Kleine Anfrage der Abg. Wallmann, Arnoldt, Dietz, Heinz, Honka, Kasseckert, Klaff-Isselmann, Klee, Klein, Lannert, Müller-Klepper, Ravensburg, Reul, Schwarz, Utter, Veyhelmann, Wiegel, Wiesmann (CDU) vom 17.06.2014 betreffend Beratungsstellen für von sexueller Gewalt betroffene Mädchen und Jungen und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung der Fragesteller: Kinder und Jugendliche, die Opfer sexueller Gewalt wurden, leiden oftmals ihr ganzes Leben unter diesen traumatischen Erlebnissen. Zu solch schrecklichen Übergriffen kommt es nicht nur im privaten Umfeld, sondern auch an Schulen. Vorbemerkung des Kultusministers: Der Kultusminister ist sich seiner Verantwortung für die Bekämpfung jeglicher Art von sexuellen Übergriffen an Schulen bewusst. Gerade aufgrund der in den letzten Jahren bekannt gewordenen Vorfälle wurde die Präventionsarbeit entsprechend intensiviert und weiterentwickelt. Dennoch lassen sich einzelne Fälle sexueller Übergriffe an Schulen leider nicht vollständig ausschließen und müssen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln aufgearbeitet werden. Eine Kultur des Hinsehens und des Hinhörens muss Teil des Lebens und Lernens in der Schule sein. Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie ist das Vorgehen bei Verdachtsfällen von sexuellem Missbrauch durch Personal an Schulen? Die hier erforderlichen personellen und organisatorischen Maßnahmen sind in der “Handreichung zum Umgang mit sexuellen Übergriffen an Schulen“ zusammengestellt, die seit dem Jahr 2011 allen Schulen und nachgeordneten Behörden in gedruckter Form und elektronisch zur Verfügung steht. Zu den ersten Schritten bei Verdachtsfällen gehört neben Sofortmaßnahmen in der Schule wie der Trennung von mutmaßlichem Opfer und verdächtiger Person insbesondere die Benachrichtigung der Schulaufsichtsbehörde, damit dort die erforderlichen disziplinar- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen eingeleitet werden können bis hin zur vorläufigen Suspendierung bei schwerwiegenden Verdachtsfällen. Bei Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten werden in der Regel unverzüglich die Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Ermittlung und strafrechtlichen Bewertung der Vorwürfe eingeschaltet. Der Schwerpunkt des weiteren Vorgehens liegt auf der Kontaktaufnahme mit den Eltern bzw. gesetzlichen Vertretern der Betroffenen sowie der vernetzten Zusammenarbeit zwischen Schulen, Staatlichen Schulämtern (insbesondere den dortigen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen), Strafverfolgungsbehörden, Jugendämtern und externen Beratungseinrichtungen. Diese Aufgabe obliegt vordringlich den Vertrauenspersonen an den Schulen und natürlich letztverantwortlich den Schulleiterinnen und Schulleitern . Für die Zusammenarbeit der Schulen mit den Jugendämtern bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Wohls einer Schülerin oder eines Schülers (z.B. auch beim Verdacht sexueller Übergriffe im familiären Bereich) ist in § 3 Abs. 10 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) eine eigene gesetzliche Grundlage geschaffen worden, die ausdrücklich auch für Schulen in freier Trägerschaft gilt. Frage 2. Wie viele Verdachtsfälle von sexuellem Missbrauch durch Personal an Schulen wurden in den letzten fünf Jahren an die Schulämter gemeldet? Bekannt sind 31 Verdachtsfälle. Eingegangen am 4. August 2014 · Ausgegeben am 6. August 2014 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/526 04. 08. 2014 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/526 Frage 3. Wie viele Fälle haben Konsequenzen für das Lehrpersonal (bzw. anderes Personal) nach sich gezogen? Endgültige bestands- und rechtskräftige Konsequenzen gab es in 10 Fällen, laufende Disziplinarverfahren gibt es sechs. In den übrigen Fällen wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet und auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen (überwiegend bezugnehmend auf den Ausgang der Strafverfahren) eingestellt. Frage 4. Welche Konsequenzen waren das? In der Konsequenz erfolgte eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, eine Disziplinarverfügung mit einer Geldbuße, drei Mal keine Weiterbeschäftigung im befristeten Arbeitsverhältnis, vier Mal eine Disziplinarverfügung - im Ergebnis war kein sexueller Missbrauch , aber dienstliches Fehlverhalten / unangemessene Äußerungen (2mal Geldbuße/ 2mal Verweis) nachweisbar - und ein Mal eine schriftliche Missbilligung (keine Disziplinarverfügung da bereits im Strafverfahren eine Geldbuße ausgesprochen wurde). Wiesbaden, 21. Juli 2014 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz