Kleine Anfrage der Abg. Geis, Kummer, Faeser (SPD) vom 29.08.17 betreffend befristet beschäftigte Lehrkräfte im Schulamtsbezirk Kreis Groß-Gerau und Main-Taunus-Kreis und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Kultusministers: Eine plausibilisierbare Zahl der befristeten Verträge aus dem vergangenen Schuljahr liegt dem Hessischen Kultusministerium nicht vor. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass bei Vertragsverlängerungen das bisherige Vertragsende im zentralen Erfassungssystem (SAP) überschrieben wird. Eine Auswertung der Lehrkräftedaten für das laufende Schuljahr liefert noch keine belastbaren Ergebnisse, da noch nicht alle in diesem Schuljahr beginnenden Verträge eingepflegt sind und voraussichtlich erst Ende 2017 vorliegen werden. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Personen waren an staatlichen Schulen im Schulamtsbezirk Groß-Gerau und Main- Taunus-Kreis im vergangenen Schuljahr in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt? (Bitte aufgeschlüsselt nach hauptberuflich, nach nebenberuflich unterrichtenden Lehrkräften, Lehrkräften mit einem nebenamtlichen Gestellungsantrag, Erzieherinnen und Erzieher sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und nach Gesamtvertragsdauer, auch wenn diese in den Ferien unterbrochen wurde) Die zum Statistikstichtag 01.10.2016 im Bereich des Staatlichen Schulamts für den Kreis Groß- Gerau und den Main-Taunus-Kreis (SSA GGMT) im Schuldienst befristet beschäftigten Personen sind der Tabelle 1 zu entnehmen. Da dem Hessischen Kultusministerium keine Informationen zur Vertragsdauer und darüber vorliegen, ob eine Lehrkraft haupt- oder nebenberuflich unterrichtet, können die befristet beschäftigten Lehrkräfte nicht nach diesen Kategorien differenziert werden. Vielmehr werden die befristet beschäftigen Lehrkräfte, mit Ausnahme der Lehrkräfte mit befristetem Gestellungsvertrag, in der Kategorie "Nebenamtliche" zusammengefasst . Tabelle 1 Nebenamtlich beschäftigte Personen im SSA GGMT (Stand: 01.10.2016) Kategorie Anzahl Personen Erzieher/-in 4 Gestellungsvertrag nebenamtlich 67 Nebenamtliche 533 Sozialpädagoge/-in 10 Frage 2. Wie viele Arbeitsverträge dieser Lehrkräfte endeten mit Beginn der Sommerferien im Laufe des Juli 2017? (Bitte aufgeschlüsselt wie unter Frage 1.) Die Vertragslaufzeit der Lehrkräfte liegt dem Hessischen Kultusministerium nicht vor. Die Lehrkräfte, deren Verträge mit Beginn der Sommerferien endeten, werden alternativ als die Gruppe der Lehrkräfte in Frage 1, die am 1. Juli 2017 noch befristet, dagegen im August und Eingegangen am 17. Oktober 2017 · Bearbeitet am 18. Oktober 2017 · Ausgegeben am 20. Oktober 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5208 17. 10. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5208 September 2017 nicht im SSA GGMT beschäftigt waren, definiert. Diese Lehrkräfte sind in Tabelle 2 dargestellt. Tabelle 2 Nebenamtlich beschäftigte Personen im SSA GGMT mit Beschäftigung im Juli 2017 und ohne Beschäftigung im August bzw. September 2017 Kategorie Anzahl Personen Erzieher/-in 1 Gestellungsvertrag nebenamtlich 2 Nebenamtliche 42 Sozialpädagoge/-in 0 Frage 3. Wie viele dieser Lehrkräfte werden auch im Schuljahr 2017/18 wieder mit befristeten Verträgen beschäftigt? (Bitte aufgeschlüsselt wie unter Frage 1.) Frage 4. Wie viele der Lehrkräfte, die bereits im vergangenen Schuljahr unterrichteten und deren Vertrag zu Beginn der Sommerferien 2017 auslief, werden auch im neuen Schuljahr 2017/18 an staatlichen hessischen Schulen beschäftigt? (Bitte aufgeschlüsselt wie unter Frage 1.) Frage 5. Wie viele Lehrkräfte sind ab dem neu beginnenden Schuljahr 2017/18 an staatlichen Schulen im Schulamtsbezirk Groß-Gerau / Main-Taunus-Kreis in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt ? (Bitte aufgeschlüsselt wie unter Frage 1.) Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Belastbare Daten zum Schuljahresbeginn 2017/18 liegen erst nach Übernahme der Lehrkräftestatistik Ende 2017 vor. Frage 6. Wie viele dieser Arbeitsverträge sind a) bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres befristet, b) bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres befristet, c) mit einer anderen Vertragslaufdauer befristet? (Bitte aufgeschlüsselt wie unter Frage 1) Da dem Hessischen Kultusministerium die Vertragslaufzeit der Lehrkräfte nicht vorliegt, kann Frage 6 nicht beantwortet werden. Frage 7. Wie viele der befristet im Schulamtsbezirk Groß-Gerau / Main-Taunus-Kreis beschäftigten Lehrkräfte wurden nach einer Gesamtbeschäftigungsdauer von inzwischen 5 Jahren nicht weiter beschäftigt ? Frage 8. Wie viele der befristet im Schulamtsbezirk Groß-Gerau / Main-Taunus-Kreis beschäftigten Lehrkräfte , die eine befristete Gesamtbeschäftigungsdauer von inzwischen über 5 Jahren erreicht haben , wurden zum neuen Schuljahr unbefristet weiterbeschäftigt ("entfristet")? Bezüglich der Fragen 7 und 8 wird auf die Antwort zu Frage 3 bis 5 verwiesen. Frage 9. Eröffnet die vorstehend beschriebene Praxis Umgehungstatbestände bezüglich der Thematik der sogenannten Kettenarbeitsverträge? Wenn nein, warum nicht? Nein, damit werden keine Umgehungstatbestände eröffnet. Beim Abschluss befristeter Verträge ist generell das Befristungsrecht zu beachten, wie es sich insbesondere aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz und der einschlägigen Rechtsprechung ergibt. Danach ist die Gesamtbeschäftigungsdauer neben der Anzahl von Vertragsverlängerungen ein relevantes Kriterium für die Wirksamkeit einer Befristungsabrede im Arbeitsvertrag. Frage 10. Welches sind die Sachgründe für die Befristung der Arbeitsverträge? Die Arbeitsverträge, bei denen im SSA GGMT ein Sachgrund nach §14 Abs. 1 TZBefrG für eine Befristung vorliegt, gliedern sich wie folgt auf: 1. Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend, 2. der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt, Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5208 3 3. die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung, 4. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen die Befristung, 5. der Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er wird entsprechend beschäftigt oder 6. die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich. Wiesbaden, 5. Oktober 2017 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz