Kleine Anfrage des Abg. Dr. h.c. Hahn (FDP) vom 22.08.2017 betreffend Auswertung von Feuerwehreinsätzen im Rahmen der Bedarfs- und Entwicklungsplanung der Kommunen und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: Das Land schreibt den Kommunen im Rahmen der Bedarfs- und Entwicklungsplanung seiner Feuerwehren in § 2 FwOV eine umfassende Analyse der Ist- sowie Soll-Situation vor. Außerdem verlangt das Land in § 3 Abs. 2 HBKG, dass in der Regel innerhalb von zehn Minuten umfassende Hilfe geleistet werden kann Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe erledigen die Gemeinden als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe . Dazu gehört auch die Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) Bedarfs- und Entwicklungspläne zu erstellen. In diesen Plänen soll die Gemeinde ihr Gefahrenpotenzial ermitteln und feststellen, ob sie den rechtlichen Vorgaben entsprechend ausreichende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen hat. Sind Lücken festgestellt oder Schwachstellen identifiziert worden, sind diese zu benennen und Maßnahmen zur Behebung u.U. mit Fristsetzung einzuleiten. Ein Kernpunkt der Bedarfs- und Entwicklungspläne sind leistungsfähige Feuerwehren. Deshalb sollte eine Gemeinde zusammen mit ihrer Feuerwehr die Bedarfs- und Entwicklungspläne erstellen , da die beteiligten Personen am besten Schwachstellen identifizieren und später auch beheben können. Seltener wird die Erstellung von Bedarfs- und Entwicklungsplänen an externe Dienstleister vergeben. Sie haben in der Regel eine fachlich orientierte Blickweise auf die Gesamtsituation einer Gemeinde und ihren Bedarf sowie ihre Entwicklungsmöglichkeiten. Gewachsene örtliche Strukturen werden oftmals außer Acht gelassen. Werden Pläne ohne Beteiligung der Feuerwehren erstellt, führt dies nicht selten später zu Spannungen innerhalb der Gemeinde . Das Land unterstützt durch finanzielle Fördermittel die Beschaffung von Fahrzeugen und Errichtung von Feuerwehrhäusern sowie bei der Personalgewinnung die Gemeinden. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Folgen hat das Nichterreichen des in den Bedarfsplanungen konkretisierten Zielerreichungsgrades für die Kommunen? Ein Zielerreichungsgrad, z.B. in Form einer Prozentzahl, wie sie aus dem Rettungsdienst bekannt ist, ist durch das HBKG und die Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) nicht vorgegeben. Durch § 3 Abs. 2 HBKG werden zehn Minuten zu jeder Zeit und an jedem Ort als Regelhilfsfrist und durch § 4 Abs. 3 FwOV wird eine Staffel (sechs Feuerwehreinsatzkräfte) als Mindeststärke vorgegeben. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FwOV werden Ausnahmen von der Regel aufgeführt. Dazu zählen weit entfernt oder schwer erreichbare Einzelobjekte, widrige Witterungsumstände , befristete Sperrung von Verkehrswegen sowie ungewöhnliche vom Normalzustand abweichende Umstände und Gegebenheiten, bei denen die Einhaltung der Regelhilfsfrist nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand möglich ist. Somit ist eine Regelhilfsfrist vorgegeben, von der die Kommunen im eigenen Ermessen bei Einzelfällen abweichen können. Dies ist im Bedarfs- und Entwicklungsplan darzulegen, welcher mit den zu- Eingegangen am 12. Oktober 2017 · Bearbeitet am 12. Oktober 2017 · Ausgegeben am 16. Oktober 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5188 12. 10. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5188 ständigen Aufsichtsbehörden abzustimmen ist. Die zuständigen Aufsichtsbehörden für die kreisangehörigen Kommunen sind die Landkreise und für die kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte die Regierungspräsidien. Wird wiederholt eine Nichteinhaltung der Regelhilfsfrist nach Einsätzen durch die Kommune oder die zuständige Aufsichtsbehörde festgestellt, so müssen die Kommunen die Ursache ermitteln und geeignete Maßnahme ergreifen. Frage 2. Wie wird der Zielerreichungsgrad gemessen? Die Einhaltung der Regelhilfsfrist wird durch Auswertung der