Kleine Anfrage des Abg. Irmer und der Abg. Caspar, Möller und Tipi (CDU) vom 21.03.2017 betreffend Informationsblatt "Windenergie - Mythen und Wahrheiten" und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Die Kleine Anfrage wird unter Beteiligung des Herausgebers des Papiers "Windenergie - Mythen & Wahrheiten", des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung , beantwortet. Allerdings ist bei den Fragen kein Bezug zu dem o.g. Papier erkennbar . Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung wie folgt: Frage 1. Ist es zutreffend, dass nach der gültigen Gesetzeslage zwischen den einzelnen Windparks ein Mindestabstand von 3.000 m erforderlich ist? Falls Nein, welcher Mindestabstand gilt? Nein. Die Genehmigung von Windenergieanlagen richtet sich nach den Vorgaben des Bundes- Immissionsschutzgesetzes. Die aktuelle Gesetzeslage sieht keinen Mindestabstand zwischen einzelnen Windparks vor. Auch die 2. Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 - Vorgaben zur Nutzung der Windenergie (2013) - legt keine Mindestabstände zwischen den Windparks bzw. regionalplanerisch festzulegenden "Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie" fest. Frage 2. Falls Ja, wie beurteilt die Landesregierung aus rechtlicher Sicht dann folgende geplante Windparks ? a) Der Windpark Hohenahr, fertiggestellt 2013, hat zum geplanten Windpark Blasbach einen Abstand von 500 m. b) Der Windpark Hohenahr hat zum im Bau befindlichen Windpark in Bechlingen einen Abstand von 1.250 m. c) Der Windpark Hohenahr hat zum geplanten Windpark Helfholz (Königsberg) einen Abstand von 2.600 m. d) Der im Bau befindliche Windpark Bechlingen hat zum geplanten Windpark Blasbach einen Abstand von 1.600 m. e) Der geplante Windpark Helfholz (Königsberg) hat zum geplanten Windpark Eisenkopf (Lahnau) einen Abstand von 2.400 m. Da Frage 1 mit "Nein" beantwortet wurde, entfällt die Beantwortung der Frage 2. Frage 3. Wie ist das Unterschreiten des Mindestabstandes unter rechtlichen Aspekten zu bewerten? Da kein rechtlicher Mindestabstand generell existiert, ist im immissionsschutzrechtlichen Verfahren dahin gehend kein diesbezüglicher Aspekt zu bewerten. Vor dem Hintergrund, dass in den Genehmigungsverfahren bestehende Windparks - u.a. als Vorbelastung (z.B. beim Schutzgut Landschaftsbild) - mit zu berücksichtigen sind, wird jedoch eine rechtliche und fachliche Würdigung des Aspektes "Abstand" oder "Wirkung" durchgeführt. Bei der Festlegung der "Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie" liegt es im Ermessen des regionalen Planungsträgers, geeignete Kriterien für die Ermittlung seines Planungskonzeptes im Regionalplan heranzuziehen. Dies ist u.a. in Mittelhessen für die Aufstellung des Teilregionalplans Energie mit einem anzustrebenden Mindestabstand von 3.000 m geschehen (siehe Umweltbericht zum Teilregionalplan Energie Mittelhessen, Entwurf zur erneuten Beteiligung, S. 55). Eingegangen am 16. Juni 2017 · Ausgegeben am 22. Juni 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4791 16. 06. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4791 Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem empfohlenen Abstand um ein abwägungsfähiges Restriktionskriterium für die Festlegung von "Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie" handelt, das unterschritten werden kann. Frage 4. Für die seinerzeitige Genehmigung des Windparks Hohenahr wurde eine Mindestgeschwindigkeit - 5,75 m/sec (berechnet) - zugrunde gelegt. Wie hoch war die Mindestgeschwindigkeit in den Jahren 2015 und 2016? Die vom Fragesteller angegebene Mindestgeschwindigkeit (durchschnittliche Windgeschwindigkeit ) beschreibt ein in der 2. Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 - Vorgaben zur Nutzung der Windenergie festgelegtes Kriterium für die regionalplanerische Ermittlung der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie. Falls mit der Frage die durchschnittliche Windgeschwindigkeit gemeint ist, die am Standort Hohenahr in den Jahren 2015 und 2016 festzustellen gewesen ist, kann diese Frage nicht beantwortet werden. Dies setzt Messungen vor Ort voraus. Falls hier Messungen vorgenommen wurden, liegen der Landesregierung hierzu keine Ergebnisse vor. Frage 5. Von welcher Stromerzeugung ging man bei der Genehmigung des Windparks Hohenahr pro Jahr aus? Die Stromerzeugung hängt neben der Windgeschwindigkeit auch von der Windgeschwindigkeitsverteilung und dem Bautyp der WEA ab. Informationen hierzu liegen nicht vor. Es handelt sich hierbei um reine Wirtschaftlichkeitsparameter, die im Verantwortungsbereich des Vorhabenträgers berücksichtigt werden. Frage 6. Welche tatsächlichen Strommengen sind 2014, 2015, 2016 erzeugt worden? Nach der Betreiberdatenbank der enveco GmbH hat der Windpark Hohenahr mit 7 Anlagen von Nordex (jeweils 2,4 MW) folgende Erträge erzeugt: 2014: 31.806 MWh (für 2014 fehlt eine Monatsmeldung - Ertrag liegt bei ca. 32.200 MWh) 2015: 40.684 MWh 2016: 37.278 MWh Frage 7. Welchen Betrag hat die Gemeinde Hohenahr in den Jahren 2014,2015 und 2016 jeweils von den Eigentümern des Windparks erhalten? Darüber liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Wiesbaden, 23. Mai 2017 Priska Hinz