Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 12.04.2017 betreffend Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen für bereits pensionierte Lehrkräfte und Antwort des Kultusministers Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Welche Maßnahmen werden seitens des Kultusministeriums getroffen, um die Rückkehr von bereits pensionierten Lehrkräften in den Schuldienst zu ermöglichen und zu fördern? Frage 2. Mit welcher Begründung wird pensionierten Lehrkräften, die nachweislich bereits mehrfach wieder an Schulen unterrichtet haben, nur eine vorläufige Unterrichtsgenehmigung erteilt? Frage 3. Hält sie es für förderlich, wenn pensionierten Lehrkräften, um die das Kultusministerium in den vergangenen Monaten intensiv geworben hat und wirbt, mit Standardbriefen mitgeteilt wird, dass ihnen die vorIäufige Unterrichtsgenehmigung nur vorbehaltlich der schulfachlichen Überprüfung (Unterrichtsbesuch durch die zuständige Dezernentin bzw. des Dezernenten) erteilt wird? Frage 4. In wie vielen Fällen wurde nur eine vorläufige Unterrichtsgenehmigung erteilt? Frage 5. In wie vielen Fällen fand die angekündigte schulfachliche Überprüfung (Unterrichtsbesuch durch die zuständige Dezernentin bzw. des Dezernenten) statt und wie viel Zeit verging zwischen Erteilung der Genehmigung und des Besuchs? Frage 6. In wie vielen Fällen wurde diese nach der schulfachlichen Überprüfung (Unterrichtsbesuch durch die zuständige Dezernentin bzw. des Dezernenten) zurückgenommen? Frage 7. Warum ist es notwendig, dass die zurückkehrenden pensionierten Lehrkräfte, die ggf. auch bereits wieder unterrichtet haben, ihre Bewerbungsunterlagen erneut einreichen müssen, wenn die Unterlagen dem Staatlichen Schulamt vorliegen müssten? Frage 8. Teilt sie die Auffassung, dass das Heraussuchen der betreffenden Personalakten für die Mitarbeiter der Staatlichen Schulämter unzumutbar sei und deshalb die Unterlagen einzureichen sind? Frage 9. Welche Maßnahmen ergreift das Kultusministerium, um derartige durchaus demotivierende Vorgänge zu beschleunigen und zu verändern? Die Fragen 1 bis 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammenfassend beantwortet. Lehrkräfte, die über eine Befähigung für ein Lehramt verfügen, werden grundsätzlich in das Beamtenverhältnis berufen. Während des Ruhestands können sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erneut im Unterricht eingesetzt werden. Bei einem Einsatz in öffentlichen Schulen bedarf es keiner Genehmigung. Bei einem Einsatz in einer Ersatzschule ist durch den Nachweis der Ersten und Zweiten Staatsprüfung die nach § 174 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) erforderliche gleichwertige Ausbildung grundsätzlich gegeben. Es bedarf dennoch einer Unterrichtsgenehmigung, um in Abhängigkeit von dem vorgesehenen Einsatz (insbesondere Schulform und Unterrichtsfächer) im konkreten Einzelfall die Gleichwertigkeit schulaufsichtlich feststellen zu können. In aller Regel wird die Unterrichtsgenehmigung in diesen Fällen unproblematisch erteilt. Lehrkräfte, die über keine Lehramtsbefähigung verfügen, werden in einem Arbeitsverhältnis mit dem Land beschäftigt. Sie können während eines Rentenbezugs ebenfalls erneut im Unterricht eingesetzt werden. Bei einem Einsatz in öffentlichen Schulen wird wieder ein Arbeitsvertrag abgeschlossen und der Lehrkraft erneut eine Unterrichtserlaubnis nach § 62 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erteilt. Bei einem Einsatz von Personen ohne Lehramtsbefähigung an Eingegangen am 13. Juni 2017 · Ausgegeben am 14. Juni 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4780 13. 06. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4780 einer Ersatzschule ist eine Unterrichtsgenehmigung nach § 174 Abs. 1 Satz 2 HSchG erforderlich . Dabei handelt es sich um eine Bestätigung der Schulaufsicht für den privaten Schulträger, dass er eine nicht ausreichend vorgebildete Lehrkraft im Unterricht einsetzen darf, ohne gegen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 171 Abs. 3 HSchG für den Betrieb der Ersatzschule zu verstoßen. Die Schulträger sind daher verpflichtet, vor Beginn des geplanten Einsatzes rechtzeitig in geeigneter Weise darzulegen, dass die Lehrkraft die erforderliche Fach- und Unterrichtskompetenz besitzt. Die Feststellung, ob gleichwertige Leistungen nachgewiesen sind, setzt eine Einzelfallprüfung und in der Regel einen Unterrichtsbesuch der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin oder des zuständigen Schulaufsichtsbeamten voraus. Deshalb können Unterrichtsgenehmigungen auch nur für eine bestimmte Schule, für einzelne Fächer und für einzelne Schulstufen ausgesprochen werden. Diese die Träger der Ersatzschule betreffenden Regelungen gelten unabhängig davon, ob und wo einzustellende Lehrkräfte vorher beschäftigt waren. Der der Kleinen Anfrage aufgrund der spezifischen Fragestellungen erkennbar zugrunde liegende Einzelfall betrifft eine vor einigen Jahren aus dem Schuldienst des Landes wegen Rentenbezugs ausgeschiedene Lehrkraft, die über keine Lehramtsbefähigung verfügt. Das Staatliche Schulamt hat bei der Entscheidung über die für den Schulträger erforderliche Unterrichtsgenehmigung die geltenden Regelungen angewandt und zwischenzeitlich eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erteilt. Wiesbaden, 31. Mai 2017 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz