Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 09.08.2017 betreffend Einbürgerungen und ausreichende Deutschkenntnisse und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Wie viele Einbürgerungen hat es jeweils in den Jahren 2014 bis 2016 sowie im ersten Halbjahr 2017 in Hessen gegeben? Bitte auch nach Kommunen aufschlüsseln sowie danach, welche Staatsbürgerschaft die eingebürgerten Personen bis dahin hatten. Für den abgefragten Zeitraum liegen der Landesregierung für Hessen die nachfolgenden Einbürgerungszahlen vor: 2014 2015 2016 1. Hbj. 2017 12.677 11.845 11.887 5.880 Eine vollständige Aufschlüsselung der Einbürgerungszahlen nach Kommunen ist nicht möglich, da die Einbürgerungsstatistik lediglich eine Untergliederung nach Regierungsbezirken sowie Landkreisen und kreisfreien Städte vorsieht. Es können aus diesem Grund daher exemplarisch für die kommunale Ebene ausschließlich die Einbürgerungszahlen der kreisfreien Städte aufgeführt werden: 2014 2015 2016 Darmstadt 478 454 368 Frankfurt 2.750 2.564 2.441 Offenbach 532 495 420 Wiesbaden 769 729 710 Kassel 493 497 538 Für das 1. Halbjahr 2017 liegen diese Daten für die kreisfreien Städte noch nicht vor. Hinsichtlich der bisherigen Staatsangehörigkeiten der im abgefragten Zeitraum eingebürgerten Personen verweise ich auf die beigefügten Übersichten (Anlage 1a-d). Frage 2. Wie viele Ausländer leben nach aktuellem Stand in Hessen und wie viele hiervon erfüllen nach Kenntnis der Landesregierung grundsätzlich die formalen Kriterien für eine Einbürgerung? In Hessen leben laut Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aus dem Ausländerzentralregister 1.034.358 Ausländer (Stand: 31. Juli 2017). Voraussetzung für die Einbürgerung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) u.a. ein 8-jähriger gewöhnlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland. Darüber hinaus müssen Ausländer über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehörige der Schweiz oder deren Familienangehörige über eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Eingegangen am 12. Oktober 2017 · Bearbeitet am 12. Oktober 2017 · Ausgegeben am 16. Oktober 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5131 12. 10. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5131 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke verfügen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG). Aus der beigefügten Tabelle geht hervor, bei wie vielen Personen diese Einbürgerungsvoraussetzungen grundsätzlich vorliegen würden (Anlage 2). Ob die in der Statistik aufgeführten Personen die übrigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG erfüllen, ist nicht bekannt. Frage 3. In welchen Kommunen wird bisher aktiv für die Einbürgerung geworben, bspw. durch Anschreiben in Frage kommender Einwohner oder den Einsatz (ehrenamtlicher) Einbürgerungsbegleiter? Im Herbst 2016 haben alle hessischen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte zahlreiche Exemplare der Plakate und des Flyers zur Einbürgerungskampagne des Landes erhalten. Die Kommunen wurden gebeten, die Kampagne zu unterstützen, indem Sie die Plakate in ihren Behörden aushängen und die Flyer auslegen. Aus Mitteln des Landesprogramms WIR unterstützt die Landesregierung die Einbürgerungsinitiative der Stadt Kassel. Wesentliche Bestandteile der Einbürgerungsinitiative sind ein persönliches Anschreiben des Oberbürgermeisters an alle potenziell Einbürgerungsberechtigten in Kassel , die seit mindestens acht Jahren in Deutschland leben sowie der Aufbau eines Kreises von ehrenamtlichen Einbürgerungsbegleiterinnen und -begleitern, die als Vertrauensleute der Einbürgerungsinteressierten fungieren und bestehende Kontakthemmnisse mit der Verwaltung abbauen . Frage 4. Welche Anforderungen muss eine einbürgerungswillige Person in Hessen erfüllen, um die für die Einbürgerung erforderlichen "ausreichenden Deutschkenntnisse" nachzuweisen? Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG bzw. § 8 Abs. 1 StAG i.V.m. Nr. 8.