Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der FDP betreffend Zukunft der Forstwirtschaft in Hessen Drucksache 19/4781 Vorbemerkung der Fragesteller: Hessen ist das waldreichste Bundesland in der Bundesrepublik Deutschland. Mehr als 42 % der Fläche sind mit Wald bedeckt. Mit Abstand größter Waldbesitzer in Hessen ist das Land selbst. Ihm gehören 38 % der gesamten Waldfläche. 36 % sind Körperschaftswald. Dieser verteilt sich auf 418 Gemeinden beziehungsweise Städte. Ein Viertel der Waldfläche ist Privatwald einschließlich Gemeinschaftswald. Ein Drittel des Privatwaldes ist bäuerlicher Kleinprivatwald. In Hessen gibt es rund 60.000 Waldbesitzer. Insofern ist die Waldwirtschaft ein wichtiger Wirtschaftszweig, der seit Jahrhunderten nachhaltig arbeitet. Im Spannungsfeld zwischen Umwelt, Erholungsfunktion, Holzwirtschaft und Kartellrecht gilt es, die Zukunft der Wald- und Holzwirtschaft in Hessen zu gestalten und dabei nicht einseitige Maßnahmen zu ergreifen. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantwortet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Namen der Landesregierung die Große Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie hoch ist der Anteil des von Hessen-Forst direkt oder indirekt (z.B. über die forstlichen Zusammenschlüsse , Selbstwerber, etc.) organisierten Holzeinschlages in Hessen (bitte in Erntefestmetern und in Prozent)? Im Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2016 wurden in hessischen Wäldern jährlich rund 4.666.000 Erntefestmeter [Efm] Holz eingeschlagen. Davon entfielen rund 1.962.000 Efm auf den Landeswald , rund 1.999.000 Efm auf vom Landesbetrieb Hessen-Forst betreuten Kommunal- und Privatwald sowie rund 705.000 Efm auf die übrigen Waldbesitzer. Somit liegt der Anteil des unter Regie von Hessen-Forst organisierten Holzeinschlags bei etwa 85% der Gesamtmenge. Die Einschlagswerte aus dem nicht betreuten Wald wurden für die Statistik zum Teil geschätzt bzw. hochgerechnet. Der Holzeinschlag (verwertbares sowie nicht verwertbares Holz in Erntefestmetern [Efm]) umfasste im Geschäftsjahr 2016 beim Landesbetrieb Hessen-Forst nach dessen Angaben folgende Mengen und Anteile: Efm % Über Hessen-Forst direkt organisiert 1.865.681 49 Über Hessen-Forst indirekt organisiert1 1.917.384 51 Gesamt über Hessen-Forst organisiert 3.772.359 100 Frage 2. Wie viele Hektar des Kommunalwaldes, des Privatwaldes und des Gemeinschaftswaldes werden von Hessen-Forst beförstert und wie hoch ist deren Anteil an der jeweiligen Gesamtfläche? Da seit Inkrafttreten des Hessischen Waldgesetzes der Gemeinschaftswald in Hessen der Systematik nach vollumfänglich dem Privatwald zuzuordnen ist, wird betriebsintern und vor allem in Bezug auf eine EDV-gestützte Datenverarbeitung in den meisten Bereichen bei Hessen-Forst nicht mehr zwischen Gemeinschaftswald und Privatwald unterschieden. Beim Privatwald wird weiterhin in der Betreuungsintensität unterschieden, die sich durch die Abgrenzung der einzelnen Richtsätze per Privatwaldförderrichtlinie definiert - siehe dazu die Richtlinie für die besondere Förderung privater Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer in Hessen (Privatwald-Förderrichtlinie) nach § 22 Abs. 1 und 3 des Hessischen Waldgesetzes (HWaldG) vom 13. Juli 2015 im Zusammenhang mit der Verordnung über die Art und den Umfang der allgemeinen und besonderen Förderung des Privatwaldes (Privatwald-Förderverordnung) vom 28. November 2014. 1 Aus dem betreuten Körperschafts- und Privatwald sowie über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse. Eingegangen am 15. August 2017 · Ausgegeben am 17. August 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5137 15. 08. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5137 Im Einzelnen können vom Landesbetrieb Hessen-Forst zu den von ihm betreuten Nichtstaatswaldflächen folgende Angaben gemacht werden (Auswertung Stichtag 31. Dezember 2016): Privatwald Von Hessen- Forst betreut nur nach RS2/3* Von Hessen- Forst betreut nach RS1/2/3* Gesamtfläche Privatwald in Hessen nach BWI 32 Von Hessen-Forst betreuter Anteil an Gesamtfläche des Privatwaldes (BWI 3) 8.514 ha 63.834 ha 72.348 ha 218.746 ha 33 % *RS = Richtsatz Richtsatz 1 - Flächenentgelt über 5 ha, für Leistungen der forsttechnischen Betreuung außerhalb der Holzernte Richtsatz 2 und Richtsatz 3 - unterschiedliche Leistungsentgelte der forsttechnischen Betreuung auf Grundlage der im getätigten Holzeinschlag erfassten Holzmengen Körperschaftswald Von Hessen-Forst betreut auf Grundlage des HWaldG Gesamtfläche des Körperschaftswaldes nach BWI 3 Von Hessen-Forst betreuter Anteil an Gesamtfläche des Körperschaftswaldes (BWI3) 279.711 ha 324.320 ha 86 % Frage 3. Welche Kommunen werden nicht mehr von Hessen-Forst beförstert und aus welchen Gründen? Von den 426 Kommunen in Hessen besitzen nur vier Kommunen keinen Wald. Von den 422 waldbesitzenden Kommunen werden vom Landesbetrieb Hessen-Forst zurzeit 15 Kommunen (siehe unten a und b) nicht betreut, d.h. der Landesbetrieb betreut zurzeit 407 Kommunen. Folgende Kommunalwaldbetriebe werden nicht oder künftig nicht mehr von Hessen-Forst betreut : a) Bereits bei Gründung des Landesbetriebes im Jahr 2000 waren folgende Kommunalwaldbetriebe von der staatlichen Regelbetreuung ausgenommen: - die Landeshauptstadt Wiesbaden, - die Stadt Frankfurt am Main, - die Körperschaft Landeswohlfahrtsverband Hessen sowie - die Stadt Tann in der Rhön und - die Stadt Gersfeld. b) Seit der Gründung des Landesbetriebes sind folgende Städte und Gemeinden aus der Beförsterung ausgeschieden: - die Stadt Laubach, - die Stadt Gießen, - die Stadt Oberursel, - die Stadt Bad Orb, - die Stadt Bad Homburg, - die Stadt Kelsterbach, - die Gemeinde Ottrau, - der Marktflecken Mengerskirchen, - die Stadt Usingen und - die Gemeinde Selters. c) Zum 31. Dezember 2017 werden folgende Städte und Gemeinden auf eigenen Wunsch aus der Betreuung durch Hessen-Forst ausscheiden: - die Stadt Groß-Gerau, - die Stadt Raunheim, - die Stadt Rüsselsheim, - die Gemeinde Büttelborn, - die Stadt Lichtenfels und - die Gemeinde Brachttal. 