Kleine Anfrage der Abg. Warnecke, Löber, Siebel (SPD) vom 29.06.2017 betreffend Fördermittel Dorfentwicklung und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragesteller: Im Rahmen der "Dorfentwicklung" wurde die Höchstsumme für die Förderung privater Projekte in Form eines verlorenen Zuschusses pro Objekt von 30.000 auf 45.000 € im Jahre 2014 heraufgesetzt. Offenbar hat sich die CDU-BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN-geführte Landesregierung zwischenzeitlich entschlossen, die genannte Höchstfördersumme deutlich zu reduzieren, von 45.000 € auf nunmehr 35.000 €. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Ist es richtig, dass der aufgestockte Betrag für private Maßnahmenträger im Rahmen der "Dorfentwicklung" von 45.000 € auf 35.000 € reduziert wurde? Ja. Für Vorhaben an Denkmälern oder in strategischen Sanierungsbereichen bleibt es jedoch bei dem Förderhöchstbetrag von 45.000 €. Frage 2. Welche Gründe gab es für die Reduzierung dieser Förderung? Im Jahr 2015 wurde eine umfassende Evaluierung des gesamtkommunalen Ansatzes der Dorfentwicklung beauftragt und in 2016 intensiv mit allen beteiligten Stellen diskutiert. In diesem Zusammenhang wurde von den beauftragten Landräten vorgetragen, dass die mit der Richtlinie 2015 vorgenommene Erhöhung des Förderhöchstbetrages für private Vorhaben nicht zielführend sei. Die höhere Zuwendungssumme führe dazu, dass weniger Anträge bewilligt werden können. In den letzten Jahren ist die ohnehin hohe Investitionsbereitschaft in ländliche Immobilien durch das niedrige Zinsniveau weiter angestiegen, so dass auch die Höchstförderung von 35.000 € genug Anreiz und Unterstützung bietet und durch die Reduzierung mehr Förderanträge bewilligt werden können. Bei speziellen Vorhaben mit erhöhten Anforderungen bleibt es bei der Höchstsumme von 45.000 €. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die überwiegende Zahl der privaten Förderanträge zudem den Höchstbetrag nicht erreicht. Der durchschnittliche Zuwendungsbetrag an private Antragsteller beträgt 15.650 €. Mit der Anpassung des Förderhöchstbetrages für private Vorhaben sollen der Wirkungsgrad der in diesem Bereich eingesetzten Zuwendungsmittel erhöht und der Einsatz der Mittel in den anerkannten Förderschwerpunkten zielgerichteter erfolgen. Frage 3. Wann ist diese Reduzierung der Mittel für einzelne Projekte dem zuständigen Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wie auch dem Haushaltsausschuss mitgeteilt worden? Die Reduzierung erfolgte im üblichen Verfahren zur Anpassung von Einzelvorgaben der Förderrichtlinie ohne Beteiligung des Kabinetts oder des Landtags. Eine Neufassung der Förderrichtlinie befindet sich derzeit ebenfalls im vorgegebenen Beteiligungsverfahren. Eingegangen am 7. August 2017 · Bearbeitet am 8. August 2017 · Ausgegeben am 11. August 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5079 07. 08. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5079 Frage 4. Welche Auswirkungen auf den Landeshaushalt hat diese Reduzierung der Projektförderung in Euro und Cent einschließlich möglicher öffentlicher Komplementärmittel durch Dritte? Keine Auswirkungen. Frage 5. Wird mit der Reduzierung der Förderungshöchstgrenze, auf gut 75% der bisherigen Zuschüsse , das Gesamtvolumen der Förderung in Mitleidenschaft gezogen? Nein. Frage 6. Geht mit dieser Reduzierung der Förderhöchstgrenze gleichzeitig die Erwartung