Kleine Anfrage der Abg. Schmitt und Siebel (SPD) vom 02.05.2017 betreffend Entlastung des Bundes für die Kommunen Teil I und Antwort des Ministers der Finanzen Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Von der Bundesregierung wurden für die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei der Erwerbsminderung in der laufenden Legislaturperiode 6 Mrd. € zur Verfügung gestellt. Wie viel Millionen Euro sind davon im Jahr 2014 auf das Land Hessen entfallen? Die Bundeserstattung an das Land Hessen für die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung betrug im Jahr 2014 rd. 497,34 Mio. €. Frage 2. Ab dem Jahr 2018 sollen die Kommunen durch Entkopplung von der Eingliederungshilfe und einem neuen Verteilungsschlüssel um weitere 5 Mrd. € entlastet werden. Welche Anteile ergeben sich durch diese Entlastung für das Land Hessen a) beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, b) beim Bundesanteil der KuD, c) beim Landesanteil der Umsatzsteuer? Die ab 2018 vorgesehene jährliche Entlastung der Kommunen durch den Bund in Höhe von 5 Mrd. € wurde im "Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen" vom 01.12.2016 gesetzgeberisch umgesetzt. a) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird im Jahr 2018 um 2,76 Mrd. € und ab 2019 um 2,4 Mrd. € p.a. erhöht. Auf die hessischen Kommunen entfallen im Jahr 2018 voraussichtlich rd. 242,8 Mio. € und ab 2019 rd. 211,1 Mio. €. b) Der Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft (KdU) im SGB II wird im Jahr 2018 um 1,24 Mrd. € und ab dem Jahr 2019 um 1,6 Mrd. € p.a. erhöht. Für Hessen bedeutet dies eine finanzielle Entlastung von grob geschätzt 87,6 Mio. € im Jahr 2018 und 113 Mio. € ab dem Jahr 2019. c) Der Bund stellt ab dem Jahr 2018 jährlich 1 Mrd. € als Umsatzsteuerfestbetrag den Ländern zur Verfügung. Auf Hessen entfallen davon rd. 75,2 Mio. €. Die Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer wirkt sich auf die Zahllast des Landes im LFA aus. Für das Land bedeutet dies eine Belastung im Jahr 2018 von rd. 18,7 Mio. € und ab dem Jahr 2019 von rd. 16,2 Mio. €. Frage 3. Der Bundesrat hat ein Programm in Höhe von 7 Mrd. € für finanzschwache Kommunen aufgelegt . Dessen Umsetzung erfolgt aufgrund der Indikatoren Einwohnerzahl, Höhe der Kassenkredite und Anzahl der Arbeitslosen. Wie viel Prozent entfallen dabei (im Durchschnitt) in Hessen auf diese drei Indikatoren? Die Bundesmittel aus den beiden Investitionsprogrammen für finanzschwache Kommunen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz werden jeweils nach dem o.g. Indikatorenschlüssel auf die Bundesländer verteilt. Hierbei wurde für jedes Kriterium der Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2013 gebildet und für jedes Land im Verhältnis zum Wert für Deutschland ein Prozentsatz errechnet. In Hessen entfallen im ersten Investitionsprogramm folgende Prozentsätze auf die jeweiligen Indikatoren: Einwohnerzahl 7,5 % Kassenkredite 13,5 % Anzahl der Arbeitslosen 6,2 % Eingegangen am 20. Juni 2017 · Ausgegeben am 27. Juni 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4859 20. 06. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4859 Der Bund hat auf den Durchschnitt aus diesen drei Prozentsätzen sodann eine Rundung vorgenommen , um exakt auf den Wert 100 zu kommen. Daraus ergibt sich ein prozentualer Anteil von 9,0611 % für Hessen. Dies ergibt einen auf Hessen entfallenden Förderbetrag von 317.138.500 € (s. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 20. April 2015, Drs. 18/4653, S. 19 ff.). Im zweiten Programmteil des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes für Investitionen finanzschwacher Kommunen in die Schulinfrastruktur entfallen folgende Prozentsätze auf die jeweiligen Indikatoren (erneut dreijähriger Durchschnitt, diesmal der Jahre 2013 bis 2015, und für jedes Land im Verhältnis zum Wert für Deutschland ein Prozentsatz errechnet): Einwohnerzahl 7,5 % Kassenkredite 14,5 % Anzahl der Arbeitslosen 6,3 % Der Bund hat auf den Durchschnitt aus diesen drei Prozentsätzen eine Rundung vorgenommen, um exakt auf den Wert 100 zu kommen. Daraus ergibt sich, dass ein prozentualer Anteil von 9,4279 % auf Hessen entfällt. Dies ergibt einen auf Hessen entfallenden Förderbetrag von 329.976.500 € (s. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 13. Februar 2017, Drs. 18/11135, S. 84 f.). Der angewandte Indikatorenschlüssel führt in beiden Programmteilen für Hessen zu einem höheren Anteil an den Finanzmitteln des Bundes als die Anwendung des Königsteiner Schlüssels (Anm.: dieser würde für das Jahr 2016 7,39885 % betragen). Frage 4. Nach welchen Kriterien sind die Mittel innerhalb des Landes Hessen verteilt worden? Die Bestimmung der Finanzschwäche für die Auswahl der antragsberechtigten Kommunen im ersten Programmteil des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes ist nach einem Kriterienset von drei Indikatoren erfolgt. Die Finanzschwäche ermittelte sich unter Berücksichtigung einer unterdurchschnittlichen Steuereinnahmekraft, von überdurchschnittlichen Arbeitslosenzahlen nach § 16 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (jeweils in den Jahren 2011 bis 2013) sowie einem Ausschluss der Kommunen, die innerhalb eines Dreijahreszeitraums der Jahre 2012 bis 2014 in allen drei Jahren abundant waren (s. Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm und zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 15. September 2015, Drs. 19/2417, S. 14). Unter den so als antragsberechtigt ausgewählten Kommunen erfolgte die Verteilung der Mittel nach gewichteten Einwohnern unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuereinnahmekraft (s. hierzu Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm und zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 15. September 2015, Drs. 19/2417, S. 14). Die Bestimmung der Finanzschwäche für die Auswahl der antragsberechtigten Schulträgerkommunen im zweiten Teil des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes soll nach einem zweistufigen Verfahren erfolgen. Hierbei sollen eine unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft und als weiteres alternatives Kriterium die Teilnahme am hessischen Schutzschirmprogramm berücksichtigt werden (s. Gesetzesbegründung zum Gesetzesentwurf des Gesetzes zur Änderung des Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes vom 25. April 2017, Drs. 19/4828, S. 8). Zudem erhalten alle antragsberechtigten hessischen Schulträgerkommunen Schlüsselzuweisungen, sodass keine dieser Kommunen als abundant zu bezeichnen ist. Nach der Fassung des vom Bundestag am 1. Juni 2017 beschlossenen Gesetzes, dem der Bundesrat am 2. Juni 2017 zugestimmt hat, muss die Auswahl der finanzschwachen Kommunen im Einvernehmen mit dem Bund erfolgen. Die genauen Voraussetzungen für die Erteilung des Einvernehmens durch den Bund sollen in der Verwaltungsvereinbarung, deren Inkrafttreten Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Finanzhilfen sein wird, geregelt werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat zugesagt, einen entsprechenden Entwurf im Laufe der 23. KW den Ländern vorzulegen. Sodann kann geprüft werden, ob das derzeit geplante Verfahren zur Bestimmung der Finanzschwäche in Hessen beibehalten werden kann. Die Verteilung der Mittel nach dem zweiten Teil des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes erfolgt sodann unter den antragsberechtigten Schulträgerkommunen nach gewichteten Schülerzahlen unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuereinnahmekraft (s. Gesetzesbegründung zum Gesetzesentwurf des Gesetzes zur Änderung des Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes vom 25. April 2017, Drs. 19/ 4828, S. 8). Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4859 3 Aufgrund der derzeit noch laufenden Abstimmung zwischen Bund und Ländern zur Verwaltungsvereinbarung betreffend die Umsetzung des zweiten Programmteils können sich die hier dargestellten Kriterien zur Bestimmung der Finanzschwäche und zur Verteilung der Fördermittel des Bundes ggf. noch verändern. Frage 5. Wie viel Prozent der Mittel sind in Hessen bereits durch Projekte gebunden? Im ersten Programmteil des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes sind bereits 99,9 % der Bundesmittel mit Maßnahmenanmeldungen belegt (s. Bilanz nach Ende der Anmeldefrist, PK vom 20. Februar 2017, zu finden unter www.partnerderkommunen.de, Aktuelles/Downloads). Wiesbaden, 9. Juni 2017 Dr. Thomas Schäfer