Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 10.05.2017 betreffend elektronische Anwesenheitskontrollsysteme in Schulen und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Fragestellers: Bei der Beantwortung der Kleinen Anfragen zur Thematik Schulverweigerung und -meidung (Drucks. 19/1589 des Abg. Quanz vom 13.02.2015 und Drucks. 19/4288 des Abg. Greilich vom 07.12.2016) wurde darauf hingewiesen , dass die Erfassung der Fehlzeiten der Schülerinnen und Schüler ggf. durch die Nutzung elektronischer Anwesenheitskontrollsysteme erfolgt. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele hessische Schulen nutzen elektronische Anwesenheitskontrollsysteme, um die Anwesenheit und Fehlzeiten der Schülerinnen und Schüler zu dokumentieren? Frage 2. Welche Geräte bzw. Programme werden ggf. eingesetzt und wie funktionieren diese in der Praxis? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 gemeinsam beantwortet. Die Hinweise in den beiden in der Vorbemerkung des Fragestellers erwähnten Antworten zu elektronischen Abwesenheitskontrollsystemen beziehen sich nicht auf elektronische Erfassungssysteme, die durch aktives Handeln von Schülerinnen und Schülern deren Anwesenheitszeiten (etwa elektronische Zugangschips oder Stechuhren) erfassen. Vielmehr betreffen die Angaben nur Angebote, die auf dem hessischen Bildungsserver zu finden sind (http://schulvermeidung.schule.hessen.de). Dort befindet sich eine Excel-Tabelle, welche bei der systematischen Erfassung von Fehlzeiten unterstützen kann und bei regelmäßiger Pflege z.B. Aufschluss darüber geben kann, ob Fehlzeitenmuster erkennbar sind (Randstunden etc.). Schulen können diese Tabellen ausdrucken oder elektronisch führen. Diese Erfassung erfolgt ausschließlich durch Lehrkräfte aufgrund der von ihnen vorgenommenen Anwesenheitskontrollen. Wie viele Lehrkräfte von diesem unterstützenden Angebot des Bildungsservers Gebrauch machen, ist nicht bekannt. Frage 3. Hat die Landesregierung mit den Schulträgern Vereinbarungen bzgl. der Erfassung und Verwendung der u.U sensiblen persönlichen Daten der Schülerinnen und Schüler getroffen und wenn ja, welche? Vereinbarungen mit Schulträgern wurden seitens der Landesregierung nicht geschlossen, da es vorliegend nicht um gesondert zu installierende Erfassungssysteme geht, die Daten erfassen und speichern . Frage 4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber ob der Hessische Datenschutzbeauftragte die elektronischen Anwesenheitskontrollsysteme bereits auf datenschutzrechtliche Aspekte und Relevanz geprüft hat und wenn ja, zu welchen Ergebnissen ist dieser gekommen? Da es vorliegend nicht um gesondert zu installierende Erfassungssysteme geht, die Daten erfassen und speichern, lagen dem Hessischen Datenschutzbeauftragten bislang keine solchen Fragestellungen zur Prüfung vor. Frage 5. Gibt es Hinweise des Hessischen Datenschutzbeauftragten an die Landesregierung bzgl. der datenschutzrechtlichen Ausgestaltung der elektronischen Anwesenheitskontrollsysteme? Solche Hinweise gibt es aus den genannten Gründen derzeit nicht. Wiesbaden, 27. Juni 2017 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz Eingegangen am 6. Juli 2017 · Bearbeitet am 7. Juli 2017 · Ausgegeben am 11. Juli 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4885 06. 07. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG