Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 19.09.2017 betreffend Aushang von Fraktionsinformationen und Besuche von Politikern in Schulen und Antwort des Kultusministers Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, der Ministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten, dem Minister des Innern und für Sport, dem Minister der Finanzen, der Ministerin der Justiz, dem Minister für Wissenschaft und Kunst, dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Minister für Soziales und Integration wie folgt: Frage 1. Welche Richtlinien gibt es seitens des Hessischen Kultusministeriums hinsichtlich des Umgangs mit (Informations-)Schreiben von Landtagsfraktionen an Schulen? Die Thematik ist geregelt im Erlass "Verteilen von Schriften, Aushänge und Sammlungen in den Schulen" vom 3. November 2016 (ABl. 2016, S. 673). Frage 2. Ist es zulässig, von Landtagsfraktionen an Schulleitungen verschickte Informationsblätter mit Informations - oder Werbecharakter durch diese an Lehrkräfte, Elternbeiräte, Personalräte oder Schülervertretungen weiterzuleiten oder öffentlich auszulegen/auszuhängen? Ggf. in welchem Rahmen? Die Verteilung von Werbematerial (z.B. von politischen Parteien, von Verbänden und Organisationen ) ist nicht gestattet. Aushänge in der Schule dürfen nur zugelassen werden, wenn sie mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und den Grundsätzen der parteipolitischen und weltanschaulichen Neutralität vereinbar sind. Sie bedürfen stets eines Sichtvermerks der Schulleitung . Aushänge ohne einen Sichtvermerk sind unverzüglich durch die Schulleitung oder einen Beauftragten zu entfernen. Frage 3. Welche besonderen Regeln gelten diesbezüglich nach Ansicht der Landesregierung vor Bundesoder Landtagswahlen und gibt es diesbezüglich Unterschiede? Besondere Regeln vor Bundes- oder Landtagswahlen gibt es nicht. Frage 4. Wie viele Besuche an hessischen Schulen von Mitgliedern der Landesregierung fanden seit Anfang August 2017 statt? Im Zeitraum vom 1. August 2017 bis Anfang Oktober 2017 fanden insgesamt 30 Besuche statt, die zum Teil von mehr als einem Mitglied der Landesregierung bestritten wurden. Frage 5. In wie vielen Fällen erfolgten diese auf expliziten Wunsch oder Initiative der besuchten Schule und in wie vielen Fällen gingen dem in irgendeiner Form Anregungen seitens der Landesregierung über die Schulämter oder direkt bei den Schulen voran? Frage 6. In wie vielen Fällen erfolgten die Schulbesuche auf Wunsch der Landesregierung? Die Fragen 5 und 6 werden wie folgt gemeinsam beantwortet: Eingegangen am 6. November 2017 · Bearbeitet am 6. November 2017 · Ausgegeben am 9. November 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5289 06. 11. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5289 Eine im Erlass vom 25. Oktober 2012 (ABl. 2012, S. 274) betreffend Besuche von Abgeordneten in der Schule angelegte Unterscheidung, auf wessen Wunsch hin ein Schulbesuch stattfindet, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit von Besuchen der Mitglieder der Landesregierung unerheblich . Der Erlass gilt für Schulbesuche der Mitglieder der Landesregierung nicht und steht diesen deshalb auch dann nicht entgegen, wenn sie binnen sechs Wochen vor der Bundestagswahl stattfinden. Zu 19 Besuchen ging die Initiative von Mitgliedern der Landesregierung aus und zu weiteren sechs von der Schule. In fünf Fällen ging die Initiative weder allein von der Landesregierung noch allein von der Schule aus, sondern von Dritten, bspw. Stiftungen, Verbänden, dem Schulförderverein u.a., teilweise auch im Zusammenspiel mit Mitgliedern der Landesregierung. Frage 7. In welchem Rahmen und zu welchem Zweck erfolgten die jeweiligen Besuche? In zwölf Fällen handelte es sich um einen Besuch von Einschulungsfeiern bzw. Feierlichkeiten zum Schuljahresbeginn. Weitere Besuche dienten der Teilnahme an anderen Festakten von Schulen (Schuljubiläen, Schulfeste, Einweihung von Neubauten) oder an anderen schulischen Veranstaltungen (bspw. Theateraufführungen, politischen Diskussionsrunden unter Beteiligung von Vertretern verschiedener Parteien und weiteren Podiumsdiskussionen), an Veranstaltungen im Zusammenhang mit besonderen Maßnahmen und Projekten (bspw. Pakt für den Nachmittag, Projekt Busschule, Präventionsinitiative fit4future, "Blitz für Kids", "Theater für alle", Auszeichnung für "Menschen des Respekts", Warnwestenübergabe), sie dienten dem Erfahrungsaustausch vor Ort zur Information über die Situation der Schulen, oder aber sie bestanden im Schwerpunkt darin, Räume der Schule zu nutzen (Pressekonferenz zum Schülerticket, Gespräch mit Verbandsvertretern aus dem schulischen Bereich). Frage 8. Welche Richtlinien gelten bezüglich der Besuche von Abgeordneten des hessischen Landtags insbesondere in den letzten sechs Wochen vor einer Bundestags- oder Landtagswahl? Besuche von Abgeordneten in der Schule sind im gleichnamigen Erlass vom 25. Oktober 2012 (ABl. 2012, S. 724) geregelt. Besuche von Abgeordneten des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestags und des Hessischen Landtags sowie von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern der kommunalen Schulträger in den Schulen, die auf Wunsch der Abgeordneten oder Mandatsträgerinnen bzw. Mandatsträgern stattfinden sollen, haben die Schulleiterinnen und Schulleiter nach Nr. 2 des Erlasses im Benehmen mit der Besucherin oder dem Besucher auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, wenn sie in den letzten sechs Wochen vor einem Wahltermin stattfinden sollen. Frage 9. Wie viele solcher Besuche haben seit August 2017 an hessischen Schulen in welchen Rahmen und zu welchem Zweck stattgefunden? Soweit dies im Erlass "Besuche von Abgeordneten in der Schule" (ABl. 2012, S. 724) festgelegt ist, benachrichtigen die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter das Staatliche Schulamt (ggf. telefonisch ) über angemeldete Besuche. Eine statistische Erfassung derselben findet in den Schulämtern nicht statt. Wiesbaden, 19. Oktober 2017 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz