Kleine Anfrage der Abg. Waschke und Lotz (SPD) vom 30.08.2017 betreffend Nationalparkpläne für die Rhön und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung der Fragesteller: Die bayerische Landesregierung plant das länderübergreifende Biosphärenreservat Rhön zum Nationalpark auszuweisen. Gespräche haben bereits begonnen. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Kriterien müssen erfüllt werden, um Flächen zum Nationalpark auszuweisen? Nationalparks werden in Deutschland auf der Grundlage des § 24 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch die Länder im Benehmen mit dem Bundesumweltministerium und dem Bundesverkehrsministerium ausgewiesen. Gemäß § 24 Abs. 1 BNatSchG sind Nationalparks rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, 2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet. Ergänzend zu § 24 Abs. 1 BNatSchG sollen Nationalparks gemäß § 13 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) eine Fläche von 10.000 ha haben. In Hessen gibt es bezüglich der Mindestgröße von Nationalparks keine gesetzlichen Vorgaben. Frage 2. Welche Aufgaben müssen Nationalparks erfüllen? Nationalparks haben nach § 24 Abs. 2 BNatSchG zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparks auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. Im jeweiligen Nationalparkgesetz bzw. in der jeweiligen Nationalparkverordnung werden der Schutzzweck und die weiteren Ziele und Aufgaben des Nationalparks konkret festgeschrieben. Frage 3. Was bedeutet die Vorgabe "dass ein Nationalpark nach einer Übergangszeit von max. 30 Jahren eine Wildfläche von 75 % ausweisen muss" für die Nutzung der betroffenen Flächen? Es wird davon ausgegangen, dass von den Fragestellern mit dem Begriff "Wildfläche" Flächen gemeint sind, die dem Prozessschutz unterliegen, d. h. in denen durch den Menschen keine Nutzung erfolgt oder steuernde Eingriffe in die Natur stattfinden. Eingegangen am 19. Oktober 2017 · Bearbeitet am 19. Oktober 2017 · Ausgegeben am 20. Oktober 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5214 19. 10. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5214 Da es sich aufgrund der starken anthropogenen Überprägung in Europa bei den Nationalparks in Deutschland zum Zeitpunkt ihrer Ausweisung i. d. R. um sogenannte "Entwicklungsnationalparks " handelt, die aufgrund ihrer Nutzungsgeschichte noch nicht den Anforderungen an Nationalparks bzgl. Naturnähe entsprechen, ist es in einem Zeitraum von 30 Jahren möglich, dort, wo es erforderlich ist, Maßnahmen durchzuführen, um Flächen in einen naturnäheren Zustand zu entwickeln (z. B. durch Renaturierung von Gewässern, Waldumbau etc.). Hierfür wird meist eine sogenannte Entwicklungszone eingerichtet, die dann schrittweise in die Naturzone (= Prozessschutz ) überführt wird. Eine wirtschaftsbestimmte Nutzung der Flächen ist in der Übergangszeit nicht möglich. Ausnahmen hiervon können nur in Einzelfällen auf ggf. vorhandenen Flächen in Privateigentum gemacht werden. Frage 4. Mit welchen positiven wie negativen Effekten ist nach Einschätzung der Landesregierung für die Rhön zu rechnen, wenn das Biosphärenreservat mindestens in Teilen als Nationalpark ausgewiesen wird? Zwischen den Ministerpräsidenten und den Umweltministerinnen von Bayern und Hessen wurde vereinbart, dass in den nächsten Monaten eine fachliche Prüfung aller möglichen Optionen eines länderübergreifenden Nationalparks in der Rhön durchgeführt wird. Diese umfasst auch eine Folgeabschätzung bzgl. möglicher positiver und negativer Effekte. Damit ist keine Entscheidung vorweggenommen oder ein förmliches Verfahren eingeleitet. Hessen und Bayern waren sich einig , dass keine Festlegungen gegen die Region getroffen werden. Diese Prüfung erfolgt derzeit noch. Frage 5. Gilt die Aussage des bayerischen Ministerpräsidenten Horst Seehofer "nur Staatswald soll in den Nationalpark, kein Privatwald" ("HNA" vom 28.08.2017) auch für Hessen? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Frage 6. Welche finanzielle und personelle Unterstützung wird die Hessische Landesregierung der Rhön bei Ausweisung zum Nationalpark zusagen? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Die Frage kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Wiesbaden, 8. Oktober 2017 Priska Hinz