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise Hessens zum Staatsangehörigkeitsrecht (VAH-Hessen) muss ein Ausländer für eine Einbürgerung über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen nach § 10 Abs. 4 StAG, § 8 Abs. 1 StAG i.V.m. Nr. 8.1.2.1.1 VAH-Hessen vor, wenn die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt werden. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind diese Voraussetzungen bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt. Die Einbürgerungsbewerber haben das Vorliegen der sprachlichen Voraussetzungen durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu belegen (vgl. Nr. 10.4.3 und Nr. 8.1.2.1.2 VAH-Hessen). Die Sprachkenntnisse sind nach Nr. 10.4.1 der vorläufigen Anwendungshinweise Hessens (VAH-Hessen) in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber a) eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses erhalten hat, wenn mit dieser das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens bescheinigt wird, b) eine Bescheinigung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugelassenen Trägers von Integrationskursen über das Bestehen einer standardisierten Sprachprüfung auf der Niveaustufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens vorweisen kann, c) das Zertifikat Deutsch oder ein zumindest gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat. Gleichwertige bzw. höherwertige Sprachdiplome sind zum Beispiel: -Zertifikat Deutsch für Jugendliche, Deutsches Sprachdiplom der KMK Stufe 1 oder 2, Bulats Deutsch (ab Testwert 40-59, ALTE-Stufe 2), Zertifikat Deutsch für den Beruf, Zertifikat Deutsch Plus, TestDaF, Dt. Sprachprüfung für den Hochschulzugang DSH Zentrale Mittelstufenprüfung, MD - Mittelstufe Deutsch, Prüfung Wirtschaftsdeutsch, Zentrale Oberstufenprüfung; Kleines Deutsches Sprachdiplom, WD - Wirtschaftssprache Deutsch, Großes Deutsches Sprachdiplom, Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5131 3 d) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse ) besucht hat, wenn im Fach "Deutsch" mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde, e) einen Hauptschulabschluss oder einen zumindest gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat, wenn im Fach "Deutsch" mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde, f) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist, wenn im Fach "Deutsch" mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde, g) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder h) Deutsch als Muttersprache beherrscht. Die altersgemäße Sprachentwicklung minderjähriger Kinder, die im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird in der Regel durch Vorlage eines Zeugnisses nachgewiesen (vgl. Nr. 10.4.2 VAH-Hessen). Frage 5. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen eine Einbürgerung trotz Erfüllung der formalen Kriterien nicht erfolgen konnte, weil die einzubürgernde Person offensichtlich nicht ausreichend deutsche Sprachkenntnisse hatte (bspw. die Eidesformel nicht verstehen bzw. nachsprechen konnte)? Falls ja, bitte detaillierte Darstellung der Fälle. Ja, der Landesregierung sind entsprechende Fälle bekannt geworden. Eine detaillierte Darstellung von Einzelfällen ist jedoch nicht möglich, da diese nicht gesondert erfasst werden. Sofern Einbürgerungsbewerber Nachweise über das Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse vorlegen , sich aber Zweifel an deren Eignung ergeben, hat die Einbürgerungsbehörde diese aufzuklären . Da die Regierungspräsidien als Einbürgerungsbehörden in der Regel keinen direkten Kontakt zu den Einbürgerungsbewerbern haben, ergibt sich nur dann eine Veranlassung für eine Überprüfung, wenn von den unteren Verwaltungsbehörden, die die Antragsunterlagen entgegennehmen , entsprechende Hinweise erfolgen. Die unteren Verwaltungsbehörden sollen im Rahmen der derzeit laufenden Evaluierung der Verwaltungsvorschrift über das Einbürgerungsverfahren dazu angehalten werden, im Rahmen der Antragsentgegennahme verstärkt auf mögliche Defizite bei den Kenntnissen der deutschen Sprache zu achten und die Einbürgerungsbehörden darüber zu informieren. Liegen derartige Hinweise oder sonstige Anhaltspunkte für unzureichende Sprachkenntnisse