Kleine Anfrage des Abg. Rock (FDP) vom 20.09.2017 betreffend Beitragsfreiheit des letzten Kindergartenjahres und Antwort des Ministers für Soziales und Integration Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1 Welche hessischen Städte und Gemeinden nutzen die Fördermittel gemäß § 32c Hessisches Kinder und Jugendhilfegesetzbuch? Alle 426 Kommunen in Hessen nutzen die Fördermittel gemäß § 32c Hessisches Kinder und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB). Frage 2. Wie hoch ist der prozentuale Anteil dieser Städte und Gemeinden gemessen an der Gesamtzahl der Städte und Gemeinden? Der prozentuale Anteil dieser Städte und Gemeinden gemessen an der Gesamtzahl der Städte und Gemeinden beträgt 100 %. Frage 3. In wie vielen Kindertagesstätten ist das dritte Kindergartenjahr komplett beitragsfrei und in wie vielen Einrichtungen werden in welcher Höhe anteilig Gebühren erhoben? (Bitte mit Standortangabe ) Bei der Kinderbetreuung handelt es sich um eine Aufgabe, die in die originäre und ausschließliche Zuständigkeit der hessischen Kommunen fällt. Zur Gesamtfinanzierung der Kindertagesbetreuung tragen letztlich auch die Elternbeiträge bei. Während über die Höhe der Teilnahme- und Kostenbeiträge grundsätzlich die Träger von Kindertageseinrichtungen entscheiden, legen die Gemeinden im Rahmen ihrer originären kommunalen Zuständigkeit den Umfang und die Ausgestaltung der kommunalen Finanzierung der Kinderbetreuung fest. Der Hessischen Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, in welchen der rund 4.200 hessischen Kindertageseinrichtungen in dem Jahr, das der Einschulung voraus geht, für eine über fünf Stunden hinausgehende Betreuungszeit anteilige Teilnahme- und Kostenbeiträge erhoben werden und in welcher Höhe. Frage 4. Wie werden in den betroffenen Kindertagesstätten die anteiligen Kosten berechnet und transparent dargestellt? Die Systematik der Landesförderung der Beitragsfreistellung stellt sich wie folgt dar: Die Förderung erfolgt durch das Land an die hessischen Städte und Gemeinden. Die Gemeinde verwendet die Mittel für die Beitragsfreistellung der Kinder in kommunalen Einrichtungen und leitet sie an freie Träger von Kindertageseinrichtungen für die Freistellung der dort betreuten Kinder weiter oder nimmt die Beitragsfreistellung direkt gegenüber den Eltern der betreuten Kinder im Wege der Beitragserstattung vor. Die zuständige Bewilligungsbehörde erläutert die für eine anteilige Beitragserhebung zulässigen Berechnungswege in einem Merkblatt (Anlage 1). Es ist davon auszugehen, dass diesen Vorgaben in allen betroffenen Kindertageseinrichtungen gefolgt wird. Im Übrigen liegen der Hessischen Landesregierung hinsichtlich der Darstellung der anteiligen Teilnahme- und Kostenbeiträge in den rund 4.200 hessischen Kindertageseinrichtungen keine Informationen vor. Eingegangen am 7. November 2017 · Bearbeitet am 8. November 2017 · Ausgegeben am 10. November 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5290 07. 11. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5290 Frage 5. Welche Städte und Gemeinden in Hessen nutzen diese Fördermittel nicht und was sind die jeweiligen Gründe dafür? Hierzu wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 verwiesen. Frage 6. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Kommunen, die die Fördermittel gemäß § 32c HKJGB abrufen, jedoch nicht nur das dritte Kindergartenjahr in Gänze Freistellen oder beitragsmäßig reduzieren, sondern darüber hinaus darauf hinweisen, dass auch das vorletzte oder gar alle drei Kindergartenjahre beitragsfrei oder beitragsreduziert anbieten? (Bitte mit Standortangabe) Die Hessische Landesregierung hat über den Umfang, in dem Kommunen über die Anforderungen des § 32c HKJGB hinaus Beitragsfreistellungen im Kindergarten vornehmen, nur begrenzte Erkenntnisse. Aus einer Auswertung der kommunalen Satzungen bzw. der seitens der Kommunen öffentlich zugänglichen Informationen ergibt sich, dass im letzten Kindergartenjahr 36 Kommunen (10,7 %) eine gänzliche Beitragsbefreiung vorsehen. 35 Kommunen (10,4 %) haben zur Beitragsfreistellung im letzten Kindergartenjahr keine Aussagen in ihren Gebührensatzungen gemacht. Die Möglichkeit zur Übernahme des Teilnahme- und Kostenbeitrags in wirtschaftlichen Notfällen durch den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird im Bereich Kindergarten von 84,9 % der Kommunen in der Satzung benannt. 40,7 % der Satzungen von Kommunen weisen im Bereich des Kindergartens die Möglichkeit aus, dass der Magistrat unter bestimmten Umständen eine Reduzierung der Gebühren bewilligen kann. Nach diesen Satzungen hat der Magistrat die Möglichkeit, Stundungen und Niederschlagung zuzulassen oder aber auch Gebührenerlasse zu gewähren. Zudem enthalten einige Satzungen den Hinweis zur Beitragsermäßigung (Reduzierung) bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII. Die Möglichkeit der Gebührenreduzierung durch den Magistrat im Kindergartenbereich besteht vor allem in den Satzungen der nord- und mittelhessischen Kommunen (Nordhessen 74,0 %, Mittelhessen 73,2 %, Südhessen 8,2 %). Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Hessischen Landesregierung nicht vor. Frage 7. Auf welcher Grundlage wäre eine Aufteilung der Mittel ggf. für eine mehrjährige Beitragsfreiheit bzw. -reduzierung möglich und gab es diesbezüglich Fälle, in denen eine nicht rechtmäßige Verwendung der Mittel aufgetreten ist? Voraussetzung der Förderung nach § 32c HKJGB ist, dass alle Kinder, die eine Tageseinrichtung im Gemeindegebiet besuchen, in dem Jahr, das ihrer Einschulung vorausgeht, vom Teilnahme - und Kostenbeitrag für fünf Stunden freigestellt sind. Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis zulassen, insbesondere, wenn der von freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Trägern erhobene Teilnahmebeitrag erheblich über dem Teilnahme- oder Kostenbeitrag des öffentlichen Trägers liegt. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind gelten die Fördermittel mit Auszahlung als zweckentsprechend verwendet (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über die Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz ). Frage 8. Hält die Landesregierung vor dem Hintergrund ihrer Erkenntnisse über die real erhobenen Elternbeiträge zum Kita-Besuch den Betrag von 136 € für eine realistische Messgröße, um diese dann ausfallenden Elternbeiträge zu ersetzen? Der vorgesehenen Jahresförderpauschale in Höhe von 1.627,20 € (entspricht einem monatlichen Betrag von 135,60 €) liegt die Auswertung der kommunalen Satzungen bzw. die seitens der Kommunen öffentlich zugänglichen Informationen zugrunde. Diese ergab - zugunsten der Kommunen unter Zugrundelegung des maximalen Gebührenwertes bei Vorliegen von gestaffelten Beiträgen - einen Mittelwert für die Halbtagsbetreuung (fünf Stunden pro Tag) in Höhe von 113 € pro Monat. Dieser Wert wurde auf sechs Stunden und ein Jahr hochgerechnet. Es ist zu berücksichtigen, dass die Bemessung der Landesförderung wie bisher nach den in der Gemeinde gemeldeten Kindern (sog. Wohnsitzkinder) auf der Grundlage der Bundesstatistik der Bevölkerungsbewegung und der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes erfolgt. Damit wird nicht auf die tatsächlich betreuten Kinder und deren wegfallende Kita-Beiträge, sondern auf alle gemeldeten Kinder, unabhängig davon, ob sie eine Kita besuchen, abgestellt. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Bemessung nach Wohnsitzkindern zu einer höheren jährlichen Fördersumme pro Gemeinde führt als eine Bemessung nach tatsächlich betreuten Kindern. In der Einzelbetrachtung wird es Gemeinden mit derzeit überdurchschnittlich hohen Kindergartenbeiträgen geben, in denen die Elternbeiträge nicht in vollem Umfang durch Landesmittel ersetzt werden. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5290 3 Umgekehrt werden Gemeinden, die bereits jetzt mit hohem eigenem Mitteleinsatz für niedrige Beiträge sorgen, durch die Beitragsfreistellung zusätzlich entlastet, weil sie mehr Landesmittel einnehmen als ihnen durch wegfallende Beiträge entgehen. Die Hessische Landesregierung hält die Bemessung der Landesförderung in der Gesamtbetrachtung für geeignet, um Elternbeiträge zu ersetzen. Frage 9. Gibt es Hinweise von Seiten der Städte und Gemeinden und/oder von Kommunalen Spitzenverbänden , ob der Betrag von 136 € pro Kind für sechs Stunden auskömmlich ist? Wenn ja, welche Hinweise gibt es und mit welchen konkreten Forderungen gehen sie einher? Es liegen Hinweise von einzelnen Städten und Gemeinden vor, dass sie derzeit Teilnahme- und Kostenbeiträge oberhalb von 135,60 € pro Kind und Monat erheben. Da die Fördersumme pro Gemeinde aber auf der Grundlage der Anzahl aller in der Gemeinde gemeldeten Kinder, unabhängig davon ob diese eine Kita besuchen, berechnet wird und die Förderpauschale zugunsten der Kommunen unter Zugrundelegung des maximalen Gebührenwertes bei Vorliegen von gestaffelten Beiträgen berechnet wurde (s.o.), gehen wir für die Gesamtheit der Gemeinden von Auskömmlichkeit aus. Frage 10. Wie hoch schätzt die Landesregierung die monatlichen Kosten, die die Kommunen übernehmen müssen, wenn sie die Eltern im letzten Kindergartenjahr komplett von Beiträgen freisteilen würden und dafür lediglich ein Förderung aus dem KFA in Höhe von 136 € pro Kind und für sechs Stunden im Monat erhalten? Da die Teilnahme- und Kostenbeiträge in der Regel nach Betreuungszeiten variieren, ist davon auszugehen, dass die Höhe der von Städten und Gemeinden bei einer zeitlich unbeschränkten Beitragsfreistellung zu tragenden weiteren Kosten pro Kind im Durchschnitt oberhalb von 135,60 € pro Monat liegen würde. Zu der Höhe dieser Kosten liegen der Hessischen Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Wiesbaden, 19. Oktober 2017 In Vertretung: Dr. Wolfgang Dippel Anlagen Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 19/5290 Regierungspräsidium Kassel H E S S E N Merkblatt zur Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag nach § 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) geändert durch das Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) vom 23. Mai 2013 (GVB1. S. 207) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des HKJGB und über die Zuständigkeiten nach dem Ju gendschutzgesetz vom 22. Oktober 2007 (GVBL. S.694) in der Fassung vom 12. Dezember 2013 (GVB1. S.689) Aufgrund von Anfragen verschiedener Kommunen bezüglich der Umsetzung des Fördersegmen tes „Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag“ sind hier zur Klarstellung und Erläuterung die folgenden Hinweise aufgeführt, die bei der Landesförderung zu beachten sind: Fördervoraussetzung für den Erhalt der Landesmittel ist, dass alle Kinder, die in Ihrem Gemeindegebiet betreut werden, im letzten Kindergartenjahr vor deren Einschulung für mindestens fünf Stunden täglich von den Kindergartengebühren freigestellt werden. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Gebühren für diese 5-stündige Betreuungszeit von den Eltern in diesem Jahr nicht erhoben werden dürfen, unabhängig von der Höhe der jeweils festgelegten Gebühr für diese Betreuungszeit, auch wenn diese die Landesförderung von monatlich 100,00 € überschreiten. Hierbei ist es unerheblich in welcher Kommune (auch außerhalb Hessens) ein Kind, das eine Ihrer Einrichtungen besucht, wohnt. Unerheblich ist auch, ob oder ab wann ein Kind in Ihrer Kommune in der maßgeblichen Einwohnerstatistik gemeldet war. Die Freistellung muss in jedem Fall gewährleistet sein. In diesem Zusammenhang gegebene Ausgleichsmöglichkeiten zwischen hessischen oder außer hessischen Gemeinden sind in den § 32c Abs. 4 und Abs. 5 HKJGB geregelt. Bei Eltern, die eine über die 5 Stunden hinausgehende Betreuungszeit gewählt haben, ist im Freistellungszeitraum der entsprechende Anteil für die über die 5 Stunden hinausgehende Betreuungszeit zu errechnen. Für diese kann von der Einrichtung noch eine Gebühr erhoben werden. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Betreuungszeit von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr Gebühr: 200,00 Euro - davon sind 5/8 freizustellen mit einer entsprechenden Gebühr von 125,00 €; der verbleibende Betrag in Höhe von 75,00 Euro kann dann noch erhoben werden; Wir sind telefonisch mo. - do. von 08:00 - 16:30 Uhr und fr. von 08:00 - 15:00 Uhr ständig erreichbar. Besuche bitte möglichst mo. - do. in der Zeit von 09:00 - 12:00 Uhr und von 13:30 - 15:30 Uhr. fr. von 09:00 - 12:00 Uhr, oder nach tel. Vereinbarung. Postanschrift: Steinweg 6 ■ 34117 Kassel • Vermittlung 0561 106-0. Das Dienstgebäude Steinweg 6 ist mit den Straßenbahnlinien 3, 4. 6, 7 und 8 sowie verschiedenen Buslinien zu erreichen (Haltestelle Altmarkt). In Kommunen, in denen die Gebührensatzung eine modulare Gebührenstruktur vorsieht, ist ebenfalls eine mindestens 5-stündige Freistellung sicherzustellen. Für über die 5 Stunden hin ausgehende Module kann die Kommune die Gebühren erheben. Eine anteilige Berechnung würwürde in diesen Fällen entfallen. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Die Gebührensatzung sieht u. a. folgende Regelung vor: Frühdienst: 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr 25,00 €/Monat Vormittag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr 100,00 €/Monat Nachmittag: 12.00 Uhr bis 16.30 Uhr 70,00 €/Monat Verordnungskonforme Freistellung: Freistellung Für die ersten beiden Module (insgesamt 5 Stunden) mit gesamt 125,00 €, die 70,00 € für das Nachmittagsmodul können noch erhoben werden; Auch in den vorgenannten Fällen ist die gewährte Freistellung unabhängig von der ge währten Landesförderung in Höhe von 100,00 € zu sehen. Eine Berechnung, bei der z.B. von den zu zahlenden Gebühren im Freistellungsjahr lediglich die 100,00 Euro abgezogen werden, erfüllt die Freistellungsverpflichtung ggf. nicht in ausreichender Höhe. Hier ist je nach Gebührensatzung und Betreuungszeitgestaltung eine Einzelfallberechnung durchzu führen. Für den Fall, dass eine Einrichtung aus wirtschaftlichen Gründen das Erfordernis der aus reichenden Freistellung nicht erfüllen kann, verweise ich ausdrücklich auf die Möglichkeit eine entsprechende Ausnahinegenehinigung beim Hessischen Sozialministerium zu bean tragen (§ 32c Abs. 2 Satz 4 HKJGB). Dezernat 16 Soziales, Lastenausgleich, Förderung Regierungspräsidium Kassel Steinweg 6 34117 Kassel Web: www.rp-kassel.hessen.de