Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 07.09.2017 betreffend Windkraft Nidda/Laubach und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung des Fragestellers: Im Bereich der Stadt Nidda (Ortsteil Ulfa) sieht der in der Aufstellung befindliche Teilregionalplan Energie des Regierungspräsidiums Südhessen unter dem Zeichen Nr. 2-911 die Ausweisung eines Vorranggebietes zur Windkraftnutzung vor. Das betreffende Gebiet grenzt in nördlicher Richtung an das FFH-Gebiet "Laubacher Wald" und das Vogelschutzgebiet "Vogelsberg", sowie nordwestlich an das FFH-Gebiet "Basaltmagerrasen am Rand der Wetterauer Trockeninsel" und zählt daher zu den wesentlichen Nahrungshabitaten geschützter Tierarten. Seit 2013 führt die Stadt Nidda im Rahmen der sachlichen Teiländerung des Flächennutzungsplans vertiefende Untersuchungen hinsichtlich Avifauna, Fledermäusen und Landschaftsbild durch und ergänzt diese jährlich. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. In welcher Weise wurde die Stadt Laubach ganz konkret über die geplante Ausweisung des Windvorranggebietes Nr. 2-911 (wann, welcher Inhalt) informiert? Mit Schreiben vom 20. März 2017 hat das Regierungspräsidium Darmstadt der Stadt Laubach den Entwurf 2016 des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien Südhessen zugesandt. Mit diesem Schreiben wurde die Stadt Laubach über das zweite Beteiligungsverfahren informiert und um Stellungnahme gebeten. Frage 2. Wurden weitere Nachbargemeinden über die geplante Ausweisung informiert und wann und in welcher Weise erfolgte die Information? Mit gleichem Schreiben wurden auch die Städte Hungen und Schotten informiert und um Stellungnahme gebeten. Frage 3. Wann und in welcher Weise wurden die gemeindlichen Gremien der Stadt Laubach, insbesondere die Vertreter des Ortsteiles Gonterskirchen, beteiligt? Wann und in welcher Weise die Stadt Laubach ihre gemeindlichen Gremien beteiligt hat, ist der Landesregierung nicht bekannt. Frage 4. Hätte nach Ansicht der Landesregierung auf Grundlage der Hessischen Gemeindeordnung § 82 (3) (Beteiligung bei allen wichtigen Fragen) gehört werden müssen? Die Vorschrift des § 82 Abs. 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO) über die Beteiligung des Ortsbeirates richtet sich ausschließlich an die übrigen Gemeindeorgane, insbesondere die Gemeindevertretung . Eine Verpflichtung zur Beteiligung des Ortsbeirates durch externe Stellen, wie etwa die Geschäftsstelle der Regionalversammlung Südhessen beim Regierungspräsidium Darmstadt, ergibt sich daraus nicht. Eingegangen am 18. Oktober 2017 · Bearbeitet am 19. Oktober 2017 · Ausgegeben am 20. Oktober 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5239 18. 10. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5239 Frage 5. Ist der Landesregierung die Stellungnahme des Ortsbeirates Gonterskirchen zur geplanten Ausweisung des Vorranggebiets bekannt und wie bewertet die Landesregierung diese Stellungnahme inhaltlich? Eine Stellungnahme des Ortsbeirates Gonterskirchen zum Entwurf 2016 des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien liegt der Landesregierung nicht vor. Frage 6. Wie, wann und in welcher Weise wurden die angrenzenden Nachbarkommunen im Bereich des RP Mittelhessen über den TPEE RP Südhessen informiert? Kommunale Gebietskörperschaften außerhalb der Planungsregion Südhessen, deren Gebietsgrenze innerhalb eines Radius von 4 km um ein Vorranggebiet des Entwurfs 2016 liegt, wurden mit dem o.g. Schreiben vom 20. März 2017 über das zweite Beteiligungsverfahren informiert und um Stellungnahme gebeten. Frage 7. Hätten aus Sicht der Landesregierung die Ortsbeiräte und Stadtverordneten der angrenzenden Gemeinden und Ortsbezirke in Bezug auf Windkraftplanungen im Bereich Nidda gehört werden müssen? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Frage 8. Welche Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte haben nach Auffassung der Landesregierung insbesondere die Ortsbeiräte? Ortsbeiräte sind ausschließlich nach innen wirkende Organe einer kommunalen Gebietskörperschaft . Ortsbeiräten kommt insbesondere nicht die Stellung von Trägern öffentlicher Belange zu. Allerdings haben Ortsbeiräte im innerbehördlichen Willensbildungsprozess der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 Satz 1 HGO gegenüber den Gemeindeorganen einen Anspruch auf Anhörung; nach außen wird die Gemeinde jedoch allein vom Gemeindevorstand vertreten (§ 71 Abs. 1 HGO). Wiesbaden, 10. Oktober 2017 Tarek Al-Wazir