vor, werden die Einbürgerungsbewerber zu einer Überprüfung der Sprachkenntnisse vorgeladen. Zum Teil räumen die Einbürgerungsbewerber anlässlich der Vorsprache bei der Einbürgerungsbehörde ein, die deutsche Sprache nach Erwerb des Sprachzertifikats lange Zeit nicht oder kaum mehr praktiziert zu haben, so dass die Sprachkenntnisse verloren gingen. Die Einbürgerungsbehörden haben außerdem berichtet, dass es in der Vergangenheit Fälle gab, in denen Einbürgerungsbewerber, die augenscheinlich nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügten, ihr Sprachzertifikat vermehrt bei einem bestimmten Institut erworben hatten, sodass der Verdacht unseriöser Praktiken nahe lag. Dies gab Veranlassung, alle Antragsteller, die Zertifikate des betreffenden Sprachinstituts vorgelegt hatten, zu einer Überprüfung der Sprachkenntnisse zu laden. Es stellte sich heraus, dass bei einem erheblichen Teil der vorgeladenen Personen unzureichende Sprachkenntnisse vorlagen. Vereinzelt haben die Einbürgerungsbewerber mitgeteilt, das Zertifikat gekauft zu haben oder dass ihnen bei der Prüfung geholfen worden sei. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat in der Folge Strafanzeige erstattet; das betreffende Sprachinstitut ist zwischenzeitlich geschlossen. Der Landesregierung sind schließlich zwei konkrete Einzelfälle bekannt geworden, in denen sich der Bürgermeister einer Gemeinde zunächst geweigert hat, die Einbürgerungsurkunde auszuhändigen , da im Rahmen des feierlichen Bekenntnisses Zweifel am Vorliegen der erforderlichen Deutschkenntnisse aufkamen. Diese Zweifel konnten in der Folge ausgeräumt werden; die betreffenden Personen wurden eingebürgert. Frage 6. Welches Vorgehen ist für den Fall vorgesehen, dass eine einzubürgernde Person nach Aktenlage die formalen Kriterien für eine Einbürgerung erfüllt, tatsächlich aber offensichtlich keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache vorweisen kann? Die Einbürgerungsvoraussetzungen und damit auch die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache müssen zum Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegen. Sofern diese nach dem letzten Verfahrensstand nicht vorliegen, erhalten die betreffenden Einbürgerungsbewerber im Rahmen der Anhörung nach § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) die Gelegenheit , zur beabsichtigten Ablehnung des Einbürgerungsantrags Stellung zu nehmen; den Antragstellern wird in diesem Zusammenhang auch die Option zur freiwilligen Antragsrücknahme er- 4 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5131 öffnet. Schließlich erfolgt ggf. die Ablehnung des Antrags. Teilweise wird das Einbürgerungsverfahren auch ausgesetzt, um dem Einbürgerungsbewerber Gelegenheit zu geben, ein neues Zertifikat vorzulegen oder nach einiger Zeit in einer erneuten Vorsprache das Vorhandensein ausreichender Sprachkenntnisse nachzuweisen (vgl. Nr. 6.8 der Verwaltungsvorschrift über das Einbürgerungsverfahren (VVEbgVerf)). Eine solche Zurückstellung kommt jedoch nur in Betracht , wenn keine Anhaltspunkte darüber vorliegen, dass das Zertifikat unrechtmäßig erworben wurde und der Einbürgerungsbewerber die Gewähr bietet, in absehbarer Zeit einen erneuten Nachweis vorzulegen. Maßgeblich ist stets eine Würdigung der Gesamtumstände. Frage 7. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen einbürgerungswillige Personen, die jedoch die formalen Kriterien zur Einbürgerung (noch) nicht erfüllt haben, dennoch eingebürgert worden sind? Falls ja, bitte detaillierte Darstellung der Fälle. Entsprechende Fälle sind der Landesregierung nicht bekannt. Wiesbaden, 21. September 2017 Peter Beuth Anlage(n): Die komplette Drucksache inklusive der Anlage kann im Landtagsinformationssystem abgerufen werden www.Hessischer-Landtag.de Anlage 1a Einbürgerungen nach bisheriger Staatsangehörigkeit 2014 Europa 7 063 Europäische Union 3 054 Belgien 21 Bulgarien 150 Dänemark 1 Estland 14 Finnland 21 Frankreich 61 Griechenland 275 Irland 2 Italien 464 Kroatien 542 Lettland 33 Litauen 53 Luxemburg 2 Malta 1 Niederlande 39 Österreich 22 Polen 631 Portugal 95 Rumänien 216 Schweden 8 Slowakei 39 