einher, dass die bezuschussten Maßnahmen im privaten Bereich auch um ein Kostenvolumen von einem guten Viertel reduziert werden können? Nein. Die Praxis zeigt, dass die Kostenvolumina überwiegend nicht hoch genug sind, um die Förderhöchstgrenze zu erreichen. Frage 7. Ist damit zu rechnen, dass im Bereich der regierungsseitigen Öffentlichkeitsarbeit nicht die Reduzierung des Zuschusses im Vordergrund stehen wird, sondern das insgesamt erbrachte Gesamtvolumen ? Ja, weil angepasst an das durchschnittliche Antragsvolumen nun mehr Anträge bewilligt werden können. Durch die Aufnahme von Gesamtkommunen mit all ihren Orts- bzw. Stadtteilen gegenüber der Einzelortsförderung der Vergangenheit, hat sich die potenzielle Zahl der privaten Antragsteller vervielfacht. Heute stehen 147 Förderschwerpunkten mit 721 Orts- bzw. Stadtteilen rund 300 Einzelorten vor dem Jahr 2012 in der Förderung gegenüber. In 721 Orts- bzw. Stadtteilen können in den ausgewiesenen Fördergebieten private Antragstellungen erfolgen. Das bedeutet gegenüber der Dorferneuerung in Einzelorten mehr als eine Verdoppelung. Der fraktionsübergreifende Änderungsantrag für den Haushalt 2016 mit einer punktuellen Mittelanhebung sowie weitere Bemühungen der Landesregierung um kontinuierliche Erhöhung der Fördermittel in kleinen Schritten führten in den vergangenen Jahren zu einer stetigen Steigerung auf aktuell über 28 Mio. € Bewilligungsvolumen in 2017. Frage 8. Kommt mit Maßnahmen, wie der Steigerung des Mindestinvestitionsvolumens für eine Bezuschussung von 3.000 auf 10.000 € oder aber der Senkung des beschriebenen Höchstzuschusses auf 35.000 € ernsthaft die Wertschätzung für die privaten Aktivitäten im Ländlichen Raum zum Ausdruck? Ja. Die Zielsetzung des Förderprogramms Dorfentwicklung umfasst die Attraktivität der Dörfer als Lebens- und Arbeitsraum. Im Vordergrund steht der demografische Wandel. Die Bürgermitwirkung , der Aufbau von sozialen und kulturellen Netzwerken, die Steigerung der Energieeffizienz sowie die Verringerung des Flächenverbrauchs sind nach der Richtlinie darüber hinaus eigenständige Programmziele. Bei der Entscheidungsfindung zur Höhe des Mindestinvestitionsvolumens hat die Landesregierung auf Vorhaben abgestellt, die nachhaltig eine Sicherung der – auch historischen – Bausubstanz ermöglichen und dabei moderne Wohn- und Energiestandards berücksichtigen. Eine Fassadensanierung muss unter Berücksichtigung der regionalen Bauweise und der ortsüblichen Baumaterialien auch eine energetische Sanierung umfassen. Solche Vorhaben erreichen das Mindestinvestitionsvolumen mühelos. Für Vorhaben an Denkmälern bleibt zudem der Förderhöchstbetrag von 45.000 € erhalten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Fragen 2 und 7 verwiesen. Frage 9. Welche weiteren Maßnahmen zur Reduzierung der Mittel sind für den ländlichen Raum in Planung? Keine. Im Gegenteil: Der Haushaltsplanentwurf 2018/2019 weist erneut eine Erhöhung der Mittel in den Programmen der ländlichen Entwicklung auf. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5079 3 Frage 10. Sind die Richtlinien darüber hinaus geändert worden? Die Richtlinie aus dem Jahr 2015 ist aufgrund der Evaluierung der gesamtkommunalen Dorfentwicklung derzeit in der Überarbeitung. Der Entwurf befindet sich in der Anhörung der Verbände und in Abstimmung mit den beteiligten Ressorts. Wiesbaden, 28. Juli 2017 In Vertretung: Dr. Beatrix Tappeser