Kleine Anfrage des Abg. Dr. Ulrich Wilken (DIE LINKE) vom 03.05.2017 betreffend Gesundheitsgefahren bei Taser-Einsatz und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Unter welchen Voraussetzungen darf ein Taser eingesetzt werden? Bei Distanz-Elektro-Impuls-Geräten (sog. Taser) handelt es sich um Waffen nach § 55 Abs. 4 Satz 2 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Die Voraussetzungen zur Anwendung von unmittelbarem Zwang, auch mittels Distanz-Elektro- Impuls-Gerät (DEIG), sind rechtlich in den §§ 55 bis 62 HSOG geregelt. Frage 2. Welche Erkenntnisse liegen dem Hessischen Innenministerium und der Polizeiführung bezüglich möglicher Gesundheitsgefahren durch Taser-Einsatz vor? Durch das Eindringen der Elektroden bzw. das Aufsetzen des DEIG kann es teilweise zu oberflächlichen Verletzungen bzw. Hautreizungen kommen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit von typischen Sturzverletzungen auf Grund der kurzfristigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit der Skelettmuskulatur. Frage 3. Kann eine lebensbedrohliche Verletzung durch einen Taser-Einsatz ausgeschlossen werden? Neben den beschriebenen Gesundheitsgefahren kann es in Einzelfällen auch zu lebensbedrohlichen Verletzungen kommen. Die Auslösung einer tödlichen Herzrhythmusstörung ist unwahrscheinlich , kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Risikogruppen bilden hierbei Personen mit (kardialen) Vorerkrankungen, Schwangere, Kinder, Ältere und Personen mit Intoxikationen . Sekundärverletzungen könnten sich außerdem durch mögliche unkontrollierte Stürze bei Herbeiführung einer Immobilisierung und der damit einhergehenden krampfartigen Versteifung des Körpers ergeben. Frage 4. Besteht durch Vorerkrankungen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern eine erhöhte Gesundheitsgefahr oder gar Lebensgefahr? Wenn ja, welche konkret? (Bitte aufschlüsseln nach mindestens folgenden möglichen Vorerkrankungen. Herz-Kreislauf, Immunschwäche, Nervenerkrankungen, Implantate wie z.B. Herzschrittmacher). Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Belastbare Erkenntnisse zu den besonderen Risiken liegen bisher nicht vor. Frage 5. Welche besonderen Schulungsmaßnahmen plant bzw. führt die Hessische Landesregierung bei den Einsatzkräften durch, um betroffene Bürgerinnen und Bürger (mit oder ohne eventuelle Vorerkrankungen ) vor den vorgenannten Gefahren zu schützen? Die Anwendung des DEIG ist besonders geschulten Beamtinnen und Beamten vorbehalten. Dazu gehört auch eine aktuelle Ersthelferausbildung. Eine besondere Abwägung zum Schutz von vorerkrankten Personen ist in der praktischen Anwendung nur möglich, wenn diese Erkrankung den eingreifenden Beamtinnen und Beamten bekannt ist. Hier unterscheidet sich das Risiko des Einsatzes des DEIG nicht von den Risiken anderer Stufen des unmittelbaren Zwanges. Eingegangen am 12. Juli 2017 · Bearbeitet am 13. Juli 2017 · Ausgegeben am 18. Juli 2017 Herstellung. Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4873 12. 07. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4873 Frage 6. Welche Informationen plant bzw. führt die Landesregierung durch, um ggf. unberechtigte Sorgen zu zerstreuen? Die hessische Polizei hat den Einsatz von DEIG bisher nur durch Kräfte der Spezialeinheiten zugelassen. Im Rahmen eines hessischen Pilotprojekts wurde zunächst das PP Frankfurt beauftragt , das DEIG im Überfallkommando der Einsatzeinheit D 510 zu erproben. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für den Einsatz eines DEIG berechtigt werden, erhalten dafür eine fundierte Ausbildung. Jeder Einsatz des DEIG wird erfasst, zentral durch den zuständigen Fachbereich für Einsatztraining der Hessischen Polizeiakademie ausgewertet und die Erkenntnisse für die weitere Anwendung umgesetzt. Die Einführung des Pilotprojektes wurde am 07.04.2017 in Frankfurt Medienvertretern vorgestellt. Über die Ergebnisse und Erfahrungen des Pilotprojektes wird berichtet. Wiesbaden, 4. Juli 2017 Peter Beuth