Kleine Anfrage der Abg. Löber (SPD) vom 25.09.2017 betreffend befristet beschäftigte Lehrkräfte im Schulamtsbezirk Marburg-Biedenkopf und Antwort des Kultusministers Vorbemerkung des Kultusministers: Eine plausibilisierbare Zahl der befristeten Verträge aus dem vergangenen Schuljahr liegt dem Hessischen Kultusministerium nicht vor. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass bei Vertragsverlängerungen das bisherige Vertragsende im zentralen Erfassungssystem (SAP) überschrieben wird. Eine Auswertung der Lehrkräftedaten für das laufende Schuljahr liefert keine belastbaren Ergebnisse , da noch nicht alle in diesem Schuljahr beginnenden Verträge eingepflegt sind und voraussichtlich erst Ende 2017 vorliegen werden. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Personen waren an staatlichen Schulen im Schulamtsbezirk Marburg-Biedenkopf im vergangenen Schuljahr in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt? (Bitte aufgeschlüsselt nach hauptberuflich unterrichtenden Lehrkräften, Lehrkräften mit einem nebenamtlichen Gestellungsvertrag , Erzieherinnen und Erziehern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und nach Gesamtvertragsdauer, auch wenn diese in den Ferien unterbrochen wurde) Die zum Statistikstichtag 01.10.2016 im Bereich des Staatlichen Schulamts für den Kreis Marburg -Biedenkopf (SSA MR) im Schuldienst befristet beschäftigten Personen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Da dem Hessischen Kultusministerium keine Informationen zur Vertragsdauer und darüber vorliegen, ob eine Lehrkraft haupt- oder nebenberuflich unterrichtet, können die befristet beschäftigten Lehrkräfte nicht nach diesen Kategorien differenziert werden. Vielmehr werden die befristet beschäftigen Lehrkräfte, mit Ausnahme der Lehrkräfte mit befristetem Gestellungsvertrag, in der Kategorie "Nebenamtliche" zusammengefasst. Nebenamtlich beschäftigte Personen im SSA MR (Stand: 01.10.2016): Kategorie Anzahl Personen Erzieher/-in 0 Gestellungsvertrag nebenamtlich 42 Nebenamtliche 174 Sozialpädagoge/-in 1 Frage 2. Wie viele Arbeitsverträge dieser Lehrkräfte endeten mit Beginn der Sommerferien im Laufe des Juli 2017? (Bitte aufgeschlüsselt wie unter Frage 1) Die Vertragslaufzeit der Lehrkräfte liegt dem Hessischen Kultusministerium nicht vor. Die Lehrkräfte, deren Verträge mit Beginn der Sommerferien endeten, werden alternativ als die Gruppe der Lehrkräfte in Frage 1, die am 1. Juli 2017 noch befristet, dagegen im August und September 2017 nicht im SSA MR beschäftigt waren, definiert. Diese Lehrkräfte sind nachstehend dargestellt. Eingegangen am 24. Oktober 2017 · Bearbeitet am 24. Oktober 2017 · Ausgegeben am 26. Oktober 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5299 24. 10. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5299 Nebenamtlich beschäftigte Personen im SSA MR mit Beschäftigung im Juli 2017 und ohne Beschäftigung im August bzw. September 2017: Kategorie Anzahl Personen Erzieher/-in 0 Gestellungsvertrag nebenamtlich 1 Nebenamtliche 25 Sozialpädagoge/-in 0 Frage 3. Wie viele dieser Lehrkräfte werden auch im Schuljahr 2017/2018 wieder mit befristeten Verträgen beschäftigt? (Bitte aufgeschlüsselt wie unter Frage 1) Frage 4. Wie viele der Lehrkräfte, die bereits im vergangenen Schuljahr unterrichteten und deren Vertrag zu Beginn der Sommerferien 2017 auslief, werden auch im neuen Schuljahr 2017/2018 an staatlichen hessischen Schulen beschäftigt? (Bitte aufgeschlüsselt wie unter Frage 1) Frage 5. Wie viele Lehrkräfte sind ab dem neu beginnenden Schuljahr 2017/2018 an staatlichen Schulen im Marburg-Biedenkopf in einem befristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt? (Bitte aufgeschlüsselt wie unter Frage 1) Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Belastbare Daten zum Schuljahresbeginn 2017/2018 liegen nach Übernahme der Lehrkräftestatistik Ende 2017 vor. Frage 6. Wie viele dieser Arbeitsverträge sind a) bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres befristet, b) bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres befristet, c) mit einer anderen Vertragslaufdauer befristet? (Bitte nach Vertragslaufdauer aufschlüsseln) Da dem Hessischen Kultusministerium die Vertragslaufzeit der Lehrkräfte nicht vorliegt, kann die Frage nicht beantwortet werden. Frage 7. Wie viele der befristet im Schulamtsbezirk Marburg-Biedenkopf beschäftigten Lehrkräfte wurden nach einer Gesamtbeschäftigungsdauer von inzwischen fünf Jahren nicht weiterbeschäftigt? Frage 8. Wie viele der befristet im Schulamtsbezirk Marburg-Biedenkopf beschäftigten Lehrkräfte, die eine befristete Gesamtbeschäftigungsdauer von inzwischen über fünf Jahren erreicht haben, wurden zum neuen Schuljahr unbefristet weiterbeschäftigt ("Entfristet")? Bezüglich der Fragen 7 und 8 wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 verwiesen. Frage 9. Eröffnet die vorstehend beschriebene Praxis Umgehungstatbestände bezüglich der Thematik der sogenannten Kettenarbeitsverträge? Wenn nein, warum nicht? Nein, damit werden keine Umgehungstatbestände eröffnet. Beim Abschluss befristeter Verträge ist generell das Befristungsrecht zu beachten, wie es sich insbesondere aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz und der einschlägigen Rechtsprechung ergibt. Danach ist die Gesamtbeschäftigungsdauer neben der Anzahl von Vertragsverlängerungen ein relevantes Kriterium für die Wirksamkeit einer Befristungsabrede im Arbeitsvertrag. Frage 10. Welches sind die Sachgründe für die Befristung der Arbeitsverträge? Die Arbeitsverträge, bei denen im SSA MR ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TZBefrG) vorliegt, gliedern sich wie folgt auf: 1. Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend, 2. die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, 3. der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt, 4. die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung oder 5. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen die Befristung. Wiesbaden, 18. Oktober 2017 Prof. Dr. Ralph Alexander Lorz