Einsatzberichte festgestellt. Im Regelfall werden der Zeitpunkt der Alarmierung sowie der Zeitpunkt des Eintreffens des ersten Löschfahrzeuges im Einsatzleitrechner der zuständigen Zentralen Leitstelle dokumentiert. Diese Daten erhält die Feuerwehr neben anderen Daten für ihren Einsatzbericht und ergänzt diesen um die Stärke der Besatzung des ersten Löschfahrzeuges. Zusätzlich haben in den Landkreisen die Kreisbrandinspektoren als Aufsichtsbehörde direkten Zugriff auf im Einsatzleitrechner befindliche Daten der Alarmierung und des Eintreffens. Frage 3. Hat das Ergebnis der Auswertung Auswirkungen auf die Bezuschussung durch das Land und wenn ja, welche? Nein. Die Höhe der Fördermittel richtet sich nach den in der Brandschutzförderrichtlinie (BSFRL) aufgeführten Kostenobergrenzen der einzelnen Fördermaßnahmen sowie der Stellung der Kommune im Finanz- und Lastenausgleich. Frage 4. Wie viele Kommunen erheben Einsatzdaten, die der Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu Grunde gelegt werden in Eigenregie? Jede der hessischen Kommunen erhebt die Einsatzdaten durch die Einsatzberichte ihrer Feuerwehren in eigener Regie. Die Daten können nur durch die Einsatzberichte der Feuerwehren erhoben werden. Den Zeitpunkt der Alarmierung und der Zeitpunkt des Eintreffens dokumentieren zwar zunächst die Zentralen Leitstellen, nicht aber die Personalstärke auf den jeweiligen Feuerwehrfahrzeugen. Frage 5. Wie viele Kommunen bedienen sich zur Datenerhebung bei der Bedarfs- und Entwicklungsplanung eines externen Dienstleisters? Frage 6. Welche Kosten entstehen hessenweit für die Fremdvergabe und Eigenleistung bei der Erhebung der Einsatzdaten? Frage 7. Wer trägt die Kosten für die entsprechenden Erhebungen von Einsatzdaten? Die Fragen 5, 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Über die Anzahl der Kommunen, die sich eines externen Dienstleisters bedienen, und über die Kosten, welche hessenweit für die Fremdvergabe und Eigenleistung bei der Erhebung der Einsatzdaten anfallen, liegen der Landesregierung keine Zahlen vor, da der Brandschutz nach § 2 Abs. 2 HBKG kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit ist. Eine externe Erhebung der Einsatzdaten ist nicht erforderlich, da die Einsatzdaten von den Feuerwehren für die Erstellung der Einsatzberichte aufgrund der Berichtspflicht erhoben und dokumentiert werden müssen und somit schon vorliegen. Lediglich die Erstellung von Bedarfs- und Entwicklungsplänen kann an externe Dienstleister vergeben werden. Frage 8. Sind die Kosten in den Bedarfsberechnungen des Kommunalen Finanzausgleichs enthalten? Die Kosten werden als Bestandteil des Bereichs Brandschutz und Allgemeiner Hilfe über § 60 Abs. 2 HBKG mit dem Finanzausgleich abgegolten. Frage 9. Gibt es jenseits der Regelung der FwOV Vorgaben oder Empfehlungen seitens des Landes, welche Daten zur Bedarfs- und Entwicklungsplanung durch die Kommunen erhoben werden sollen? Das Land war an der Erarbeitung von "Hinweisen und Empfehlungen zur Durchführung einer Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplanung" durch den Landesfeuerwehrverband Hessen beteiligt . In diesen Hinweisen und Empfehlungen ist ein mustergültiges Inhaltsverzeichnis mit Erläuterungen zu den Inhaltspunkten enthalten, so dass diese Hinweise, Empfehlungen und das In- Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5188 3 haltsverzeichnis als Vorlage und Hilfe zur Erstellung des eigenen Bedarfs- und Entwicklungsplans besonders geeignet sind. Frage 10. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Kosten, die für die Erhebung der Einsatzdaten entstehen konnexitätsrelevant sind und falls nein, warum nicht? Da der Brandschutz nach § 2 Abs. 2 HBKG eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit ist und die Berichtspflicht zum Brandschutz und zur Allgemeinen Hilfe keine Veränderung bestehender eigener oder übertragener Aufgaben darstellen, die zu einer Mehrbelastung führen, liegt keine Konnexität vor. Wiesbaden, 28. September 2017 Peter Beuth