Kleine Anfrage der Abg. Dr. Sommer (SPD) vom 22.08.2017 betreffend Beschwerden über Unterbringungen in Hochsicherheitsbereichen forensischer Psychiatrien und Antwort der Ministerin der Justiz Vorbemerkung der Fragestellerin: Im Maßregelvollzug werden nach § 63 und § 64 des Strafgesetzbuches psychisch erkrankte oder suchtkranke Straftäterinnen und Straftäter zur Behandlung und Begutachtung untergebracht. Forensische Psychiatrien halten auch Hochsicherheitsbereiche mit erhöhter Sicherheitsstufe vor. Dies bedeutet, dass sowohl die jeweiligen (Aufenthalts-)Räume als auch Flurabschnitte ständig verschlossen sind. Diese Vorbemerkungen der Fragestellerin vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Wie oft wurden in den vergangenen 5 Jahren Untergebrachte in psychiatrischen Krankenhäusern von anderen Untergebrachten abgesondert oder in einem besonders gesicherten Raum untergebracht und jeweils wie lange? Zur Beantwortung der Frage wird auf die nachfolgenden tabellarischen Darstellungen Bezug genommen: KFP Hadamar 2012 2013 2014 2015 2016 Absonderungen in Monate (gesamt) 89 50 60 66 12 Anzahl der Absonderungen 27 18 20 21 9 Durchschnittliche Länge der Absonderungen (in Monate) 3,30 2,78 3,00 3,14 1,33 KFP Bad Emstal 2012 2013 2014 2015 2016 Absonderungen in Monate (gesamt) 19 21 5 0 0 Anzahl der Absonderungen 6 5 2 0 0 Durchschnittliche Länge der Absonderungen (in Monate) 3,17 4,20 2,50 0 0 KFP Haina 2012 2013 2014 2015 2016 Absonderungen in Monate (gesamt) 63 137 234 209 140 Eingegangen am 10. Oktober 2017 · Bearbeitet am 10. Oktober 2017 · Ausgegeben am 13. Oktober 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5177 10. 10. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5177 Anzahl der Absonderungen 18 26 37 36 35 Durchschnittliche Länge der Absonderungen (in Monate) 3,50 5,27 6,32 5,81 4,00 KFP Riedstadt 2012 2013 2014 2015 2016 Absonderungen in Monate (gesamt) 74 111 151 138 133 Anzahl der Absonderungen 10 17 19 20 15 Durchschnittliche Länge der Absonderungen (in Monate) 7,40 6,53 7,95 6,90 8,87 KFP Eltville 2012 2013 2014 2015 2016 Absonderungen in Monate (gesamt) 13 10 18 6 8 Anzahl der Absonderungen 2 3 3 1 2 Durchschnittliche Länge der Absonderungen (in Monate) 6,50 3,33 6,00 6,00 4,00 Frage 2. Wie viele psychisch erkrankte oder suchtkranke Straftäterinnen und Straftäter bzw. deren Vertreterinnen und Vertreter beschwerten sich zwischen den Jahren 2011 bis 2016 bzw. beschweren sich aktuell bei den jeweiligen Vollstreckungskammern über die Unterbringung im Hochsicherheitsbereich einer forensischen Psychiatrie in Hessen (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)? Frage 3. Welche Gründe führten bzw. führen die Betroffenen hauptsächlich gegen die Unterbringung im Hochsicherheitsbereich einer forensischen Psychiatrie an? Frage 4. Wie viele Beschwerden über die Unterbringung im Hochsicherheitsbereich einer forensischen Psychiatrie wurden zwischen den Jahren 2011 und 2016 positiv von den jeweiligen Vollstreckungskammern beschieden, wie viele wurden unter der Angabe welcher Gründe negativ beschieden ? Frage 5. Wie lange dauerte bzw. dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit einer Beschwerde über die Unterbringung im Hochsicherheitsbereich einer forensischen Psychiatrie bei den jeweiligen Vollstreckungskammern ? Die Fragen 2. bis 5. werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Über Beschwerden gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung entscheidet nach § 109 StVollzG die Strafvollstreckungskammer. In den justiziellen Statistiken wird bezüglich der Verfahrenseingänge bei den Landgerichten nicht gesondert erfasst , ob die Anträge nach § 109 StVollzG von Untergebrachten im Maßregelvollzug oder von in Justizvollzugsanstalten untergebrachten Strafgefangenen eingereicht werden. Der konkrete Inhalt der Beschwerde oder das Geschlecht des Antragstellers wird ebenfalls nicht in den Statistiken erfasst. Es ließe sich daher nur im Wege einer händischen Auswertung feststellen, wie viele psychisch erkrankte oder suchtkranke Antragsteller sich ausdrücklich über die Unterbringung in einem Hochsicherheitsbereich einer Klinik beschwert haben (Frage 2.), welche Gründe dafür angeführt wurden (Frage 3.), welchen Ausgang die Verfahren hatten und wie die Gerichte ihre Entscheidungen begründet haben (Frage 4.) und wie lange die jeweiligen Verfahren durchschnittlich bei den Strafvollstreckungskammern dauerten (Frage 5.). Eine händische Auswertung sämtlicher Beschwerden nach § 109 StVollzG wäre jedoch mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, der von den Gerichten nur unter Zurückstellung ihrer Tätigkeit als rechtsprechende Organe geleistet werden könnte. Von einer händischen Auswertung wurde daher Abstand genommen . Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5177 3 Frage 6. Wie gestaltet sich das Verfahren zur Bearbeitung einer Beschwerde über die Unterbringung im Hochsicherheitsbereich einer forensischen Psychiatrie und welche Personen sind an dem Entscheidungsprozess beteiligt? Das Verfahren richtet sich nach §§ 109 ff. StVollzG. Beteiligt sind der Antragsteller, gegebenenfalls ein beauftragter Bevollmächtigter und die Klinik als Antragsgegnerin. Entschieden wird durch den Einzelrichter. Nach Eingang der Antragsschrift wird die Antragsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert. Gegebenenfalls sind danach zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erneute Stellungnahmen der Beteiligten erforderlich. In Einzelfällen wird eine mündliche Anhörung anberaumt; sie ist im Verfahren aber nicht zwingend vorgesehen. Die Entscheidung erfolgt schriftlich durch einen Beschluss des Gerichts. Rechtsmittel ist die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Wiesbaden, 28. September 2017 Eva Kühne-Hörmann