Kleine Anfrage der Abg. Irmer, Caspar und Kartmann (CDU) vom 17.05.2017 betreffend Bau von Windrädern im Aßlarer Stadtwald in den Gemarkungen Bechlingen, Bermoll und Oberlemp - bezüglich des Themas Lärm und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz : Beim Betrieb von Windenergieanlagen treten Betriebsgeräusche des Getriebes, Generators sowie der Rotorblätter auf, deren Größenordnung anlagen- und standortspezifisch ist und die in der Umgebung als Lärmimmissionen wahrgenommen werden können. Grundlage für die Beurteilung von Lärmimmissionen ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -. Danach dürfen von Windenergieanlagen, wie auch von allen anderen gewerblichen und industriellen Anlagen, keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. In der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) werden für Frequenzen im Hörbereich Immissionsrichtwerte vorgegeben , die von allen einwirkenden gewerblichen und industriellen Anlagen zusammen nicht überschritten werden dürfen und die eine schädliche Umwelteinwirkung definieren. Die Genehmigungen für Windenergieanlagen werden nur dann erteilt, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen wird, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorhanden sind. Sollten nach Inbetriebnahme der Anlagen dennoch Störungen auftreten, haben die Überwachungsbehörden die Möglichkeit, bei Überschreitung der zulässigen Immissionswerte zeitnah die Beseitigung der Störung bzw. die Abschaltung der Anlagen anzuordnen. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie kontrolliert die Stadt die Auflagen aus der RP-Genehmigung zur Lärmemission? Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für die genannten Windenergieanlagen ist das Regierungspräsidium Gießen. Die Auflagen im Genehmigungsbescheid werden bei der Abnahme der Windenergieanlage und regelmäßig wiederkehrend überprüft. Die Stadt Aßlar hat keine Zuständigkeit im Rahmen der Überwachung und somit auch keine Möglichkeiten, die Anlagen vor Ort zu überprüfen. Sie kann allerdings auf eigene Kosten Messungen der Lärmimmissionen in der Umgebung beauftragen. Frage 2. Steht eine Novellierung der TA Lärm an? Falls ja, wann und mit welchen voraussichtlichen Inhalten ? Die Novellierung der TA Lärm erfolgte in den vergangenen Monaten. Nach Zustimmung des Bundesrates in seiner 956. Sitzung am 31. März 2017 und dem Beschluss der Bundesregierung im April 2017 steht die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch aus. Inhaltlich wurde die TA Lärm um die Immissionsrichtwerte für die neue Gebietskategorie "Urbane Gebiete" ergänzt. Sie betragen am Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) 63 dB(A) und in der Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) 45 dB(A). Frage 3. Die im Gutachten des Projektors angegebenen Messpunkte für die Ermittlung der Lärmbelastung erlauben für einige Wohngebiete in Bechlingen, die besonders betroffen werden, keine zuverlässigen Aussage. Welche Möglichkeiten hat die Stadt Aßlar, um kurzfristig im Interesse der Anwohner ein unabhängiges und aussagekräftiges Schallgutachten mit zusätzlichen Messpunkten in Auftrag zu geben? Die Stadt Aßlar kann jederzeit auf eigene Kosten Schallpegelmessungen und Ausbreitungsrechnungen für zusätzliche Immissionspunkte in Auftrag geben. In der vorliegenden Prognose wur- Eingegangen am 30. Juni 2017 · Bearbeitet am 30. Juni 2017 · Ausgegeben am 7. Juli 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4899 30. 06. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4899 den in Bechlingen Immissionspunkte in der Eichenlohstraße 15, der Borngasse 22 und 36 sowie in der Bergstraße 8 und 28 berücksichtigt. Die Immissionspunkte wurden ausgewählt, weil hier die höchsten Lärmbelastungen zu erwarten sind. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Lärmimmissionen wurden für alle 6 Punkte die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeines Wohngebiet (tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A)) zugrunde gelegt. Aufgrund der Entfernung der Windenergieanlagen zum Ortsrand Bechlingen sind Überschreitungen an weiteren bisher nicht berücksichtigten Immissionspunkten nicht zu erwarten. Frage 4. Mit welchen Kosten muss in etwa diesbezüglich gerechnet werden? Je nach Umfang der Schallgutachten ist mit mehreren zehntausend Euro zu rechnen. Wiesbaden, 8. Juni 2017 Priska Hinz