2 BWI 3 = Dritte Bundeswaldinventur des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5137 3 Die Entscheidung, ob eine Betreuung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst erfolgen soll, trifft jede Kommune selbst. Es besteht keine Verpflichtung der Kommunen, gegenüber der Hessischen Landesregierung und gegenüber dem Landesbetrieb Hessen-Forst die Entscheidung zu begründen. Frage 4. Besteht die Gefahr, dass weitere Kommunen die Gemeinschaftsbeförsterung verlassen? Die Betreuung des Kommunalwaldes in Hessen durch die Landesforstverwaltung hat eine lange Tradition und sie hat sich bewährt. Das Einheitsforstamt ist für Hessen seit Jahrzehnten Garant für eine stabile Forststruktur, die zu den Verhältnissen Hessens passt und eine gemeinsame, nachhaltige und multifunktionale Bewirtschaftung von Staatswald, Kommunalwald und Privatwald ermöglicht. Der Landesbetrieb Hessen-Forst ist flächendeckend mit 41 Forstämtern ortsnah und bürgernah vertreten. Die Fachkompetenz und die Kontinuität in der Betreuung sind gewährleistet. Synergieeffekte ergeben sich für die Pflege des Waldes, die Holzernte, beim Wegebau und Waldschutz, bei der Verkehrssicherung, bei der Waldpädagogik sowie der Zusammenarbeit mit Verbänden und Behörden und - nicht zuletzt - im Bereich des Naturschutzes. Hessen-Forst garantiert die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Zertifizierungsstandards. Die Qualitätssicherung ist durch Forschung und zielorientierte Aus- und Fortbildung sowie langjährige Waldbauerfahrung gesichert. Dies alles sind gute Gründe für die Betreuung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst. Die Erhöhungen der Kostenbeiträge für die Betreuung des Kommunalwaldes sind mit einer jährlichen Steigerung von durchschnittlich 4,2 % bis zum Jahr 2025 moderat bemessen. Für die weitere Entwicklung kann keine zuverlässige Prognose abgegeben werden. Es wird davon ausgegangen, dass das bewährte und qualifizierte Betreuungsangebot weiterhin von der überwiegenden Zahl der Kommunen angenommen wird. Frage 5. Wie beurteilt die Landesregierung den Ausstieg der Gemeinden und wie gedenkt sie dieser Entwicklung entgegenzuwirken? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Frage 6. Was ist der Hintergrund, Maßnahmen der besonderen Förderung (§ 2) in der Privatwald- Förderverordnung an einen Beförsterungsvertrag mit Hessen-Forst zu koppeln? Das Verfahren bei der besonderen Förderung ist geregelt in § 3 der Verordnung über die Art und den Umfang der allgemeinen und besonderen Förderung des Privatwaldes (Privatwald- Förderverordnung) vom 28. November 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom 12. Dezember 2014, Nr. 23, Seiten 341-342). Die besondere Förderung nach § 2 der Privatwald-Förderverordnung erfolgt demnach auf der Grundlage eines Vertrages. Frage 7. Wie hoch ist der Wert der Förderung der in § 2 Privatwald-Förderverordnung aufgelisteten Maßnahmen zu bewerten (bitte in absoluten Eurobeträgen und in Euro je ha)? Die Werte zur Entrichtung von Kostenbeiträgen für Leistungen des Landesbetriebes Hessen-Forst für die in § 2 der Privatwald-Förderverordnung aufgelisteten Maßnahmen sind in der Richtlinie für die besondere Förderung privater Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer in Hessen (Privatwald- Förderrichtlinie) vom 27. Juli 2015 festgelegt (Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 31, S. 763). Im Jahr 2016 belief sich der Aufwand im Bereich der forstbetrieblichen Betreuung von Hessen- Forst nach § 2 Privatwald-Förderverordnung auf ca. 2.801.657 € (Kosten, die sich auf den Innenauftrag Forstbetriebliche Betreuung, Dienstleistungen im allgemeinwirtschaftlichen Interesse (DAWI) beziehen). Hierin enthalten sind auch Kosten für die Vertragsanpassungen im Zuge der neuen Privatwald-Förderrichtlinie. Mit Stichtag 31.12.2016 wurden auf 63.834 ha Privatwaldfläche Leistungen der forstbetrieblichen Betreuung erbracht. Daraus ergibt sich eine indirekte Förderung der Leistungen, die in besonderem Maße dem Allgemeinwohl dienen, in Höhe von 43,90 € je ha. Frage 8. Welche der in § 2 Privatwald-Förderverordnung aufgelisteten Maßnahmen hält die Landesregierung vor dem Hintergrund des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 15.03.2017 (VI-Kart 10/15 (V)) für nicht kartellrechtskonform? Der Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2017 betrifft die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts gegen das Land Baden-Württemberg im sog. "Rundholz-Kartellverfahren". Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zugelassen, da einzelne im Beschluss entschiedene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung seien. Das Land Baden-Württemberg hat angekündigt, dass es gegen diesen Beschluss rechtlich vorgehen wird. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten. 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5137 Die Hessische Landesregierung weist vor diesem Hintergrund zudem darauf hin, dass sich die rechtlichen und die strukturellen Rahmenbedingungen von Hessen und von Baden-Württemberg unterscheiden. Frage 9. Welche konkreten Formen der institutionellen oder finanziellen Unterstützung bzw. des Gemeinwohlausgleichs sieht die Landesregierung künftig für den Körperschaftswald, den Privatwald sowie für die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse vor? Mit der aktuellen Richtlinie für die forstliche Förderung wird dem Körperschaftswald, dem Privatwald und den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen ein umfangreiches über den GAK- Rahmenplan (Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz) hinausgehendes Förderangebot unterbreitet. Die konkreten Maßnahmen können der Übersicht nach Anlage 1 entnommen werden. Frage 10. Wie möchte die Landesregierung diese institutionelle oder finanzielle Unterstützung diskriminierungsfrei gestalten? Die forstliche Förderung ist diskriminierungsfrei. Alle Waldbesitzarten - außer dem Staatswald - sind in der Regel gleichrangig zuwendungsberechtigt. Die Fördermaßnahmen Bodenschutzkalkung und forstwirtschaftlicher Wegebau unterliegen im Rahmen der EU-Beteiligung Projektauswahlkriterien , die bei Mittelknappheit anzuwenden sind. Frage 11. Wie viele forstliche Zusammenschlüsse in Hessen gibt es (bitte jeweils nach Forstbetriebsgemeinschaften , forstwirtschaftliche Vereinigungen und Forstbetriebsverbände aufgelistet)? In Hessen gibt es - 49 Forstbetriebsgemeinschaften nach § 16 Bundeswaldgesetz (BWaldG), - keine Forstbetriebsverbände nach § 21 BWaldG, - keine Forstwirtschaftliche Vereinigungen nach § 37 BWaldG, - 378 Forstbetriebsvereinigungen nach § 21 HWaldG. Frage 12. Welche Dienstleistungsangebote von Hessen-Forst werden jeweils von den forstlichen Zusammenschlüssen in Hessen in Anspruch genommen (bitte um Zuordnung der jeweiligen Dienstleistung zum jeweiligen forstlichen Zusammenschluss)? Gegenüber forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen werden unterschiedlichste - individuell vertraglich vereinbarte - Dienstleistungen erbracht. Die Art der Dienstleistung ist i.d.R. auch abhängig von der Art des Zusammenschlusses. Eine umfassende Abfrage aus dem Jahr 2014 hat ergeben, dass mit 28 Forstbetriebsgemeinschaften und 298 Forstbetriebsvereinigungen Vertragsverhältnisse bestehen. a) Forstbetriebsgemeinschaften Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) umfassen im Gegensatz zu den Forstbetriebsvereinigungen (FBV) mehrere Gemarkungen. Schwerpunktmäßig erbringt Hessen-Forst per Vertrag die Zuordnung von Holzmengen der FBG-Mitlieder zu den FBG-Holzkaufverträgen. Gelegentlich ist hier auch die Übernahme der Geschäftsstellentätigkeit zusätzlich vertraglich vereinbart. Eine Bündelung von Einzelbetreuungsverträgen über eine FBG kann, nach Anpassung der Satzung, ebenfalls durchgeführt werden. b) Forstbetriebsvereinigungen Forstbetriebsvereinigungen (FBV) bestehen meist auf Gemarkungsebene. Meist liegt ein sogenannter Sammelvertrag mit einer FBV vor. Dieser bündelt viele