Kleine Anfrage des Abg. Degen (SPD) vom 24.05.2017 betreffend Übergänge auf weiterführende Schulen zum Schuljahr 2017/2018 und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Fragestellers: In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage betreffend Formulare zum Übergang auf eine weiterführende Schule (19/1286) vom 02.03.2015 wurde mitgeteilt, dass die Vereinheitlichung der Unterlagen in den einzelnen Schulämtern angestrebt sei. Zudem scheint es Berichten zu Folge derzeit zu Schwierigkeiten beim Übergang auf eine weiterführende Schule insbesondere bei Schülerinnen und Schülern zu kommen , die zuvor in der Primarstufe an der inklusiven Beschulung teilgenommen haben. Vorbemerkung des Kultusministers: Das Verfahren zur Anmeldung für den Besuch der weiterführenden Schulen im Land Hessen wird auf der Grundlage der Vorgaben der §§ 8 bis 11 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) durchgeführt, die derzeit novelliert wird. In § 8 Abs. 1 ist dazu ausgeführt, dass die Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule durch die Eltern erfolgt, die dazu einen schriftlichen Antrag an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer richten. In diesem Antrag wählen die Eltern eine Schulform, die dem gewünschten Bildungsgang entspricht oder den gewünschten Bildungsgang einschließt. In § 8 Abs. 2 wird ergänzt: „Die Eltern sollen im gewählten Bildungsgang ergänzend die gewünschte Schule benennen und für den Fall, dass die Aufnahmekapazität dieser Schule die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers nicht erlaubt, ersatzweise wenigstens eine weitere Schule angeben.“ In der Verwaltungspraxis werden dazu in jedem Schulamtsbereich Formulare für die Wahl des Bildungsganges bereitgestellt. Derzeit wird an einer Vereinheitlichung dieser Formulare und des Verfahrens gearbeitet. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie weit ist die angestrebte Vereinheitlichung der Formulare bezüglich der Übergänge in weiterführende Schulen fortgeschritten? Frage 2. Wann wird die Vereinheitlichung der Formulare voraussichtlich abgeschlossen? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 gemeinsam beantwortet: Die Arbeit an der Vereinheitlichung ist voraussichtlich im Herbst 2017 abgeschlossen, und das neue Formular kann somit erstmals zum Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2018/19 eingesetzt werden. Frage 3. Wie verläuft die Eingabe der Wunschreihenfolge aus den Formularen in die hessische Lehrerund Schülerdatenbank (LUSD), wenn mehrere Formulare aus verschiedenen Schulamtsbezirken eingereicht werden? Die Verwendung mehrerer Formulare ist für das Aufnahmeverfahren nicht vorgesehen. Nach § 77 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes haben die Eltern in Hessen das Recht, für ihr Kind nach dem Besuch der Grundschule den Bildungsgang für den Besuch der weiterführenden Schule zu wählen. Gibt es im Gebiet des Schulträgers keine Schule des gewählten Bildungsganges, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine entsprechende Schule eines anderen Schulträgers. Die Ausgabe des Anmeldeformulars erfolgt für alle Schülerinnen und Schüler durch die zuständige Grundschule. Der Antrag der Eltern ist an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer der Grundschule zu richten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule leitet den Antrag an die gewünschte Schule weiter. Eingegangen am 6. Juli 2017 · Bearbeitet am 7. Juli 2017 · Ausgegeben am 11. Juli 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/4943 06. 07. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/4943 Frage 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass Eltern die angesprochenen Formulare für weiterführende Schulen, die in einem anderen Landkreis liegen, selbst organisieren müssen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Frage 5. Wie unterscheidet sich das Anmeldeverfahren von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bei Wechsel von der inklusiven Beschulung in einer Grundschule zur inklusiven Beschulung einer weiterführenden Schule vom Anmeldeverfahren von Regelschülerinnen - und -schülern? Auch für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung wird das Anmeldeverfahren nach den §§ 8 bis 11 VOGSV durchgeführt. Davon unberührt bleibt die Einrichtung eines Förderausschusses. Er hat die Aufgabe, eine Empfehlung über Art, Umfang und Organisation zu erstellen, Vorschläge für den individuellen Förderplan zu erarbeiten und den schulischen Bildungsweg in der allgemeinen Schule zu begleiten. Frage 6. Haben Eltern hierbei die gleichen Wunschmöglichkeiten unter Verwendung des gleichen Formulars von Kindern ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen? Ja. Die Eltern können ebenfalls gewünschte Schulen benennen. Frage 7. Entspricht es den Tatsachen, dass zum Ende des Monats Mai Eltern von Kindern, die aus der inklusiven Beschulung einer Grundschule in die inklusive Beschulung einer weiterführenden Schule wechseln, noch keinen Bescheid erhalten haben, wo die inklusive Beschulung ab Klasse 5 erfolgen kann? Dies kann in einzelnen Fällen zutreffen. Je nach Lage der Osterferien und der daraus folgenden Terminierung der Förderausschüsse können die Aufnahmebescheide den Eltern erst später zugehen . Die Schulämter sind jedoch darum bemüht, die Bescheide möglichst zeitgleich zu versenden . Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Frage 8. In welchen Schulamtsbezirken ist dies in welchem Umfang jeweils der Fall? Zur Beantwortung der Frage müsste eine umfassende Abfrage aller Staatlichen Schulämter erfolgen , die im erheblichen Maße die Frist der Kleinen Anfrage überschreiten würde. Frage 9. Wie begründet die Landesregierung die Ungleichbehandlung, insbesondere im Hinblick auf den besonderen Unterstützungsbedarf, den es in vielen Fällen der inklusiven Beschulung an der weiterführenden Schule frühzeitig zu organisieren gilt? In diesem Schuljahr gibt es für den Übergang in die weiterführenden Schulen noch unterschiedliche Zeitleisten. Die Zeitleiste für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung orientiert sich an der Durchführung der Förderausschüsse. So kann es zu unterschiedlichen zeitlichen Abläufen kommen. Ab dem Schuljahr 2017/18 werden diese Zeitleisten so weit wie möglich synchronisiert. Frage 10. Welche Schulformen werden zum Schuljahr 2017/2018 voraussichtlich in der Jahrgangsstufe 5 in welchem Umfang jeweils an der inklusiven Beschulung teilnehmen? Zum Umfang der voraussichtlichen Teilnahme von Schulformen an der inklusiven Beschulung in der Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2017/2018 wird auf die Anlage verwiesen, in der die Verteilung der letzten drei Jahre dargestellt ist. Es wird erwartet, dass sich die Zahlen in allen Schulformen erhöhen, die prozentuale Verteilung innerhalb der Schulformen jedoch in etwa gleich bleibt. Wiesbaden, 27. Juni 2017 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz Anlage Anlage zu der Kl. Anfrage 19/4943 Inklusiv beschulte Kinder in Jg.st.5 (öffentl. und private Schulen) Schuljahr 2014/2015 Proz. Verteilung Schuljahr 2015/2016 Proz. Verteilung Schuljahr 2016/17 Proz. Verteilung Förderstufe 249 29,23% 268 26,46% 327 28,34% Gymnasium / Gymnasialzweige 31 3,64% 51 5,03% 32 2,77% Hauptschule / Hauptschuzweige 159 18,66% 188 18,56% 208 18,02% Mittelstufenschule 52 6,10% 44 4,34% 49 4,25% Realschule /Realschulzweige 39 4,58% 56 5,53% 54 4,68% schulformübergreifende Gesamtschule 322 37,79% 406 40,08% 484 41,94% 852 100,00% 1013 100,00% 1154 100,00% 4943_Anlage.pdf Tabelle1