Kleine Anfrage der Abg. Faeser, Gnadl und Rudolph (SPD) vom 13.09.2017 betreffend Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Versorgung und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: In Hessen werden die Kindererziehungszeiten bei der Beamtenversorgung unterschiedlich berücksichtigt. Es ist dabei entscheidend, wann ein Kind geboren ist. Erziehende, deren Kinder vor 1992 und nach Eintritt in das Beamtenverhältnis geboren sind, werden im Vergleich zu anderen Erziehenden benachteiligt. Die betroffenen Erziehenden können die Kindererziehungszeiten auch nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkennen lassen. Die Landesregierung teilte 2014 mit, dass eine Änderung nicht vorgesehen sei (Drucks. 19/992). Bayern hat seit 2015 die Ruhegehaltfähigkeit von bisher sechs auf zwölf Monate verdoppelt. Diese Vorbemerkung der Fragesteller vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf, insbesondere vor dem Hintergrund der guten Haushaltslage des Landes Hessen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was plant die Landesregierung konkret? Frage 2. Wurde die oben beschriebene Benachteiligung bei internen Beratungen zur Änderung des Beamtenrechts bereits thematisiert? Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist man gelangt? Frage 3. Wie steht die Landesregierung zu einer Anpassung, die eine Verdoppelung der Anrechnung von sechs auf zwölf Monate vorsieht? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Die Bewertung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder im Hessischen Beamtenversorgungsgesetz entspricht der im Bund und bei allen Ländern (mit Ausnahme Bayerns) geltenden Regelung. Die seinerzeit gefundene Regelung ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13. Januar 2003, 2 BvL 9/00) auch verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte Verbesserung der Berücksichtigung von solchen Kindererziehungszeiten im Jahr 2014 (RV- Leistungsverbesserungsgesetz) wird angemerkt, dass die Strukturverschiedenheit der Alterssicherungssysteme entsprechende Handlungsspielräume für eine unterschiedliche Gestaltung gewährt. Nicht außer Beachtung gelassen werden darf insbesondere, dass in der Beamtenversorgung eine amtsunabhängige Mindestversorgung gezahlt wird (z.Z. rund 1.600 € brutto monatlich ), die bei Weitem die gesetzliche Durchschnittsrente übersteigt. Für eine Änderung dieser Regelung besteht daher in Hessen kein Bedarf. Frage 4. Welche Kosten würden bei einer solchen Anpassung entstehen? Frage 5. Wie viele Beamtinnen und Beamte wären in Hessen von einer entsprechenden Anpassung betroffen ? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam wie folgt beantwortet: Da es keine konkreten Umsetzungspläne gibt, kann zu möglichen Kosten und zur Anzahl der betroffenen Personen keine Aussage getroffen werden. Wiesbaden, 13. Oktober 2017 Peter Beuth Eingegangen am 26. Oktober 2017 · Bearbeitet am 1. November 2017 · Ausgegeben am 3. November 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5283 26. 10. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG