Kleine Anfrage der Abg. Geis (SPD) vom 02.05.2017 betreffend Ultrafeinstaubbelastung am Frankfurter Flughafen und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragestellerin: Bei der Verbrennung in Flugzeugtriebwerken entstehen mikroskopische Partikel, die über die Atemluft von Flughafenmitarbeitern, Passagieren und Anwohnern aufgenommen werden. Diese Partikel (Ultrafeinstaub) stehen in dringendem Verdacht, Krebs erregen zu können. An der Messstelle des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) in Raunheim wurden und werden Werte zur Belastung der Luft mit diesen Partikeln erhoben. Bisherigen Bitten der Öffentlichkeit zur Offenlegung dieser Werte kam das Landesamt nicht nach. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Plant die Landesregierung, die an der Messstelle in Raunheim ermittelten Werte zur Ultrafeinstaubbelastung offenzulegen? Darstellungen der Ergebnisse von Messungen der Konzentration ultrafeiner Partikel an der Luftmessstation Raunheim sind bereits bei verschiedenen Gelegenheiten offengelegt worden, unter anderem auch anlässlich einer Sitzung der Frankfurter Fluglärmkommission. Diese Präsentation ist unter folgendem Link einsehbar: http://www.hlnug.de/themen/luft/sonstige-berichte/ultrafeinepartikel .html. Unabhängig davon plant das HLNUG, auch Einzelwerte dieser Messungen über seine Internetseite zugänglich zu machen. Frage 2. Wenn Ja, bis wann werden die Werte vorgelegt? Die Werte werden veröffentlicht, sobald die technischen Voraussetzungen für die Einbindung in die Berichterstattung über das Internetportal des HLNUG geschaffen sind. Dazu zählt auch eine Erläuterung zum Hintergrund der Messungen, in Abgrenzung zur rechtlich geregelten Beurteilung der Luftqualität gemäß der dafür geltenden Richtlinien. Das HLNUG strebt an, diese Veraussetzungen innerhalb der nächsten 3 Monate zu realisieren. Frage 3. Wenn Nein, wie wird dies und die bisherige Weigerung der Offenlegung durch das HLNUG begründet ? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass dem HLNUG bislang keine konkrete Anforderung auf Offenlegung der Daten vorliegt und sich das HLNUG auch nicht weigert, Daten offenzulegen . Die derzeitigen Zusatzuntersuchungen beruhen auf einer kooperativen Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt und gehen über die gesetzlich geregelten Aufgaben mit eindeutigen Mess- und Veröffentlichungspflichten weit hinaus. Sie müssen daher auch klar getrennt werden von einer Beurteilung der Luftqualität nach geltenden Richtlinien. Es gibt zurzeit weder auf rechtlicher noch auf Grundlage der Wirkungsforschung einen Bewertungsmaßstab für die Anzahlkonzentration ultrafeiner Partikel. Dies erschwert eine eindeutige Beurteilung der Messwerte erheblich. Gleichwohl engagiert sich das HLNUG in Zusammenarbeit mit Stellen aus Wissenschaft und Forschung in diesem neuen Tätigkeitsfeld, um den Kenntnisstand zu erweitern, sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen und um eine zukünftig bessere Beurteilung dieser Messgröße zu unterstützen. Eingegangen am 16. Juni 2017 · Ausgegeben am 22. Juni 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4863 16. 06. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4863 Frage 4. Besteht durch den Flughafenbetreiber Fraport die Verpflichtung, auf seinem Betriebsgelände die Belastung der Luft durch Ultrafeinstaub zu ermitteln? Nein. Eine Verpflichtung zur Messung von Ultrafeinstaub besteht generell nicht. Weder im EU- Recht noch in deutschem Recht ist die Messung ultrafeiner Partikel vorgesehen. Ultrafeine Partikel werden nicht wie Feinstaub der Größenklassen 10 µm (PM10) oder 2,5 µm (PM2,5) durch Bestimmung ihrer Masse gemessen, sondern als Teilchenanzahl pro Kubikzentimeter Luft. Insofern sind Messergebnisse der ultrafeinen und gröberen Feinstaubfraktionen nicht miteinander vergleichbar. Die Ultrafeinpartikel machen bezogen auf die PM10-Fraktion lediglich ca. 6 % der Masse an Feinstaub aus, jedoch ca. 90 % der Teilchenanzahl.1 Darüber hinaus sieht die EU-Luftqualitätsrichtlinie, umgesetzt in deutsches Recht im Bundes- Immissionsschutzgesetz und der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV, eine Beurteilung der Luftqualität u.a. auf dem Gelände von Arbeitsstätten , für die alle relevanten Bestimmungen über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten, nicht vor. Dies gilt dementsprechend auch für den Flughafen Frankfurt. Frage 5. Welche geeigneten Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um Fraport dazu zu veranlassen , am Frankfurter Flughafen die Ultrafeinstaubbelastung zu messen? Keine. Selbst für den Fall, dass Fraport Ultrafeinstaubemessungen auf dem Flughafengelände vornehmen würde, wären die Ergebnisse für die Beurteilung der Luftqualität irrelevant. Auf die Antwort auf Frage 4 wird verwiesen. Im Gegensatz dazu ist die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes zu gewährleisten . Neben den allgemeinen Anforderungen an einen Arbeitsplatz regelt die Gefahrstoffverordnung umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Zu diesen Gefahrstoffen gehört auch Feinstaub als alveolengängige Staubfraktion. Alveolengängig sind nur ultrafeine Partikel. Aufgrund ihrer hohen Gesundheitsgefährdung erfolgte im Jahr 2014 eine Absenkung des Arbeitsplatzgrenzwertes für die alveolengängige Staubfraktion auf 1,25 mg/m³ in der Gefahrstoffverordnung. Wie der Arbeitsplatzgrenzwert zu ermitteln und seine Einhaltung zu überwachen ist, beschreibt im Detail die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte". Dementsprechend ist Fraport gehalten, die entsprechenden Untersuchungen durchzuführen und für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sorgen. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch die Arbeitsschutzverwaltung der Regierungspräsidien überwacht. Wiesbaden, 30. Mai 2017 Priska Hinz 1 S. Bastian, Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie des Freistaates Sachsen, http://dresden.bund.net/fileadmin/bundgruppen/bcmsrgdresden/AKs/AK_Luft___Klima/SBastian_ UFIREG_14012014_aktualisiert-1.pdf