Einzelverträge der einzelnen Mitglieder und wird vom Vorstand der FBV im Auftrag unterschrieben. Dieser deckt in der Regel die reine forstliche Betreuung ab. Eine Vermarktung von Holz der einzelnen Mitglieder über die FBV findet meist nicht statt. Frage 13. Was hat die Landesregierung seit der Beschwerde der Sägeindustrie aus dem Jahre 2001 beim Bundeskartellamt unternommen, um die forstlichen Zusammenschlüsse in Hessen unabhängig von Hessen Forst zu machen (bitte chronologisch auflisten)? Für die Landesregierung sind die Beratung und die Betreuung des Kleinprivatwaldes sowie forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse in Hessen eine wichtige Aufgabe. Mit der Forststrukturreform im Jahr 2005 hat das Land durch die Hessen Agentur eine Studie zu Entwicklungsmöglichkeiten für hessische Forstbetriebsgemeinschaften beauftragt. Zeitgleich wurde im Jahr 2005 das Privatwaldkonzept des Landesbetriebes Hessen-Forst aufgelegt , das die Unterstützung der Eigenständigkeit der forstlichen Zusammenschlüsse beinhaltet und auf das Prinzip der "Hilfe zur Selbsthilfe" ausgerichtet ist. In den Jahren 2008 und 2010 wurden vom hessischen Umweltministerium Seminare für Vorsitzende hessischer Forstbetriebsgemeinschaften , insbesondere zu den Themen Förderung, Holzmobilisierung, Perspektiven, durchgeführt. Die Möglichkeiten der Förderung forstlicher Zusammenschlüsse über den Rah- Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5137 5 menplan der GAK werden in Hessen über die Richtlinie für die forstliche Förderung vollumfänglich angeboten. Seit August 2016 befasst sich eine Projektgruppe des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) kontinuierlich mit dem Thema der Unterstützung und der Weiterentwicklung von forstlichen Zusammenschlüssen in Hessen. In dieser Projektgruppe wirken Vertreterinnen und Vertreter des hessischen Waldbesitzerverbandes und von forstlichen Zusammenschlüssen mit. Frage 14. Welche forstlichen Zusammenschlüsse in Hessen vermarkten ihr Holz ohne Hilfe von Hessen- Forst (bitte jeweils nach Forstbetriebsgemeinschaften, forstwirtschaftlichen Vereinigungen und Forstbetriebsverbände aufgelistet)? Der Landesbetrieb Hessen-Forst betreibt für forstliche Zusammenschlüsse in Hessen keine Holzvermarktung im engeren Sinne. Holzkaufverträge im betreuten Körperschaftswald und Privatwald werden - auch bei Bündelung der Holzvermarktung durch einen forstlichen Zusammenschluss - nicht von Hessen-Forst, sondern von den Bevollmächtigten der jeweiligen Waldbesitzenden oder deren Vereinigungen selbst unterzeichnet. Frage 15. Wie viele forstliche Zusammenschlüsse vermarkten ihr Holz unabhängig von den jeweiligen Landesbetrieben in den Nachbarbundesländern Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein- Westfalen (bitte jeweils nach Forstbetriebsgemeinschaften, Forstwirtschaftliche Vereinigungen und Forstbetriebsverbände aufgelistet)? Hierzu liegen der Hessischen Landesregierung keine Informationen vor. Frage 16. Was spricht dafür und was dagegen, das bayerische Modell in Hessen zu übernehmen? Die Organisation der Landesforstverwaltung ist Sache der Länder. Die forstrechtlichen Regelungen der Bundesländer, insbesondere das jeweilige Waldgesetz, sind für die Forstorganisation sowohl in Bayern als auch in Hessen maßgeblich und damit nicht übertragbar. Das Einheitsforstamt ist in Hessen seit Jahrzehnten Garant für eine stabile Forststruktur, die zu den Verhältnissen Hessens passt und eine gemeinsame, nachhaltige und multifunktionale Bewirtschaftung von Staatswald, Kommunalwald und Privatwald ermöglicht. Frage 17. Wie hoch wäre der in Hessen produzierte und verkaufte kartellrechtskonforme Anteil am Gesamtanteil der in Hessen produzierten und verkauften Erntefestmeter vor dem Hintergrund des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 15.03.2017 (VI-Kart 10/15 (V)) (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent)? Diese Frage stellt sich für Hessen nicht. Das Bundeskartellamt hat im Hinblick auf die Holzvermarktung vom Land Hessen weder eine Verpflichtungserklärung - wie im Jahr 2008 von den Ländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Thüringen - verlangt noch ein kartellrechtliches Verfahren eingeleitet. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 14 verwiesen. Frage 18. Wie will die Landesregierung in der Forstwirtschaft in Hessen kartellrechtskonforme Strukturen herstellen? Frage 19. Und wie sieht hierzu der Zeitplan aus? Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antworten zu den Fragen 8 und 14 sowie 17 wird verwiesen. Frage 20. Plant die Landesregierung ähnlich den Planungen in Baden-Württemberg eine Überführung des Staatsforsts in eine Anstalt des öffentlichen Rechts? Die Organisation der Landesforstverwaltung ist Sache der Länder. Die forstrechtlichen Regelungen des Hessischen Waldgesetzes sind maßgeblich. Die Landesregierung plant gegenwärtig nicht, den Landesbetrieb Hessen-Forst in eine andere Rechtsform zu überführen. Frage 21. Wie bewertet die Landesregierung die von ihr vorangetriebene Änderung des Bundeswaldgesetzes nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15.03.2017 (VI-Kart 10/15 (V))? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Nachhaltige Waldbewirtschaftung Mit Pressemitteilung vom 18. Juli 2013 wurden durch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schwerwiegende Vorwürfe gegen die Waldbewirtschaftung in Hessen erhoben. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantwortet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die folgenden Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt: 6 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5137 Frage 22. Inwieweit ist der Vorwurf zutreffend, dass "die in den hessischen FFH-Gebieten zu schützenden Waldlebensräume jahrelang durch eine weitgehend unkontrollierte Forstnutzung ökologisch entwertet " wurden? Die in der Forsteinrichtung angewandten Instrumente von Planung, Vollzug und Kontrolle gewährleisten eine den Grundsätzen der Nachhaltigkeit entsprechende Nutzung. Dies schließt auch die nachhaltige Erfüllung der Schutzfunktionen des Waldes ein. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen , dass im Jahr 2013 noch nicht in allen Gebieten eine Überwachung der Erhaltungsziele der FFH-Lebensraumtypen eingeführt war, weil die FFH-Maßnahmenplanung, die in die Forsteinrichtung zu integrieren ist, noch nicht abgeschlossen war. Nachdem die Maßnahmenplanung für alle Gebiete Ende 2016 abgeschlossen werden konnte, werden die festgelegten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen im Staatswald gemäß RiBeS 2012, HAFEA 2002 und Hessischer Waldbaufibel in die Bewirtschaftungspläne bzw. die nächste Forsteinrichtung integriert . Im Privat- und Kommunalwald wird diese sukzessive durch den Abschluss von Verträgen mit den Waldbesitzern vereinbart. Frage 23. Wie viele und welche Fälle sind den zuständigen Naturschutzbehörden seit 2010 bekannt? Eine unzweifelhafte ökologische Entwertung von Waldlebensräumen ist nicht bekannt. Allerdings gibt es in Einzelfällen immer wieder Kritik an der forstlichen Nutzung in den FFH- Gebieten. Diese Kritik fußt zumeist auf dem Missverständnis, dass die Nutzung erntereifer Bestände nicht mit den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete in Übereinstimmung steht. Die Landesregierung hat zu dieser Frage bereits ausführlich in ihrem schriftlichen Bericht zum Berichtsantrag betreffend Novellierung der Natura-2000-Verordnung Drucksache 19/4570 wie folgt Stellung genommen: In forstwirtschaftlich genutzten Wäldern kommt es zur Vermeidung einer Gefährdung sensibler Arten darauf an, ein mehr oder weniger ausgeprägtes Mosaik an Wäldern mit vielfältigen Strukturen und einem ausreichenden Anteil geschlossener und alter Waldbestände nachhaltig zu erhalten . Nur durch diese Vielfalt an über die Fläche verteilten Strukturen kann langfristig die vorhandene hohe biologische Vielfalt in Hessens Wäldern gewährleistet werden. Wo durch planmäßige Nutzung ältere Bestände verjüngt werden, wachsen an anderer Stelle jüngere Bestände in höhere Altersstufen hinein. Dieses grundsätzliche Verständnis vorausgesetzt, kommt es in der Praxis aber selbstverständlich darauf an, die notwendige Sensibilität walten zu lassen und z.B. auf großflächige, starke Nutzungseingriffe mit der Folge monotoner Strukturen zu verzichten. Diese Sensibilität entspricht den Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft im Sinne des § 4 Hessisches Waldgesetz. Nach Auffassung der Landesregierung steht dieses Verständnis des Managements der Natura-2000-Gebiete im Wald in voller Übereinstimmung mit der Orientierung, die die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten im "Auslegungsleitfaden der EU-Kommission zu Natura-2000 und Wälder" gegeben hat, der als Technischer-Bericht-2015- 088 mit den Teilen I-II aktuell veröffentlicht worden ist (http://www.bmel.de/DE/Wald- Fischerei/Forst-Holzwirtschaft/Forstwirtschaft-node.html). Dort heißt es: "Eine Ausweisung als Natura-2000-Gebiet bedeutet nicht immer, dass eine zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehende Situation in einem Wald systematisch erhalten werden muss. In manchen halbnatürlichen Wäldern lässt sich eine natürliche Sukzession nur durch aktive Bewirtschaftung unterdrücken. Die Erhaltungsziele verlangen nicht, dass der Status quo ohne Rücksicht auf die natürliche Entwicklung um jeden Preis erhalten werden muss. Die natürliche Entwicklung muss Bestandteil der ökologischen Faktoren sein, die Grundlage für die Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen sind. Der "Waldbauzyklus" (Regeneration, Auslichtung und Ernte hiebreifer Bäume oder Bestände) kann mit so einem dynamischen Ansatz durchaus vereinbar sein, wobei einige Anpassungen der gängigen Praxis wünschenswert sein können (z.B. Belassen alter Bäume oder Bestände). Manchmal muss der Status quo aber auch bewahrt werden, wenn ein halbnatürlicher Lebensraum, der von bestimmten Bewirtschaftungsmaßnahmen abhängig ist, langfristig erhalten bleiben soll. Die regelmäßige Überwachung und Bewertung dieser ökologischen Faktoren und des Erhaltungszustands der relevanten Arten und Lebensräume ermöglichen im Bedarfsfall eine Anpassung der für das Gebiet geltenden Erhaltungsziele und -maßnahmen. In großen Natura-2000-Gebieten lässt sich ein dynamischer Managementansatz leichter umsetzen als in kleinen Gebieten, in denen der Bereich der geschützten Lebensraumtypen meist nur begrenzt ist" (Antwort zu Frage 6 des Berichtsantrags). Frage 24. Wie viele und welche Fälle je Waldbesitzart sind den zuständigen Forstbehörden seit 2003 bekannt , in denen rechtswidrig mehr Holz eingeschlagen wurde als nachwächst? Derartige Fälle sind der Landesregierung nicht bekannt. Frage 25. Welche Fälle sind der Landesregierung bekannt, in denen für den Bau von Windkraftanlagen mehr Holz eingeschlagen wurde als nachwächst? Derartige Fälle sind der Landesregierung nicht bekannt. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5137 7 Frage 26. Wie bewertet die Landesregierung das sogenannte Gutachten der Autoren Panke/Schönmüller, das die angeblichen Verstöße gegen die FFH-Richtlinie im Landkreis Waldeck-Frankenberg beschreibt? Die Vorhaltungen von Panek/Schönmüller lagen inhaltlich auf der gleichen Linie, wie in der Antwort zu Frage 23 dargestellt. Nach den vorliegenden Berichten des Landesbetriebes Hessen- Forst und den Ergebnissen der von der oberen Naturschutzbehörde durchgeführten örtlichen Überprüfung konnte in dem von den Autoren näher in Augenschein genommenen FFH-Gebiet weder eine Übernutzung noch eine Abnahme von Altbeständen oder eine Störung von Horstbrütern festgestellt werden. Die vorgeschriebenen Rückegassenabstände wurden ebenso eingehalten wie die Beachtung von Horstschutzzonen während der kritischen Zeit der Horstfindung und Jungenaufzucht. Eine Entwertung des Gebietes oder gar ein nicht legales Vorgehen konnte daher nicht festgestellt werden. Die auf Grundlage der Streitschrift bei der EU-Kommission eingereichte Beschwerde ist ohne greifbares Ergebnis geblieben. Außerdem hat das Bundesamt für Naturschutz das streitbefangene Waldgebiet aufgrund seiner Lage im Fördergebiet des Naturschutzgroßprojektes "Kellerwald-Region" überprüft. Auch hier wurden keine Verstöße festgestellt . Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die in der gleichen Streitschrift kritisierte erhebliche Beeinträchtigung eines im Waldverbund gelegenen Borstgrasrasens, der ebenfalls ein nach der FFH-Richtlinie geschützter Lebensraumtyp ist, bei der Überprüfung durch die obere Naturschutzbehörde bestätigt wurde. Diese Beeinträchtigung wurde zwischenzeitlich beseitigt und die ursprüngliche Funktion wiederhergestellt. Frage 27. Mit welchem Ergebnis hat die Landesregierung die Vorhaltung überprüft, im Landkreis Waldeck- Frankenberg würde der Schutz von Buchenwäldern massiv unterlaufen? Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen. Frage 28. Was haben die für den amtlichen Naturschutz zuständigen Stellen und Einrichtungen der EU- KOM, des Bundes und des Landes Hessen seither veranlasst, um den unterstellten Verstößen gegen die Vorgaben der FFH-Richtlinie zu begegnen? Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen. Frage 29. Wurden die angeblichen Verstöße der Waldeigentümer überprüft? Wenn ja, wann und von wem und mit welchem Ergebnis? Wurde amtlich festgestellt, ob die von den betroffenen Forstbetrieben praktizierte Forstwirtschaft ordnungsgemäß war und ob dabei tatsächlich Schutzziele der FFH-Richtlinie berührt wurden? Welche konkreten Maßnahmen wurden daraufhin gegenüber den betroffenen Waldeigentümern /Forstbetrieben veranlasst? Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen. Frage 30. Wie bewertet die Landesregierung die im Zusammenhang mit den angeblichen Verstößen gegen die FFH-Richtlinie im Landkreis Waldeck-Frankenberg erhobene Vorhaltung, "der Landesbetrieb Hessen-Forst sei vorrangig nur an einer Gewinnmaximierung interessiert"? Siehe Antwort zu Frage 26. Frage 31. Wie ist das Ergebnis der Klage von Greenpeace auf Herausgabe von Daten, die über Umweltinformationen hinaus offenbar den Charakter von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besitzen? Wurden die Daten zwischenzeitlich herausgegeben? Das Land Hessen hat sich in einem Vergleich mit Greenpeace über die Bereitstellung von Daten verständigt, die daraufhin vom Landesbetrieb Hessen-Forst übergeben wurden. Frage 32. Beabsichtigt die Landesregierung über den bestehenden Stand der Natura 2000-Schutzverordnung hinaus weitere Einschränkungen der Waldbewirtschaftung für den Staats-, Körperschafts- und den Privatwald in den Natura-2000-Gebieten? Die Natura-2000-Verordnungen der Regierungspräsidien setzen lediglich die Gebietsgrenzen und die in den ausdrücklich genannten Gebieten geltenden Erhaltungsziele fest. Sie konkretisieren so die allgemeinen Gesetzesvorgaben und sind daher formalrechtliche Grundlage für die geltenden Vollzugsvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG). Die Landesregierung setzt voraus, dass die zwischenzeitlich vorliegenden Maßnahmenpläne, die die festgesetzten Erhaltungsziele konkretisieren, im Rahmen der geltenden Regelungen konsequent umgesetzt werden. Frage 33. Mit welchen zusätzlichen Einschränkungen ist in den Natura-2000-Schutzgebieten im Staats-, Körperschafts- und Privatwald bei einer Zertifizierung nach FSC zu rechnen? Der aktuelle Deutsche FSC-Standard 2.3 hat Einfluss auf die Waldbewirtschaftung von FSCzertifizierten Betrieben in Bezug auf Natura 2000. Natura-2000-Gebiete gelten als sog. Besonders schützenswerte Wälder. Diesen ist ein eigenes Prinzip im FSC-Standard gewidmet, das Prinzip 9. 8 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5137 Der für die Interpretation des Deutschen FSC-Standards zuständige Richtlinienausschuss hat zudem 2013 in Bezug auf die Einbringung nicht standortsheimischer Baumarten (6.9.2) entschieden: Die Einbringung nicht standortsheimischer Baumarten ist dann möglich, wenn die zuständige Behörde für die Erstellung des Managementplans keine Einwände äußert. Der Forstbetrieb legt eine entsprechende Bestätigung dieser Behörde vor. Diese Möglichkeit besteht in FFH-Gebieten unabhängig davon, ob bereits ein Managementplan vorliegt oder nicht. Im Entwurf zum neuen FSC- Standard 3.0 ist vorgesehen, dass künftig die Einbringung nicht heimischer Baumarten in Natura- 2000-Gebieten (unabhängig von Regelungen in Bewirtschaftungsplänen) weiter angepasst wird. Der aktuelle Entwurf für diesen Standard sieht im Indikator 10.3.3 folgende Regelung vor: "- HCV (High Conservation Value)3-Flächen3 mit Ausnahme von Naturschutzgebieten bleiben dauerhaft frei von nicht heimischen Baumarten. Ggf. noch vorhandene Anteile werden im Zuge forstlicher Maßnahmen schrittweise herausgezogen. Das Gleiche gilt für die kartierten Buchen-Lebensraumtypen 9110 oder 9130 eines FFH-Gebiets im zertifizierten Forstbetrieb, in denen ausschließlich lebensraumtypische Baumarten vorkommen. - In den übrigen als Buchen-Lebensraumtypen 9110 oder 9130 kartierten Flächen des Forstbetriebes innerhalb eines FFH-Gebiets ist der Anteil nicht heimischer Baumarten auf max. 10 % begrenzt, soweit nicht die FFH-Managementplanung einen geringeren Anteil vorgibt. Ggf. noch vorhandene höhere Anteile werden im Zuge forstlicher Maßnahmen schrittweise herausgezogen . Geringere Anteile als 10 % werden nicht weiter erhöht." Frage 34. Ergeben sich aus den Aktualisierungen der Natura-2000-Meldedaten gegenüber der EU-KOM und den laufenden Bewirtschaftungsplanungen für Natura-2000-Gebiete in Hessen weitere Einschränkungen für die Waldbewirtschaftung für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald in Hessen? Nein. Frage 35. Wie wird die Landesregierung ihr Ziel, 5 % der Gesamtwaldfläche aus der Nutzung zu nehmen, im Körperschafts- und Privatwald umsetzen? Die Landesregierung will gemäß der Koalitionsvereinbarung der sie tragenden Parteien erreichen , dass der Anteil ungenutzter Wälder auf 5 % des Waldes in Hessen gesteigert wird. Der hessische Staatswald hat 8 % seiner Flächen aus der forstwirtschaftlichen Nutzung genommen. Die Gesamtwaldfläche (Baumbestandsfläche) in Hessen beläuft sich lt. BWI auf etwa 853.000 ha. 5 % davon entsprechen rd. 42.500 ha. Für den Staatswald sind die Ziele damit bereits erreicht: Nachdem im Jahr 2013 bereits eine erste Tranche Kernflächen im Staatswald ausgewiesen worden war, stehen mit den zusätzlichen 5.950 Hektar der zweiten Tranche im Jahr 2016 nun insgesamt 25.500 Hektar oder 8 % des Staatswaldes dem Prozessschutz als wichtiges naturschutzpolitisches Ziel dauerhaft zur Verfügung . Dies ist ein Beitrag des Landes zur Umsetzung der nationalen Biodiversitätsstrategie. Waldbesitzende Kommunen und private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer können auf freiwilliger Basis diese Zielsetzung und Strategie unterstützen. Der Landesregierung liegen derzeit keine verlässlichen Zahlen über die tatsächlich bereits stillgelegte Waldfläche im Kommunalund Privatwald vor. Stilllegungen im Körperschafts- und Privatwald erfolgen oft aufgrund anderer Erwägungen und auch ohne rechtliche Vorgaben. Frage 36. Wie steht die Landesregierung zu einer Stärkung des Vertragsnaturschutzes? Nach § 3 Abs. 1 HAGBNatSchG ist vertraglichen Vereinbarungen der Vorzug vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann oder die Art der Maßnahme dem nicht entgegensteht. In diesem Rahmen wird sich die Landesregierung grundsätzlich für eine Stärkung des Vertragsnaturschutzes einsetzen, wie dies bereits mit der Stiftung Natura 2000 für den Privat- und Kommunalwald praktiziert wird. Frage 37. Wieso hält die Landesregierung an der Ausweisung weiterer Stilllegungsflächen fest, wenn sie im Rahmen der Studie zum Weiherskopf (Ausschussvorlage ULA 19/35) zu dem Ergebnis kommt, dass "bewirtschaftete Wälder über lange Phasen der Waldentwicklung eine höhere Artendiversität besitzen als nicht bewirtschaftete Wälder"? Frage 38. Aus welchen Gründen hält die Landesregierung eine höhere Artenvielfalt in einer bewirtschafteten Fläche für weniger wünschenswert als eine naturnahe aber geringere Artenvielfalt in einer Stilllegungsfläche? Die Fragen 37 und 38 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. 3 Erläuterung: Diese umfassen bezüglich Natura 2000 die kartierten FFH-Lebensraumtypen mit Ausnahme der Buchen-FFH-Lebensraumtypen 9110 und 9130. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5137 9 Die Ausweisung der Kernflächen auf 8 % der Fläche des Landeswaldes wurde 2016 abgeschlossen . Die Sonderuntersuchungen im Naturwaldreservat Weiherskopf haben zwar gezeigt, dass bewirtschaftete Wälder über lange Phasen der Waldentwicklung eine höhere Artendiversität besitzen als nicht bewirtschaftete Wälder. Dies ist in erster Linie bedingt durch die Erweiterung der Strukturvielfalt und Habitate über Bewirtschaftungsmaßnahmen (zum Beispiel Auflichtungen , Wegeränder, Schneisen, Erhöhung der Baumartenzahl, kontinuierlicher Totholznachschub durch Holzernte). Hintergrund der Ausweisung von Stilllegungsflächen ist dagegen der Schutz von Arten, welche vorwiegend auf Strukturen und Habitate, wie sie in Stilllegungsflächen und sehr alten Waldbeständen vorkommen, angewiesen sind, z.B. Totholzbewohner, die in bewirtschafteten Wäldern nicht vorkommen. Durch die Integration von Naturschutzmaßnahmen auf der gesamten Fläche und die Bereitstellung von Stilllegungsflächen als Refugien für auf solche Flächen spezialisierte Arten wird der Schutz der Biodiversität im Rahmen der multifunktionalen Forstwirtschaft insgesamt gewährleistet. Stilllegungsflächen ergänzen und erhöhen die Diversität von Arten und Habitaten im Wald. Hessen-Forst Frage 39. Wie ist die Lage bei der Stellenbesetzung im Landesbetrieb Hessen-Forst? Hessen-Forst steht aufgrund der demografischen Struktur seiner Beschäftigten vor einer weitreichenden personellen Erneuerung. Deshalb hat der Betrieb bereits vor zehn Jahren eine Strategie zur Bewältigung des Generationswechsels entwickelt und umgesetzt. Im Kern beinhaltet diese Strategie eine Intensivierung und Ausweitung der Ausbildung, den Aufbau einer Personalreserve und die Mobilisierung innerer Reserven durch weitergehende berufliche Entwicklungsmöglichkeiten u.a. für im Betrieb beschäftigte Forstwirtinnen und Forstwirte, die sich zu Forstwirtschaftsmeisterinnen und Forstwirtschaftsmeistern weiterentwickeln und dann entsprechend höherwertig eingesetzt werden können. Flankiert werden diese Maßnahmen durch eine Weiterentwicklung der Aufbau- und Prozessorganisation, die sicherstellen soll, dass vorhandene Potenziale zur Steigerung der Produktivität und Effizienz in Wert gesetzt werden. Die wesentlichen Inhalte sind in der Vereinbarung "Hessen-Forst 2025" vom 24. Januar 2013 verbindlich niedergelegt. Eine entscheidende Größe zur Nachverfolgung des Erfolgs in der Personalgewinnung ist die Erreichung der in dieser Vereinbarung festgelegten jährlichen Einstellungskorridore, die über ein entsprechendes Controlling nachverfolgt und bilanziert wird. Mit Stand 1. Januar 2017 hat sich gezeigt, dass die vorgesehenen Einstellungszahlen im Bereich der Forstwirtinnen/Forstwirte und Forstwirtschaftsmeisterinnen/Forstwirtschaftsmeister nahezu punktgenau umgesetzt wurden. Lediglich im Bereich des gehobenen Dienstes muss der Betrieb weitere Anstrengungen unternehmen , um die angestrebten Zielzahlen innerhalb der neunjährigen Restlaufzeit der Planung zu erreichen. Dies bedeutet konkret, dass die bisher festgelegten 20 Einstellungen je Jahr um fünf erhöht werden müssten. Die Landesregierung weist ergänzend darauf hin, dass zur Zeit keine Vakanzen bestehen, sondern im Gegenteil bereits eine Personalreserve aufgebaut wurde. Frage 40. Warum gab es im Rahmen der Arbeitszeitverkürzung keinen Stellenausgleich für die 873 Beamten bei Hessen-Forst? Für den Ausgleich stehen dem Einzelplan 09 die im Haushalt 2017 veranschlagten 8 Stellen zur Verfügung. Hiervon werden dem Landesbetrieb Hessen-Forst drei Stellen des gehobenen Dienstes mit Wirkung vom 1. August 2017 zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der in der Fragestellung genannten Anzahl von 873 Beamten wird ergänzend darauf hingewiesen, dass zum Stand 1. Januar 2017 lediglich 60 Beamtinnen und Beamte bei Hessen-Forst von der 42-Stunden- Woche betroffen sind. FSC Frage 41. Wer verbirgt sich hinter dem Kürzel FSC? Die Abkürzung FSC steht für "Forest Stewardship Council". Die internationale Organisation wurde 1994 gegründet und war ursprünglich in Oaxaca, Mexiko, angesiedelt. Seit 2003 ist das Büro von FSC International in Bonn. Weltweit sind knapp 200 Millionen Hektar Wald nach FSC zertifiziert. Laut Homepage (Stand 13.06.2017) stellt sich FSC Deutschland wie folgt vor: "Der FSC Deutschland ist eine nationale Initiative, die den FSC International unterstützt. Er wurde 1997 als Diskussionsforum zur Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung innerhalb Deutschlands gegründet und ist als gemeinnütziger Verein anerkannt. Der FSC wird in Deutschland getragen von Umweltverbänden wie WWF und Greenpeace, aber auch von Vertretern aus der Wirtschaft und Gewerkschaften wie der IG Metall oder der IG BAU. Weltweit wird der FSC als wichtige Initiative für die Einführung demokratischer Prozesse und nachhaltiger Wirtschaftsweisen durch die faire Beteiligung unterschiedlicher Interessen- 10 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5137 gruppen betrachtet. Insgesamt besteht der FSC Deutschland derzeit aus 168 Mitgliedern, dazu kommen weitere 65 unterstützende Fördermitglieder (Stand 2013)." Frage 42. Gibt es Verbindungen zu öffentlichen Stellen oder handelt es sich um eine rein privatrechtliche Organisation? Auf die Antwort zu Frage 41 wird verwiesen. Frage 43. Gibt es wirtschaftliche Profiteure bei FSC? Laut Homepage (Stand 13.06.2017) führt FSC Deutschland Folgendes aus: "Der FSC Deutschland ist als Verein für verantwortungsvolle Waldwirtschaft e.V. als gemeinnütziger Verein anerkannt (AG Freiburg i. Br.). Der Verein erwirtschaftet - entgegen der Annahme vieler Beobachter - im Zuge des Zertifizierungsgeschehen nichts." Frage 44. Hat die Landesregierung Einfluss auf die von FSC gesetzten Standards durch personelle Verknüpfung mit FSC-Deutschland? Es gibt keine personelle Verknüpfung mit FSC. Hessen-Forst oder die Landesregierung sind nicht Mitglied bei FSC Deutschland und können damit auch entsprechende Gremien nicht besetzen oder über den Waldstandard abstimmen. Alle anderen Landesbetriebe oder Bundesländer sind Mitglied bei FSC Deutschland. Um die Interessen von FSC-zertifizierten Waldbesitzern innerhalb Deutschlands zu bündeln, hat sich der FSC-Waldausschuss gegründet. Die Mitgliedschaft bei FSC Deutschland ist dafür nicht zwingend vorgesehen. Zitat FSC-Homepage (Stand 13.06.2017): "Er (gemeint: der FSC-Waldausschuss) schafft eine Plattform für den Austausch zu Waldthemen. Der Ausschuss hat derzeit vor allem die Revision des Deutschen FSC-Standards zum Thema. Die Positionen der Waldbesitzer werden herausgearbeitet und dienen den Mitgliedern der Wirtschaftskammer im Richtlinienausschuss als wesentliche Arbeitsgrundlage für ihre Verhandlungen . Der Ausschuss hat Herrn Hans-Dietrich Hoffmann (MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, ERNÄHRUNG, WEINBAU UND FORSTEN RHEINLAND-PFALZ) zu seinem Sprecher bestimmt." Frage 45. Wenn nicht, plant die Landesregierung, Mitglied bei FSC Deutschland zu werden und mit welchem Ziel? Dazu hat die Landesregierung noch keine Entscheidung getroffen. Frage 46. Für wann plant die Landesregierung den Abschluss der FSC-Zertifizierung aller Forstämter? Die Landesregierung evaluiert derzeit die ökologischen und ökonomischen Ergebnisse der FSC- Zertifizierung im Hessischen Staatswald durch einen externen Gutachter. Über die weiteren Schritte wird nach Vorliegen des Gutachtens entschieden. Frage 47. Welche Kosten werden der Landesregierung bzw. Hessen-Forst durch die Zertifizierung des Staatswaldes entstanden sein? Die Kosten werden im Rahmen des externen Gutachtens erhoben. Frage 48. Welche maßgeblichen Unterschiede beinhalten die beiden Zertifizierungsmethoden FSC und PEFC? Die wichtigsten Unterschiede zwischen PEFC und FSC können der Synopse nach Anlage 2 entnommen werden. Frage 49. Welche maßgeblichen Unterschiede gibt es zwischen dem bisherigen FSC 2.3 und dem neuen FSC 3.0, das nun umgesetzt werden muss? Von FSC Deutschland wurde eine Gegenüberstellung wichtiger Regelungen aus dem FSC- Standard 2.3 und dem Entwurf für den Standard 3.0 erstellt, die als umfangreiches Regelwerk gesondert zur Verfügung gestellt werden kann. http://www.fsc-deutschland.de/de-de/wald/revision-des-deutschen-fsc-standards/erlaeuterungenwaldstandard -3-0 Änderungen mit Anpassungsbedarf für den Landesbetrieb Hessen-Forst sind dabei besonders bei den folgenden Regelungen zu erwarten: - Ausweisung von Naturwaldentwicklungsflächen (ohne Holznutzung) auf 10 % der Holzbodenfläche im Landes- und Bundeswald sowie in Kommunalwäldern >1.000ha. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5137 11 - Außerhalb von Schutzgebieten ist die künstliche Einbringung von nicht heimischen Baumarten (wie Douglasie und Roteiche) zukünftig etwas anders geregelt: Maximal 20 % der Verjüngungsfläche des Betriebs dürfen dann einzel- bis horstweise (Durchmesser eines Horstes 60 m) mit standortgerechten aber nicht heimischen Baumarten verjüngt werden (bisher maximal gruppenweise; Durchmesser 30 m). Für den Betrieb darf insgesamt der Anteil nicht heimischer Baumarten maximal 20 % betragen. - Künftig dürfen 13,5 % der bewirtschafteten Holzbodenfläche als Rückegasse befahren werden ; bisher war hier ein Rückegassenabstand von 40 m vorgegeben, wovon aber fachlich nachvollziehbare Ausnahmen möglich waren. Diese neue Regelung verspricht eine relativ hohe Flexibilität bei der Anlage von sinnvollen Feinerschließungssystemen. - Höhere Anforderungen bei der nachzuweisenden Qualifikation für alle Arbeiten mit Motorsägen ; diese dürfen ab 1. Juli 2020 nur noch von ausgebildeten Forstwirten oder Personen mit einem "European Chainsaw Certifikate" (ECC Level 3) ausgeführt werden. Diese Regelung gilt auch außerhalb der Holzernte, allerdings nicht für nicht gewerbliche Selbstwerber und Waldbesitzer in Eigenleistung. Frage 50. Mit welchen Mehreinnahmen pro Festmeter Holz rechnet die Landesregierung durch die FSC- Zertifizierung? Derzeit rechnet die Landesregierung nicht mit Mehreinnahmen für den Holzverkauf. Allerdings wird bisher auch keine gesonderte Bewerbung von FSC zertifiziertem Holz durchgeführt. Frage 51. Welche Vorschriften hat FSC zur Errichtung von Windkraftanlagen im Wald? FSC macht weder im aktuellen Standard noch im Entwurf zum neuen Standard explizite Vorschriften zur Anlage von Windkraftanlagen im Wald. Allerdings ist die Waldumwandlung von Flächen mit hohem Schutzwert (hierzu gehören u.a. Natura-2000-Gebiete, Naturschutzgebiete und Schutzgebiete nach § 30 BNatschG) nach dem FSC-Standard grundsätzlich unzulässig. Damit dürften diese Flächen trotz umfangreicher Prüfung bzw. vorliegender immissionsschutzrechtlicher Genehmigung und Ausgleichsmaßnahmen nicht in Standorte für Windenergieanlagen oder andere Landnutzungen umgewandelt werden. Besonders bei Natura-2000-Gebieten kommt es teilweise zu Überschneidungen mit Vorranggebieten für Windenergie. Frage 52. Wie hoch ist der Anteil der Kosten, die durch wirtschaftliche Verluste durch zusätzliche Flächenstilllegung verursacht durch FSC entstehen? Es sind keine Kosten durch zusätzliche Flächenstilllegung aufgrund des aktuellen FSC-Standards entstanden, da die bisherigen Kernflächen für den Naturschutz im Staatswald des Landes Ausdruck des Eigentümerwillens sind, die von FSC geforderten 5 % unbewirtschafteten Referenzflächen abdecken und demnach nicht FSC zugeordnet werden können. Frage 53. Der LWV treibt ebenfalls eine FSC-Zertifizierung voran. Bei welchen landeseigenen oder anderen staatlichen bzw. öffentlichen Organisationen werden neben Hessen-Forst außerdem FSC- Zertifizierungen vorangetrieben? Einzelne Forstbetriebe in Hessen prüfen derzeit die Einführung von FSC - zuletzt haben fünf Kommunen im Bereich des Forstamtes Darmstadt das Zertifikat beantragt. Derzeit sind neben den 21 Staatswaldbetrieben (Forstämtern) des Landesbetriebs Hessen-Forst 24 der von Hessen- Forst betreuten Forstbetriebe verschiedener Waldbesitzarten nach FSC zertifiziert. In welchem Stadium sich die jeweiligen Anfragen und Interessenbekundungen einzelner Waldbesitzer, vor allem der Kommunalwaldbetriebe befinden, ist der Landesregierung nicht bekannt. Frage 54. Welche anderen Bundesländer in Deutschland haben ihren Staatswald von FSC zertifizieren lassen ? Nach der von FSC Deutschland auf der Homepage eingestellten Zertifikatsübersicht ist folgender Landeswald/Staatswald nach FSC zertifiziert (Homepage Stand 13. Juni 2017, Listenübersicht Stand 24. März 2016, mit Update 3. August 2016): - Bundesforst, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - 15.548,0 ha - Baden-Württemberg, ForstBW, MLR Baden-Württemberg (Landeswald) - 317.500,0 ha - Land Berlin, Berliner Forsten - 24.935,0 ha - Freie Hansestadt Hamburg, Stadtwald Hamburg - 5.259,0 ha - Brandenburg, Oberförsterei Reiersdorf und Oberförsterei Alt Placht (Steinförder) - Gruppenzertifizierung Uckermark, Anteil Landeswald - 15.435,9 ha - Mecklenburg-Vorpommern, Landesforst (Forstamt Radelübbe) - 6.099,6 ha - Nordrhein-Westfalen, Landesbetrieb Wald und Holz NRW (Landeswald) - 116.223,0 ha - Landesforsten Rheinland-Pfalz, Staatswald - 193.300,0 ha - Saarland, SaarForst Landesbetrieb, Staatswald - 38.071,0 ha 12 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5137 - Sachsen-Anhalt, Landesforstbetrieb Rev. Annarode und Rev. Burgenland, Staatswald - Gruppenzertifizierung Landeszentrum Wald, Betreuungsforstamt Naumburg, Anteil Landeswald - 5.736,0 ha - Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinische Landesforsten (AöR), Staatswald - 45.850,0 ha Frage 55. Sind der Landesregierung Beschwerden darüber bekannt, dass es Privatleuten nicht mehr gestattet ist, Brennholz für den Eigenbedarf, z.B. durch die Verarbeitung von Baumkronen, zu produzieren ? Frage 56. Welche Gründe sieht die Landesregierung darin, den Zugang zum Staatswald für diese Form der Brennholzgewinnung gegen Bezahlung zu verbieten? Frage 57. Hängt diese Entwicklung mit der FSC-Zertifizierung zusammen? Die Fragen 55 bis 57 werden im Zusammenhang beantwortet. Die FSC-Standards nehmen nur dahin gehend Einfluss auf die Nutzungsmöglichkeiten von Kronenholz , als die Nutzung von Nichtderbholz [Holz unter 7 cm Durchmesser] unzulässig ist. Unter dieser Einschränkung stellt der Landesbetrieb Hessen-Forst Brennholz für Privatleute in verschiedenen Formen zur Verfügung (z.B. Kronenmaterial im Bestand oder am Waldweg vorkonzentriertes Material). Bei der Aufarbeitung von Brennholz durch Privatleute sind (unabhängig von der Zertifizierung) u.a. Grundsätze der Arbeitssicherheit einzuhalten und Nachweise über die Qualifikation zur Arbeit mit der Motorsäge vorzulegen. Bei Einhaltung dieser Grundsätze macht Hessen-Forst dem privaten Brennholzselbstwerber entsprechend dem verfügbaren Material gerne Angebote. Beschwerden darüber, dass privaten Brennholzselbstwerbern grundsätzlich kein Material angeboten würde, sind nicht bekannt. Wiesbaden, 28. Juli 2017 In Vertretung: Dr. Beatrix Tappeser Staatssekretärin Anlagen Anlage 1 1 Anlage 2 Synopse zu den wichtigsten Unterschieden zwischen den forstlichen Zertifizierungssystemen PEFC und FSC PEFC FSC (aktueller Standard) Standards Stilllegungsflächen (Keine Regelung) Im öffentlichen Wald größer 1.000 Hektar sind 5 % der Fläche als Referenzflächen aus der Nutzung zu nehmen. Baumartenwahl Es sind Mischbestände mit standortgerechten Baumarten anzustreben. Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft sollen "hinreichenden Anteil" haben. Nichtstandortheimische Baumarten (u.a. Gastbaumarten) sind bis zu einem Anteil von 90 % möglich. Die Baumartenwahl orientiert sich an den natürlichen Waldgesellschaften. Nicht standortheimische Baumarten (u.a. Gastbaumarten) können einzel- bis gruppenweise beigemischt werden. Die "langfristige Entwicklung der Bestände hin zu natürlichen Waldgesellschaften" darf dadurch nicht gefährdet werden. Werden mehr als 20 % standortgerechte Gastbaumarten eingebracht, weist der Forstbetrieb nach, dass die Entwicklung hin zur natürlichen Waldgesellschaft dadurch nicht gefährdet wird. Vollbaumnutzung Auf nährstoffarmen Böden wird auf eine Vollbaumnutzung (= Nutzung oberirdischer Baumteile auch unter der Derbholzgrenze) verzichtet. Keine Anwendung von Vollbaummethoden. Holz unter 7 cm Durchmesser muss im Wald verbleiben. Rückgassenabstände Der RG-Abstand beträgt grundsätzlich mindestens 20 Meter. Abweichungen werden fachlich nachvollziehbar als Ausnahme begründet. Es ist ein RG-Abstand von 40 Metern anzustreben. Abweichungen werden fachlich nachvollziehbar als Ausnahme begründet. Polterspritzung Der Einsatz zugelassener Pflanzenschutzmittel zur Verhinderung der Holzentwertung durch den Nutzholzborkenkäfer ist zulässig. Die Polterbegiftung gegen den Nadelnutzholzborkenkäfer (Lineatus) ist nicht möglich. Pestizideinsatz Pestizide dürfen "nur als letztes Mittel" ausgebracht werden. Voraussetzung ist ein schriftliches Gutachten einer Person mit forstlicher Ausbildung (Uni/FH oder Technikerschule). Dies kann auch der Bewirtschafter selbst sein. Pestizide dürfen grundsätzlich, auch kleinflächig, nicht eingesetzt werden. Ausnahmen stellen behördliche Anordnungen einer Schädlingsbekämpfung dar. Kopfdüngung nach Pflanzung Kopfdüngung nach Pflanzung zulässig. Kopfdüngung1 nach Pflanzung nicht zulässig. Biotopbäume Totholz, Horst- und Höhlenbäume werden in angemessenem Umfang erhalten und sind Teil der Betriebsplanung. Für die Erhaltung und Anreicherung von Biotop- und Totholz ist eine betriebliche Strategie festgelegt. Mindestens 10 Biotopbäume pro Hektar werden dauerhaft erhalten. Biotopbäume werden im Zuge 1 Kopfdüngung: Düngung von Pflanzen während der Wachstumszeit 2 forstlicher Maßnahmen spätestens bei 2/3 Umtriebszeit oder bei Zielstärkennutzung markiert. Zertifizierung von Forstunternehmern Dienstleistungs-, Lohnunternehmer und gewerbliche Selbstwerber müssen ein anerkanntes Zertifikat besitzen (DFSZ, KFP, KUQS oder RAL). Unternehmer bzw. die Arbeitsqualität von Unternehmern und alle damit in Zusammenhang stehenden, relevanten Richtlinienanforderungen werden mindestens einmal jährlich vor Ort kontrolliert. Diese Kontrolle kann über den Einsatz zertifizierter Lohnunternehmer erfolgen, sofern entsprechende Zertifizierungssysteme eine jährliche, Vor-Ort-Prüfung in jedem Betrieb sicherstellen. Folgende Zertifizierungssysteme erfüllen die Anforderungen nach jährlicher, einzelbetrieblicher Vor- Ort-Prüfung: RAL, DFSZ, KFPplus. Motorsägenkurse Private Selbstwerber müssen die Teilnahme an einem MS-Kurs nachweisen. Sonderkraftstoffe bei Selbstwerbern Selbstwerber sollen beim Einsatz der Motorsäge Sonderkraftstoffe verwenden2. Der Forstbetrieb überwacht und kontrolliert die Arbeiten im Wald um sicherzustellen, dass die geforderte Umsetzung der Sicherheitsvorschriften erfolgt. Selbstwerber müssen beim Einsatz der Motorsäge Sonderkraftstoffe verwenden. Bodenbearbeitung Zum Schutz des Bodens wird auf flächige, in den Mineralboden eingreifende Bodenbearbeitung und Vollumbruch verzichtet. Bodenbearbeitungen greifen nicht in den Mineralboden ein. Die im Einzelfall erforderliche Freilegung des Mineralbodens erfolgt kleinflächig zur Unterstützung der angestrebten Verjüngung hin zu den Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft. Wildbestände Der Waldbesitzer wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten auf angepasste Wildbestände hin (= Verjüngung der Hauptbaumarten ohne Schutz möglich). Die Wildbestände sind so zu regulieren, dass die Verjüngung der Baumarten natürlicher Waldgesellschaften ohne Hilfsmittel möglich ist. Bleifreie Munition Keine Regelung. Die Verwendung bleifreier Munition in Eigenjagden ist vorgeschrieben. Düngung Düngung zur Steigerung des Holzertrages wird unterlassen. Bodenschutzkalkungen werden nur auf Grundlage eines boden- und oder waldernährungskundlichen Gutachtens bzw. fundierter Standortserkundung durchgeführt und dokumentiert. Auf Düngung zum Zweck der Ertragssteigerung wird verzichtet. Die Durchführung einer Bodenschutzkalkung ist nach Bodenuntersuchung und unter bestimmten Voraussetzungen möglich… Weihnachtsbäume Bei Antragstellung ist die Lage und Ausdehnung der Sonderflächen gegenüber PEFC Deutschland e.V. zu dokumentieren. Produkte aus diesen Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen können zertifiziert werden, wenn sie insgesamt weniger als 5 % der 2 Unterschied hängt mit dem "Alter" des Standards zusammen 3 Flächen dürfen nicht als PEFCzertifiziert verkauft oder mit dem PEFC- Logo gekennzeichnet werden. Ausnahmen bilden (1) Weihnachtsbäume, die im Zuge regulärer Waldbewirtschaftung etwa bei der Jungwuchspflege anfallen, und (2) Produkte aus Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, die einzelbetrieblich nach dem PEFC- Weihnachtsbaumstandard zertifiziert sind. Holzbodenflächen einnehmen und nicht größer als 5 ha sind. ….Eine Vielfältigkeit der Zusammensetzung der Plantagen ist anzustreben, … die Kulturen bestehen aus standortgerechten und möglichst mehreren Arten und sollen das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigen. Kahlschlag Kahlschläge sind grundsätzlich nicht zulässig. Definition Kahlschlag: flächige Nutzungen in Beständen ohne Verjüngung, die auf der Fläche zu Freilandklima führen. Es existieren einige Ausnahmen vom grundsätzlichen Kahlschlagsverbot (u.a. für die Entwicklung von natürlicher Verjüngung, Umbau statisch labiler Bestockung, bei kleinparzellierter Betriebsstruktur, Gründe des Walschutzes, wirtschaftliche Notlage des Eigentümers). Kahlschläge sind grundsätzlich nicht zulässig. Definition Kahlschlag: flächige Räumungen > 0,3 ha. Zwei Ausnahmen für Kahlschläge bis 1 ha sind definiert (Umbau statisch labiler, naturferner Bestände und außerordentliche Situationen im Kleinstwaldbesitz < 5ha).