Slowenien 21 Spanien 127 Tschechische Republik 79 Ungarn 82 Vereinigtes Königreich 55 Europa - Nicht EU Mitglieder 4 009 Albanien 30 Bosnien und Herzegowina 176 ehemals Serbien 1 Island 1 Kosovo 48 Mazedonien 61 Moldau, Republik 31 Montenegro 17 Russische Föderation 232 Schweiz 22 Serbien 460 Türkei 2 604 Ukraine 292 Weißrussland 34 Afrika 1 844 Ägypten 53 KA 19/5131 Algerien 54 Angola 27 Äthiopien 181 Benin 5 Burkina Faso 1 Burundi 2 Côte d'Ivoire 12 Dschibuti 2 Eritrea 213 Gambia 6 Ghana 62 Guinea 4 Kamerun 96 Kenia 38 Kongo, Demokratische Republik 29 Kongo, Republik 5 Liberia 2 Libyen 2 Madagaskar 3 Mali 1 Marokko 707 Mauretanien 1 Mauritius 3 Mosambik 3 Namibia 2 Niger 2 Nigeria 53 Ruanda 2 Sambia 1 Senegal 4 Sierra Leone 2 Simbabwe 2 Somalia 88 Südafrika 10 Sudan 14 Tansania 4 Togo 16 Tschad 1 Tunesien 124 Uganda 7 Amerika 407 Argentinien 9 Bolivien 4 Brasilien 89 Chile 7 Costa Rica 4 Dominica 3 Dominikanische Republik 33 Ecuador 21 El Salvador 2 KA 19/5131 Guatemala 2 Honduras 5 Kanada 6 Kolumbien 63 Kuba 44 Mexiko 48 Peru 32 St. Lucia 1 Uruguay 3 Venezuela 10 Vereinigte Staaten/USA 21 Asien 3 259 Afghanistan 658 Armenien 41 Aserbaidschan 33 Bangladesch 59 Bhutan 2 China 182 Georgien 58 Indien 206 Indonesien 15 Irak 103 Iran 382 Israel 14 Japan 5 Jemen 13 Jordanien 53 Kambodscha 3 Kasachstan 140 Kirgisistan 19 Korea, Demokratische Volksrepublik 2 Korea, Republik 54 Libanon 63 Malaysia 2 Malediven 1 Mongolei 2 Myanmar 44 Nepal 16 Pakistan 418 Philippinen 89 Singapur 1 Sri Lanka 70 Syrien 177 Tadschikistan 1 Taiwan (chinesisch (Taipeh)) 6 Thailand 94 Turkmenistan 7 Usbekistan 44 Vietnam 182 Australien/Ozeanien 3 KA 19/5131 Fidschi 2 Neuseeland 1 Übrige 101 Staatenlos 92 Ungeklärt 9 insgesamt 12 677 KA 19/5131 Anlage 1b Einbürgerungen nach bisheriger Staatsangehörigkeit 2015 Europa 6 709 Europäische Union 3 107 Belgien 16 Bulgarien 153 Dänemark 2 Estland 5 Finnland 21 Frankreich 63 Griechenland 308 Irland 7 Italien 493 Kroatien 450 Lettland 27 Litauen 56 Luxemburg 4 Niederlande 44 Österreich 19 Polen 678 Portugal 97 Rumänien 266 Schweden 10 Slowakei 35 Slowenien 10 Spanien 119 Tschechische Republik 58 Ungarn 87 Vereinigtes Königreich 79 Europa - Nicht EU Mitglieder 3 602 Albanien 41 Bosnien und Herzegowina 200 Kosovo 59 Mazedonien 69 Moldau, Republik 34 Montenegro 32 Russische Föderation 192 Schweiz 26 Serbien 380 Türkei 2 072 Ukraine 467 Weißrussland 30 Afrika 1 652 Ägypten 72 Algerien 51 Angola 17 Äthiopien 159 KA 19/5131 Benin 3 Burkina Faso 3 Burundi 1 Côte d'Ivoire 4 Dschibuti 1 Eritrea 173 Gambia 12 Ghana 44 Guinea 6 Kamerun 120 Kap Verde 1 Kenia 30 Kongo, Demokratische Republik 50 Kongo, Republik 2 Lesotho 1 Liberia 5 Libyen 16 Madagaskar 2 Mali 3 Marokko 594 Mauretanien 3 Mauritius 1 Niger 1 Nigeria 59 Sambia 2 Senegal 6 Seychellen 1 Sierra Leone 3 Somalia 35 Südafrika 18 Sudan 15 Togo 19 Tunesien 103 Uganda 16 Amerika 404 Argentinien 13 Bolivien 9 Brasilien 89 Chile 9 Costa Rica 2 Dominica 1 Dominikanische Republik 41 Ecuador 27 El Salvador 4 Guatemala 6 Haiti 1 Honduras 1 Jamaika 2 Kanada 5 Kolumbien 54 KA 19/5131 Kuba 29 Mexiko 32 Nicaragua 1 Panama 1 Peru 24 Trinidad und Tobago 1 Uruguay 1 Venezuela 16 Vereinigte Staaten/USA 35 Asien 3 003 Afghanistan 534 Armenien 39 Aserbaidschan 12 Bangladesch 66 China 151 Georgien 43 Indien 215 Indonesien 10 Irak 102 Iran 335 Israel 10 Japan 5 Jemen 31 Jordanien 54 Kambodscha 11 Kasachstan 113 Kirgisistan 23 Korea, Demokratische Volksrepublik 1 Korea, Republik 42 Libanon 69 Malaysia 2 Mongolei 7 Myanmar 35 Nepal 25 Pakistan 431 Philippinen 87 Singapur 1 Sri Lanka 85 Syrien 196 Taiwan (chinesisch (Taipeh)) 5 Thailand 122 Usbekistan 36 Vietnam 105 Australien/Ozeanien 3 Australien 1 Neuseeland 2 Übrige 74 Staatenlos 59 Ungeklärt 15 insgesamt 11 845 KA 19/5131 Anlage 1c Einbürgerungen nach bisheriger Staatsangehörigkeit 2016 Europa 6 917 Europäische Union 3 645 Belgien 23 Bulgarien 161 Dänemark 8 Estland 15 Finnland 27 Frankreich 64 Griechenland 366 Irland 8 Italien 468 Kroatien 392 Lettland 24 Litauen 50 Luxemburg 3 Niederlande 50 Österreich 24 Polen 721 Portugal 107 Rumänien 365 Schweden 7 Slowakei 53 Slowenien 23 Spanien 175 Tschechische Republik 60 Ungarn 95 Vereinigtes Königreich 354 Zypern 2 Europa - Nicht EU Mitglieder 3 272 Albanien 28 Bosnien und Herzegowina 230 Kosovo 68 Mazedonien 73 Moldau, Republik 28 Montenegro 20 Russische Föderation 208 Schweiz 12 Serbien 490 Türkei 1 709 Ukraine 367 Weißrussland 39 Afrika 1 522 Ägypten 69 Algerien 52 Angola 29 KA 19/5131 Äthiopien 117 Benin 2 Burundi 1 Côte d'Ivoire 3 Eritrea 147 Gabun 1 Gambia 3 Ghana 59 Guinea 4 Kamerun 102 Kenia 40 Kongo, Demokratische Republik 49 Kongo, Republik 3 Liberia 1 Libyen 22 Madagaskar 1 Mali 3 Marokko 566 Mauritius 3 Mosambik 2 Niger 2 Nigeria 62 Ruanda 6 Senegal 5 Sierra Leone 7 Simbabwe 6 Somalia 20 Südafrika 16 Sudan 8 Tansania 1 Togo 19 Tschad 1 Tunesien 84 Uganda 6 Amerika 371 Argentinien 16 Bolivien 4 Brasilien 103 Chile 5 Costa Rica 2 Dominica 2 Dominikanische Republik 23 Ecuador 19 Guatemala 2 Guyana 1 Haiti 4 Honduras 8 Jamaika 3 Kanada 3 Kolumbien 41 KA 19/5131 Kuba 29 Mexiko 32 Nicaragua 8 Panama 1 Paraguay 1 Peru 12 Trinidad und Tobago 1 Uruguay 2 Venezuela 19 Vereinigte Staaten/USA 30 Asien 2 997 Afghanistan 478 Armenien 48 Aserbaidschan 29 Bangladesch 59 China 145 Georgien 56 Indien 221 Indonesien 12 Irak 95 Iran 331 Israel 16 Japan 3 Jemen 79 Jordanien 33 Kambodscha 7 Kasachstan 73 Kirgisistan 27 Korea, Demokratische Volksrepublik 1 Korea, Republik 45 Libanon 75 Malaysia 4 Mongolei 5 Myanmar 19 Nepal 17 Pakistan 483 Philippinen 66 Singapur 1 Sri Lanka 44 Syrien 196 Tadschikistan 1 Taiwan 3 Thailand 136 Turkmenistan 3 Usbekistan 20 Vietnam 166 Australien/Ozeanien 3 Australien 3 Übrige 77 Staatenlos 71 KA 19/5131 Ungeklärt 6 insgesamt 11 887 KA 19/5131 Statistik: Geburtsstaat Dienststelle: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Bearbeitungsstatus: Abgeschlossen Abschluss-Art: Urkunde ausgehändigt Verfahrensabschluss: 01.01.2017 - 30.06.2017 Gruppierung: Jahr Auswertung nach: Person Abfragekriterien: Jahr Geburtsstaat Anzahl [Personen] 2017 Afghanistan 1422017 Ägypten 322017 Albanien 62017 Algerien 362017 Angola 42017 Argentinien 102017 Armenien 182017 Aserbaidschan 182017 Äthiopien 342017 Australien 12017 Bangladesch 172017 Belgien 62017 Bolivien 12017 Bosnien und Herzegowina 772017 Brasilien 532017 Bulgarien 992017 Chile 52017 China 402017 Costa Rica 12017 Côte d'Ivoire 42017 Dänemark 122017 Deutschland 17992017 E-Einbürgerung V.04.18.01 10.08.2017 5Seite 1 von14:54 KA 19/5131 Jahr Geburtsstaat Anzahl [Personen] Dominikanische Republik 182017 Ecuador 82017 El Salvador 12017 Eritrea 402017 Estland 22017 Finnland 102017 Frankreich 412017 Gambia 42017 Georgien 192017 Ghana 262017 Griechenland 672017 Großbritannien 3902017 Guinea 32017 Honduras 12017 Indien 1072017 Indonesien 62017 Irak 382017 Iran, Islam. Republik 1252017 Irland 62017 Italien 782017 Jamaika 12017 Japan 22017 Jemen 152017 Jordanien 102017 Kambodscha 12017 Kamerun 482017 Kasachstan 522017 Kenia 192017 Kirgisistan 52017 Kolumbien 122017 E-Einbürgerung V.04.18.01 10.08.2017 5Seite 2 von14:54 KA 19/5131 Jahr Geburtsstaat Anzahl [Personen] Kongo 22017 Kongo, Demokrat. Republik 62017 Korea, Dem. Volksrepublik 12017 Korea, Republik 222017 Kosovo 922017 Kroatien 632017 Kuba 132017 Kuwait 32017 Lettland 132017 Libanon 272017 Liberia 12017 Libyen 72017 Litauen 182017 Madagaskar 12017 Malaysia 52017 Mali 12017 Marokko 2072017 Mazedonien 272017 Mexiko 212017 Moldau, Republik 232017 Mongolei 52017 Montenegro 62017 Mosambik 42017 Myanmar 192017 Nepal 72017 Nicaragua 12017 Niederlande 212017 Niger 12017 Nigeria 192017 Norwegen 12017 E-Einbürgerung V.04.18.01 10.08.2017 5Seite 3 von14:54 KA 19/5131 Jahr Geburtsstaat Anzahl [Personen] Österreich 112017 Pakistan 1312017 Paraguay 12017 Peru 72017 Philippinen 272017 Polen 3342017 Portugal 262017 Rumänien 1672017 Russische Föderation 892017 Saudi-Arabien 22017 Schweden 52017 Schweiz 62017 Serbien 422017 Sierra Leone 42017 Simbabwe 12017 Singapur 42017 Slowakei 132017 Slowenien 42017 Somalia 32017 Spanien 602017 Sri Lanka 162017 staatenlos 52017 Südafrika 92017 Sudan 42017 Syrien, Arab. Republik 762017 Taiwan 12017 Tansania, Vereinigte Republik 22017 Thailand 742017 Togo 82017 Trinidad und Tobago 12017 E-Einbürgerung V.04.18.01 10.08.2017 5Seite 4 von14:54 KA 19/5131 Jahr Geburtsstaat Anzahl [Personen] Tschechische Republik 392017 Tunesien 422017 Türkei 2352017 Uganda 62017 Ukraine 692017 Ungarn 502017 ungeklärt 32017 Usbekistan 192017 Venezuela 102017 Vereinigte Arabische Emirate 72017 Vereinigte Staaten 62017 Vietnam 422017 Weißrussland 112017 Zypern 12017 5880Summe: E-Einbürgerung V.04.18.01 10.08.2017 5Seite 5 von14:54 KA 19/5131 Anlage 2 Referat 222 AZR-Statistik zum Stichtag 31.07.2017 Bundesland Hessen GESAMTÜBERSICHT nach Aufenthaltsrecht und Aufenthaltsdauer unbekannt unter 8 Jahre 8 Jahre und älter Gesamt Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (neues Recht) Niederlassungserlaubnisse insgesamt (einschl Daueraufenthalt EG) 43 20.815 254.726 275.584 Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG - 51 904 955 nach § 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) - 464 795 1.259 nach § 19 Abs. 1 AufenthG (Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Abs. 2) - 14 6 20 nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (Hochqualifizierter Wissenschaftler) - 14 8 22 nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (Hochqualifizierte Lehrperson) - 7 3 10 nach § 19 AufenthG (Hochqualifizierte) - 81 201 282 nach § 19a Abs. 6 AufenthG (Inhaber Blaue Karte EU) - 34 27 61 nach § 19a Abs. 6 Satz 1 AufenthG (Inhaber Blaue Karte EU nach frühestens 33 Monaten) - 428 56 484 nach § 19a Abs. 6 Satz 3 AufenthG (Inhaber Blaue Karte EU nach frühestens 21 Monaten) - 727 116 843 Aufenthaltsdauer in Jahren KA 19/5131 nach § 21 Abs. 4 AufenthG (3 Jahre selbstständige Tätigkeit) - 73 160 233 nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) - 290 5.112 5.402 nach § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement) - 1 5 6 nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 1 3.687 6.882 10.570 nach § 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt am… - 18 4 22 nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 2 455 11.707 12.164 nach § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) 1 8.001 44.839 52.841 nach § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) - 14 305 319 nach § 35 AufenthG (Kinder) - 2.236 52.776 55.012 nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 (ehemalige Deutsche) - 72 1.289 1.361 nach § 9 AufenthG (allgemein) 39 3.976 128.140 132.155 nach § 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU) - 113 824 937 nach dem Freizügigkeitsabkommen EG/ Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern - 2 17 19 nach dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger - 45 469 514 Niederlassungserlaubnis nach AufenthG - 12 81 93 Aufenthaltserlaubnisse insgesamt 25 149.791 36.682 186.498 Ausbildung/Erwerbstätigkeit insgesamt - 33.593 2.369 35.962 nach § 16 Abs. 1a AufenthG (Aufenthalt zur Studienbewerbung) - 42 1 43 nach § 16 Abs. 5 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch) - 682 19 701 nach § 16 Abs. 5b AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach schulischer Berufsausbildung) - 5 2 7 nach § 16 Abs. 6 AufenthG (innergemeinschaftlich mobiler Student aus [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) - 21 - 21 nach § 16 Abs.1 AufenthG (Studium) - 11.959 650 12.609 nach § 16 Abs.4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) - 531 148 679 nach § 17 Abs. 1 (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) AufenthG - 758 68 826 nach § 17 Abs. 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung) - 6 - 6 nach § 17a Abs. 1 AufenthG (Durchführung einer Bildungsmaßnahme) - 69 - 69 nach § 17a Abs. 