Kleine Anfrage des Abg. Schalauske (DIE LINKE) vom 06.07.2017 betreffend Nichtzulassungsbeschwerden in Finanzgerichtsverfahren und Antwort des Ministers der Finanzen Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Hat das Bundesministerium der Finanzen im Rechtsstreit zwischen dem Finanzamt Frankfurt am Main II und dem Attac Trägerverein e.V. (Aktenzeichen 45 250 5242 9) die Weisung an hessische Finanzbehörden erteilt, eine Nichtzulassungsbeschwerde anzustrengen, oder ist die Beschwerde allein auf Bestreben hessischer Behörden angestrengt worden? Frage 2. Falls eine Weisung des Bundesministeriums der Finanzen erging, welche Gründe wurden für die Nichtzulassungsbeschwerde und die angestrebte Revision vorgegeben? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Das Bundesministerium der Finanzen erteilte eine Weisung nach Artikel 85 Absatz 3 GG i.V.m. Artikel 108 Absatz 3 GG. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Themas der Abgrenzung von allgemeinpolitischer zu gemeinnütziger Betätigung hält das Bundesministerium der Finanzen eine höchstrichterliche Entscheidung unabhängig von den Verfahrensbeteiligten für erforderlich . Frage 3. Warum hat das hessische Finanzministerium nicht selbst die Nichtzulassungsbeschwerde angewiesen ? Die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde sind ungesichert. Frage 4. Ist die hessische Landesregierung in die Entscheidung, eine Nichtzulassungsbeschwerde anzustrengen , einbezogen worden? Da es sich um eine rein steuerfachliche Entscheidung handelt, war die hessische Landesregierung nicht einzubeziehen. Frage 5. Wie viele Finanzgerichtsverfahren betreffend die Gemeinnützigkeit von Vereinen haben hessische Finanzbehörden im vergangenen Jahr geführt? Frage 6. Wie viele davon haben Finanzämter als Kläger oder Beklagte verloren? Frage 7. Wie oft wurde daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt? Frage 8. In wie vielen Fällen geschah dies auf Weisung des Bundesministeriums der Finanzen? Frage 9. Wie oft wurde Revision eingelegt? Frage 10. In wie vielen Fällen geschah dies auf Weisung des Bundesministeriums der Finanzen? Die Fragen 5 bis 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Eine gesonderte statistische Erfassung von Finanzgerichtsverfahren im Bereich der Gemeinnützigkeit wird weder von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, welcher die Fachaufsicht obliegt, noch vom Hessischen Ministerium der Finanzen geführt. Wiesbaden, 24. Juli 2017 In Vertretung: Dr. Bernadette Weyland Eingegangen am 31. Juli 2017 · Bearbeitet am 2. August 2017 · Ausgegeben am 4. August 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5098 31. 07. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG