Kleine Anfrage der Abg. Barth (SPD) vom 06.07.2017 betreffend Zuweisungen zum teilweisen Ausgleich der Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragestellerin: Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 wurden die Städte Bad Homburg, Bad Wildungen, Kassel und Wiesbaden durch das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport informiert, dass die seit dem Jahr 2006 jährlich durch das Land gewährten Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock zum Ausgleich der Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe, seinerzeit geleistet zur Kompensation der weggefallenen Umsatzsteuerbefreiung , in diesem Jahr letztmalig erfolgt. Als Begründung wurde angeführt, dass nach nunmehr über zehnjähriger Berücksichtigung des Wegfalls der Umsatzsteuerbefreiung keine besondere Härte mehr gegeben ist. Diese Vorbemerkung der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen wie folgt: Frage 1. Sind den Spielbankgemeinden zum teilweisen Ausgleich der ihnen aus der Umsatzbesteuerung der Spielbankerträge entstandenen Mindereinnahmen jährliche Landeszuwendungen bisher ohne Hinweis auf zeitliche Befristung gewährt worden? Die Zuweisungen zum teilweisen Ausgleich der Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe werden seit dem Jahr 2006 gezahlt. Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock stellen kein dauerhaftes Finanzierungsinstrument von Kommunen dar, sondern setzen eine besondere Härte voraus. Diese Härte wurde bei der Einführung der Umsatzbesteuerung für die Spielbankerträge und den damit verbundenen Mindereinnahmen der Spielbankstädte anerkannt. Hieraus kann jedoch kein dauerhaftes Vorliegen einer besonderen Härte auf unbegrenzte Zeit abgeleitet werden; vielmehr ist eine wiederkehrende Beurteilung nach den aktuellen Gegebenheiten notwendig. Der Charakter des Landesausgleichsstockes impliziert bereits, dass Zuweisungen über einen begrenzten Zeitraum geleistet werden. Einen expliziten Hinweis hierauf bedarf es daher nicht. Frage 2. Wurde den vier Spielbankkommunen vor dem 23. Mai 2017 mitgeteilt, dass sie die Zuweisung aus dem Landesausgleichsstock schon ab dem kommenden Jahr nicht mehr erhalten werden, in Anbetracht der Tatsache, dass sich im Frühsommer die Gemeinden in der Regel bereits mitten in der Haushaltserstellung befinden? Die Kommunen wurden mit Schreiben vom 23. Mai 2017 über die Höhe der Zuweisung für das Jahr 2016, zahlbar in 2017, informiert, sowie darüber, dass im kommenden Jahr keine Zuweisung mehr erfolgt. Für die Haushaltsplanerstellung der betroffenen Kommunen ist der Zeitpunkt der Mitteilung unerheblich, da Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock nicht in die Haushaltsplanung einfließen, da kein Rechtsanspruch auf die Zahlung besteht. Die Zuweisung wird im laufenden Jahr im Rahmen des Haushaltsvollzugs erfasst, sobald der entsprechende Erlass vorliegt. Durch das Schreiben vom 23. Mai 2017 wurden die Städte somit rechtzeitig vor Beginn des betroffenen Haushaltsjahres informiert. Frage 3. Ist das Land nicht der Meinung, dass es sich bei den Geldern aus dem Landesausgleichsstock nicht etwa um originäre Landesmittel, sondern um den Kommunen vorbehaltenes Geld aus dem kommunalen Finanzausgleich handelt? Die Mittel des Landesausgleichsstock stammen aus der Finanzausgleichsmasse des kommunalen Finanzausgleichs. Es handelt sich somit um Mittel, die grundsätzlich im Rahmen des Kommu- Eingegangen am 25. September 2017 · Bearbeitet am 25. September 2017 · Ausgegeben am 29. September 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5099 25. 09. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5099 nalen Finanzausgleichs allen Kommunen zustehen. Aus diesem Grund stellt der Landesausgleichsstock eine Art Solidarfonds der Kommunen dar, um besondere Härtefälle auszugleichen. Durch die Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA), wird eine bedarfsgerechte Schlüsselzuweisung gewährt. Die Spielbankzuweisung stellt eine besondere Bedarfszuweisung dar. Mit dem KFA 2016 wurden einige Bedarfszuweisungen auch auf Anregung der kommunalen Spitzenverbände gestrichen. Denn mit der Streichung wird die Finanzausgleichsmasse (Verteilung von Schlüsselzuweisungen) gestärkt. Insgesamt stärkt dies das kommunale Selbstverwaltungsrecht . Durch die bedarfsgerechte Ausgestaltung des KFA und die Stärkung der Finanzausgleichsmasse ist zukünftig keine besondere Härte aufgrund von Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe gegeben. Vergleicht man das Haushaltsvolumen (Gesamtsumme der Erträge bzw. Aufwendungen im Haushaltsplan) mit der Höhe der diesjährigen Zuweisung zum teilweisen Ausgleich der Mindereinnahmen aus der Spielbankabgabe liegt die Zuweisung zwischen 0,06 % und 0,47% des Haushaltsvolumens der betroffenen Kommunen. Dies verdeutlicht, dass die Zuweisung für die betroffenen Städte lediglich eine marginale Größe darstellt. Kommune Haushaltsvolumen 2017 Spielbankzuweisung für 2016 in € Spielbankzuweisung in % des Haushaltsvolumens Bad Homburg 200.213.800 932.800 0,47% Bad Wildungen 44.200.626 73.200 0,17% Wiesbaden 1.118.129.097 1.061.900 0,09% Kassel 827.011.081 530.600 0,06% Zudem handelt es sich bei den Spielbankkommunen, mit Ausnahme von Bad Wildungen, um finanzstarke Kommunen, bei denen Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Bad Wildungen profitiert im Gegenzug aus der Neugestaltung des KFA. Insbesondere vor dem Hintergrund des Solidargedankens des Landesausgleichsstocks, hält es die Landesregierung daher aus oben genannten Gründen nicht für vertretbar, dass die Spielbankstädte , bei denen keine besondere Härte erkennbar ist, weiterhin Mittel aus dem Landesausgleichsstock erhalten, die somit anderen Kommunen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs nicht mehr zur Verfügung stehen. Frage 4. Teilt das Land die Auffassung, dass es sich bei den an die vier Spielbankgemeinden bisher gezahlten Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock letztendlich um eine Beteiligung der Kommunen an dem finanziellen Ausgleich, den der Bund den betroffenen Ländern in Form einer höheren Umsatzsteuerbeteiligung gewährt hat, handelt, im Gegensatz zu anderen Leistungen die das Land aus dem Landesausgleichsstock gewährt? Frage 6. Wäre es nicht sachgerecht, die Spielbankgemeinden an den Kompensationsmitteln, die das Land über eine höhere Umsatzsteuerbeteiligung erhält, im gleichen Umfang (29,375 %) zu beteiligen, wie an der Spielbankabgabe? Frage 4 und Frage 6 werden zusammen beantwortet. Seit dem Jahr 2006 sind die Umsätze der öffentlichen Spielbanken nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit. Dadurch fällt bei den hessischen Spielbanken eine Umsatzsteuerbelastung an, die jedoch nicht die Spielbankbetreiber belastet, sondern aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe getilgt wird. Da den Spielbankgemeinden ein Anteil an der Spielbankabgabe zusteht, reduzieren sich die Einnahmen der Gemeinde. Bei der Einführung der Umsatzbesteuerung der Spielbanken hat der Bund den Ländern einen Ausgleich in Höhe von 60 Mio. € zugesagt, den die Länder im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung erhalten. Bis zum Jahr 2015 haben die Kommunen durch die Einbeziehung der Einnahmen des Landes aus der Umsatzsteuer an der KFA-Steuerverbundmasse an diesem Ausgleich partizipiert . Allerdings ist der auf diesen Ausgleich entfallende Umsatzsteueranteil der KFA-Masse nicht ausschließlich den Spielbankgemeinden zu Gute gekommen, sondern über die Schlüsselzuweisungen hat jede hessische Gemeinde und jeder Landkreis einen auf den Ausgleich entfallenden Betrag erhalten. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5099 3 Die Einnahmeverluste der Sitzstädte aus der Spielbankabgabe wurden mit den Schlüsselzuweisungen nur unzureichend ausgeglichen. Hier handelte es sich um eine Härte bei der Durchführung des damaligen Finanzausgleichsgesetzes, die durch eine ergänzende Zuweisung aus dem Landesausgleichsstock abgemildert wurde. Seit dem Jahr 2016 ist der Kommunale Finanzausgleich auf ein bedarfsorientiertes System umgestellt worden. Damit sind die Kommunen in der Gesamtheit nicht mehr automatisch an den Steuereinnahmen des Landes beteiligt. HMdIS und HMdF beurteilen einvernehmlich, dass es nach über 10 Jahren keiner Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock bedarf, weil nach diesem Zeitablauf nicht mehr von einer besonderen Belastung ausgegangen werden kann. Frage 5. Welche jährlichen Mehrerträge erhält das Land aus der Erhöhung seiner Beteiligung an der Umsatzsteuer , die im Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung der Spielbankerträge vom Bund zugesagt worden ist? Die Länder erhalten zur Kompensation der Einnahmeausfälle aus der Spielbankabgabe jährlich einen Betrag i.H.v. 60 Mio. €, der sich aus der Verminderung des dem Bund zustehenden Festbetrages in entsprechender Höhe ergibt. Dieser Umsatzsteuerfestbetrag der Länder unterliegt den Regelungen der Finanzverfassung und des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und fließt über die horizontale Umsatzsteuerverteilung und den Länderfinanzausgleich an die einzelnen Länder. Somit errechnen sich seitdem für Hessen jährliche Mehreinnahmen von rd. 4,5 Mio. €. Wiesbaden, 8. September 2017 Peter Beuth