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen) - 3 - 3 nach § 17a Abs. 5 AufenthG (Ablegung einer Prüfung) - 2 - 2 nach § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) - 4.204 120 4.324 nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) - 10.839 873 11.712 nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) - 137 21 158 nach § 18 AufenthG (Beschäftigung) - 219 101 320 nach § 18a Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a) AufenthG (qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) - 10 4 14 KA 19/5131 nach § 18a Abs. 1 Nr.1 Buchstabe b) AufenthG (anerk/vergl. ausländ. Hochschulabschluss, seit 2 J. ununterbrochen beschäftigt) - 1 - 1 nach § 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) - 31 2 33 nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a) BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) - 2.121 74 2.195 nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a) BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in MS, Regelberufe) - 11 - 11 nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) oder § 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) - 1.387 150 1.537 nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) oder § 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in MS, Mangelberufe) - 3 - 3 nach § 20 Abs. 1 AufenthG (Forscher) - 115 2 117 nach § 21 Abs. 1 AufenthG (selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse) - 190 41 231 nach § 21 Abs. 2 AufenthG (selbstständige Tätigkeit völkerrechtliche Vergünstigung) - 66 11 77 nach § 21 Abs. 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit - Absolvent inländischer Hochschule) - 24 35 59 nach § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) - 156 41 197 nach § 21 AufenthG (selbstständige Tätigkeit) - 1 6 7 völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe insgesamt 25 57.868 7.352 65.245 nach § 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) - 21 7 28 nach § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) - 251 7 258 nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) - 465 1.819 2.284 nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) - 1.275 54 1.329 nach § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement) - 78 - 78 nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) - 68 218 286 nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) - 1 - 1 nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt - 448 17 465 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 8 33.301 312 33.621 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 17 15.852 346 16.215 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse) - 4.342 2.151 6.493 nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) - 814 85 899 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) - 94 249 343 nach § 25 Abs. 4b AufenthG (Drittstaatsangeh., Opfer einer Straftat nach § 10 Abs. 1 o. § 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG) - 2 3 5 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) - 702 1.758 2.460 nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/Heranwachsender) - 96 177 273 nach § 25a Abs. 2 S. 3 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Ehegatte/Lebenspartner) - 1 1 2 KA 19/5131 nach § 25a Abs. 2 S. 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: minderjährige ledige Kinder) - - 1 1 nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern) - 9 20 29 nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Geschwister) - 7 13 20 nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) - 10 89 99 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) - 6 10 16 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Minderjähriges Kind) - 25 15 40 familiäre Gründe insgesamt - 52.331 23.088 75.419 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) - 12.561 4.728 17.289 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) - 730 439 1.169 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) - 6.834 7.352 14.186 nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil) - 9 5 14 nach § 28 Abs. 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige) - 7 9 16 nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) - 1.169 13 1.182 nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr 3g AufenthG - 11.190 2.806 13.996 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer AERL, NE oder Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) - 11.629 1.020 12.649 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) - 924 4 928 nach § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh. einer AERL, NE o. Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) - 221 98 319 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten) - 49 134 183 nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) - 326 611 937 nach § 32 Abs. 2a AufenthG (Kind eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in [Landeskennzeichen des EU-Mitgliedstaates]) - 5 1 6 nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) - 260 812 1.072 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) - 99 34 133 nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) - 5.820 4.813 10.633 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) - 112 18 130 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) - 386 191 577 Besondere Aufenthaltsrechte insgesamt - 5.999 3.873 9.872 Aufenthaltserlaubnis für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizern nach dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz - 37 10 47 Aufenthaltserlaubnis für freizügigkeitsberechtigte Schweizer nach dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz - 444 145 589 nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) - - 4 4 nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) - - 1 1 KA 19/5131 nach § 25 Abs. 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht f. Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder 233a StGB wurden) - 8 2 10 nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) - 585 1.523 2.108 nach § 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder) - 884 809 1.693 nach § 37 Abs. 1 AufenthG (Wiederkehr) - 24 20 44 nach § 37 Abs. 5 AufenthG (Wiederkehr Rentner) - 19 19 38 nach § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5 AufenthG (ehemaliger Deutscher) - 54 113 167 nach § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat) - 3.187 12 3.199 nach § 4 Abs. 5 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) - 211 929 1.140 nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) - 492 229 721 Sonstige auf Grund der Übergangsregelung gem. § 20 AZRG-DV noch nicht erkennbare Rechtsgrundlage für die AE - 54 57 111 Sonstiges / Befreiungen 27 17.788 10.240 28.055 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (Altfall bis 30.06.2014) - 642 622 1.264 Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 1 1.026 5.433 6.460 Heimatloser Ausländer - 7 125 132 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (ab 01.07.2014) - 233 13 246 Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt - 114 13 127 Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt 26 15.766 4.034 19.826 EU/EWR-Bürger ohne erfassten Aufenthaltsstatus 3 241.891 75.470 317.364 EU-Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU insgesamt 2 9.131 9.499 18.632 Bescheinigung des Daueraufenthaltsrecht EU-/EWR-Bürger 2 639 6.751 7.392 Aufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) - 7.657 392 8.049 Daueraufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) - 835 2.356 3.191 Ausländer mit Aufenthaltsgestattung insgesamt 127 35.892 88 36.107 Aussetzung der Abschiebung (Duldungen) 4 5.460 1.141 6.605 kein Aufenthaltsrecht 111 38.667 7.154 45.932 bisherige Rechtsgrundlagen nach Ausländergesetz insgesamt 18 1.965 48.350 50.333 Aufenthaltserlaubnis befristet 5 414 5.493 5.912 Aufenthaltserlaubnis unbefristet 12 864 35.277 36.153 Aufenthaltsberechtigung 1 138 7.140 7.279 Aufenthaltsbewilligung - 521 404 925 Aufenthaltsbefugnis - 28 36 64 EU-Recht (bis 27.08.2007) insgesamt - 137 2.132 2.269 § 5 Abs. 2 (Aufenthaltserlaubnis/EU unbefristet) - 87 1.982 2.069 KA 19/5131 § 5 Abs. 2 (Aufenthaltserlaubnis/EU befristet) - 50 150 200 nach AufenthG/EWG (bis 31.12.2004) 11 3.360 63.608 66.979 Aufenthaltserlaubnis EG befristet - 1.467 6.813 8.280 Aufenthaltserlaubnis EG unbefristet 11 1.893 56.795 58.699 Bundesland Hessen Quelle: Ausländerzentralregister KA 19/5131 5131_Anlagen.pdf Anlage 1a_Einbürgerungen Staatsangehörigkeit 2014 Anlage 1b_Einbürgerungen Staatsangehörigkeit 2015 Anlage 1c_ Einbürgerungen Staatsangehörigkeit 2016 Anlage 1d Einbürgerungen Staatsangehörigkeit 1. Hbj. 2017 Anlage 2_AZR Hessen