als auch die inzwischen anerkannten Flüchtlinge wurden und werden im Rahmen ihrer Asylantragstellung mit vollständigen biometrischen Daten erfasst, sofern sie älter als 14 Jahre alt sind. Bei Personen die jünger als 14 Jahre alt sind, wurden und werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Lichtbilder aufgenommen. Wiesbaden, 29. Juni 2017 Peter Beuth