Kleine Anfrage der Abg. Hammann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 26.06.2017 betreffend Anträge für die Genehmigung von Tierversuchen für die Forschung an Hochschulen und in der Wirtschaft in Hessen und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Wie viele Anträge auf Genehmigung für Tierversuche von hessischen Hochschulen wurden jeweils in den Jahren 2015 und 2016 gestellt? a) Wie viele Anträge davon wurden jeweils in den Jahren 2015 und 2016 abgelehnt und mit welcher jeweiligen Begründung? b) Wie viele Anträge davon wurden genehmigt und wie lauten jeweils die Begründungen für die Genehmigung? Im Jahr 2015 wurden von hessischen Hochschulen 145 Anträge auf Genehmigung für Tierversuche gestellt. Im Jahr 2016 wurden von hessischen Hochschulen 127 Anträge auf Genehmigung für Tierversuche gestellt. Zu Frage 1 a: Im Jahr 2015 wurden zwei Anträge abgelehnt. Ein Antrag wurde aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Begründung der Unerlässlichkeit und der ethischen Vertretbarkeit sowie inhaltlicher Mängel abgelehnt. Ein Antrag wurde aufgrund von Zweifeln an der Unerlässlichkeit und an der ethischen Vertretbarkeit des für die Versuchstiere mit erheblichen und lang anhaltenden Leiden verbundenen Versuchs abgelehnt. Im Jahr 2016 wurde kein Antrag abgelehnt. Zu Frage 1 b: Im Jahr 2015 wurden 138 Anträge genehmigt, da sie die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) erfüllten. Hierbei ist zu beachten, dass von den in 2015 genehmigten Anträgen ein Antrag noch im Jahr 2014 gestellt worden war. Im Jahr 2016 wurden 124 Anträge genehmigt, da sie die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG erfüllten. Frage 2. Wie viele Anträge auf Genehmigung für Tierversuche von hessischen Wirtschaftsunternehmen wurden jeweils in den Jahren 2015 und 2016 gestellt? a) Wie viele Anträge davon wurden jeweils in den Jahren 2015 und 2016 abgelehnt und mit welcher jeweiligen Begründung? b) Wie viele Anträge davon wurden genehmigt und wie lauten jeweils die Begründungen für die Genehmigung? Im Jahr 2015 wurden von hessischen Wirtschaftsunternehmen 20 Anträge auf Genehmigung für Tierversuche gestellt. Im Jahr 2016 wurden von hessischen Wirtschaftsunternehmen 19 Anträge auf Genehmigung für Tierversuche gestellt. Zu Frage 2 a: In den Jahren 2015 und 2016 wurden keine Anträge abgelehnt. Eingegangen am 7. August 2017 · Bearbeitet am 8. August 2017 · Ausgegeben am 11. August 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5043 07. 08. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5043 Zu Frage 2 b: In den Jahren 2015 und 2016 wurde die oben genannte Anzahl aller gestellten Anträge genehmigt, da sie die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG erfüllten. Frage 3. Wie viele Anträge auf Genehmigung für Tierversuche und von welchen konkreten Antragstellern wurden in den Jahren 2015 und 2016 zurückgezogen mit welcher jeweiligen Begründung? Im Jahr 2015 wurden sechs Anträge auf Genehmigung für Tierversuche von Antragstellerinnen und Antragstellern zurückgezogen. Hierbei ist anzumerken, dass auch ein Antrag mit Durchführungsort in Hessen von einer außerhessischen Universität zurückgezogen wurde. Im Jahr 2016 wurden vier Anträge auf Genehmigung für Tierversuche von Antragstellerinnen und Antragstellern zurückgezogen. Hierbei ist zu beachten, dass von den im Jahr 2016 zurückgezogenen Anträgen ein Antrag bereits in 2015 gestellt worden war. Die konkreten Antragstellerinnen und Antragsteller und deren jeweilige Begründung sind der als Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen: Wiesbaden, 27. Juli 2017 In Vertretung: Dr. Beatrix Tappeser Anlagen 1 Anlage zur Kleinen Anfrage 19/5043, Frage 3 Antragsteller/in Jahr Begründung Goethe-Universität Frankfurt 2015 Der Antragsteller zog den Antrag zurück, nachdem ihm seitens der zuständigen Genehmigungsbehörde mitgeteilt worden war, dass die Absicht besteht, den Antrag wegen Unvollständigkeit und fehlender Plausibilität abzulehnen. Justus-Liebig- Universität Gießen 2015 Der Antrag wurde nach Anhörung zur Ablehnung gemäß § 28 Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) zurückgezogen. Die Begründung für die Anhörung waren Zweifel an der Geeignetheit des Versuchsaufbaus, an der Erforderlichkeit und an der ethischen Vertretbarkeit. Justus-Liebig- Universität Gießen 2015 Der Antrag wurde nicht gemäß der Vorgaben der Tierschutzsatzung1 der JLU eingereicht und wegen internen Klärungsbedarfs zunächst zurückgezogen. Er wurde im selben Jahr in überarbeiteter Version erneut gestellt und genehmigt. Justus-Liebig- Universität Gießen 2015 Als Antrag wurde versehentlich eine Vorgängerversion eingereicht, welche die Änderungsvorschläge der Tierschutzbeauftragten nicht enthielt und deshalb zurückgezogen wurde. Der Antrag wurde im selben Jahr in überarbeiteter Version erneut gestellt und genehmigt. Philipps-Universität Marburg 2015 Der Antrag wurde zurückgezogen, da sich im Verlauf des Genehmigungsverfahrens neue Entwicklungen ergaben, so dass die geplante Zucht nicht mehr erforderlich war. Universität Koblenz- Landau 2015 Der Antragsteller antwortete über ein Jahr nicht auf gestellte Fragen und erklärte dann auf Anhörung zur Ablehnung gemäß § 28 HVwVfG, dass das Vorhaben derzeit nicht verfolgt werden könne. Goethe-Universität Frankfurt 2016 Der Antragsteller zog den im Jahr 2015 gestellten Antrag ohne konkrete Begründung zurück, nachdem dieser zuvor als unvollständig eingestuft und der Antragsteller um Ergänzung der fehlenden Angaben und Unterlagen aufgefordert worden war. Heart and Brain Research, Kooperation der JLU und der Kerckhoff-Klinik Bad Nauheim 2016 Ein bereits genehmigter Versuch sollte u. a. in den Zuständigkeitsbereich der für die Justus-Liebig-Universität Gießen zuständigen Genehmigungsbehörde transferiert werden. In diesem Zusammenhang ergaben sich Nachfragen, so dass dann auf den Transfer noch im Klärungsprozess verzichtet wurde. Justus-Liebig- Universität Gießen 2016 Der Antrag wurde zurückgezogen, da sich im Genehmigungsverfahren Zweifel an der Unerlässlichkeit und ethischen Vertretbarkeit ergaben. Der Antrag wurde nach grundlegender Überarbeitung und einer massiven Reduktion der Tierzahlen erneut gestellt. 2 Justus-Liebig- Universität Gießen 2016 Der Antrag wurde nach Anhörung zur Ablehnung gemäß § 28 HVwVfG zurückgezogen. Die Begründung für die Ablehnung war eine nicht akzeptable analgetische Komponente im Rahmen der Anästhesie bei einem hochgradig schmerzhaften Eingriff. 1 Satzung der Justus -Liebig-Universität zur Umsetzung des Tierschutzgesetzes an der Justus-Liebig-Universität Gießen gemäß § 8b Absatz 6 Satz 2 Tierschutzgesetz