Kleine Anfrage des Abg. Rudolph (SPD) vom 26.09.2017 betreffend Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur altersdiskriminierenden Besoldung und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: Bis Ende Februar 2014 richtete sich die Bemessung der Beamtenbezüge in Hessen nach § 27 und § 28 Bundesbesoldungsgesetz a.F. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 7. April 2017 (BVerwG 2 C 11.16, BVerwG 2 C 12.16) abschließend entschieden, dass die Regelungen wegen der Anknüpfung der ersten Einstufung in die Besoldungstabelle an das Lebensalter mit dem Verbot der Altersdiskriminierung in einer EU-Richtlinie unvereinbar war. Jüngere Beamtinnen und Beamten wurden damit benachteiligt. Das Land Hessen ist deshalb verpflichtet, einen Schadensersatz an die Betroffenen zu zahlen. Insgesamt hatten 23.000 Beamtinnen und Beamten Widerspruch gegen ihre Besoldungsbescheide eingelegt. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie ist der Sachstand der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts? Frage 2. Wann erfolgt die Auszahlung des Schadensersatzes an die einzelnen Beamtinnen und Beamten? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die betroffenen Personen werden Ende Oktober 2017 entsprechend individuell benachrichtigt. Die Zahlbarmachung der Entschädigungen beginnt ebenfalls Ende Oktober 2017. Frage 3. Welche Regelung hat das Land für die Beamtinnen und Beamten getroffen, die keinen Widerspruch eingelegt haben? Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die keine Ansprüche auf Geldleistungen wegen altersdiskriminierender Besoldung geltend gemacht haben, erhalten keine Entschädigung. Frage 4. Wenn für diese keine Auszahlung geplant ist, welche Begründung führt die Landesregierung an, diesen keinen Schadensersatz zu zahlen? Es entspricht der geltenden Rechtsprechung, dass Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung bedürfen (vgl. BVerwG vom 6. April 2017, 2 C 11.16 Rn. 50). In seiner Urteilsbegründung hat das BVerwG ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Beamtinnen und Beamten den Anspruch auf eine Entschädigung "individuell für ihre Person selbst geltend zu machen" hätten. Denn ohne entsprechende individuelle Rüge müsse der Dienstherr nicht davon ausgehen, dass jede Beamtin oder jeder Beamte die altersdiskriminierende Wirkung mit der möglichen Folge beanstanden werde, dass er für den Zeitraum bis zu einer Ersetzung dieser Vorschriften durch eine unionsrechtkonforme gesetzliche Regelung monatliche Ausgleichszahlungen zu leisten habe (2 C 11.16 Rn 54). Wiesbaden, 16. Oktober 2017 In Vertretung: Werner Koch Eingegangen am 26. Oktober 2017 · Bearbeitet am 1. November 2017 · Ausgegeben am 3. November 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5302 26. 09. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG