Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 28.09.2017 betreffend Reisen von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Herkunftsländer und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. In wie vielen Fällen sind Asylberechtigte sowie anerkannte Schutzberechtigte (auch subsidiärer Schutz) in den Jahren 2015 bis 2017 nach Kenntnis der Landesregierung aus Hessen vorübergehend in ihren Herkunftsstaat bzw. den "Verfolgerstaat" zurückgereist? Bitte nach Möglichkeit auch ausweisen, aus welchen Gründen die Rückreise erfolgte, wie lange die jeweilige Aufenthaltsdauer im Herkunfts-/Verfolgerstaat war und ob es mehrfache Ausreisen einzelner Personen gegeben hat. Sollten der Landesregierung keine Erkenntnisse vorliegen, wird ausdrücklich um eine Abfrage bei den zuständigen Ausländerbehörden gebeten. Landeseigene statistische Erhebungen zu der Frage, wie viele anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge und aus welchen Gründen in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, gibt es nicht. Auch den vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport abgefragten Ausländerbehörden liegen hierzu keine genauen Zahlen vor. Die bei den hessischen Ausländerbehörden bekannt gewordenen Fälle von ungenehmigten Rückreisen von Asylberechtigten und anerkannten Schutzberechtigten in die jeweiligen Herkunftsbzw . Verfolgerstaaten werden ausnahmslos alle dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Prüfung eines Widerrufsverfahrens nach §§ 73 ff. Asylgesetz (AsylG) weitergeleitet . Frage 2. Welche rechtlichen Folgen hat eine (freiwillige) Rückreise für die Asylberechtigten sowie anerkannt Schutzberechtigten? Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen bei Reisen der Schutzberechtigten in ihre Herkunftsländer nach § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylG nur, wenn der Ausländer freiwillig in den Verfolgerstaat zurückkehrt und sich dort niederlässt. Hiervon kann in der Regel nur bei einer dauerhaften Wohnsitznahme ausgegangen werden. Ein Erlöschen des Schutzstatus ist zudem neben Art. 1 C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) insbesondere an Art. 11 und 14 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) und Art. 44 und 45 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Asylverfahrensrichtlinie) zu messen . In allen anderen Fallgestaltungen haben die Mitgliedsstaaten nach Artikel 44 der Asylverfahrensrichtlinie (vgl. auch Erwägungsgründe 49 und 50) sicherzustellen, dass eine Prüfung zur Aberkennung des internationalen Schutzes eingeleitet werden kann, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung des internationalen Schutzes bestehen. Der Schutzstatus kann bei Rückreisen in den Herkunfts - bzw. Verfolgerstaat nur im Widerrufsverfahren durch das BAMF aberkannt werden (§§ 73 ff. AsylG). Reisen in den Herkunfts- bzw. Verfolgerstaat sind damit zwar kein Erlöschensgrund, können aber nach einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des Sachverhalts zur Aberkennung des Schutzstatus durch das BAMF führen. Eingegangen am 11. Januar 2018 · Bearbeitet am 12. Januar 2018 · Ausgegeben am 15. Januar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5310 11. 01. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5310 Nach der Rechtsprechung (vgl. u. a. Hess. VGH, Urteil vom 10.12.2002 - 10 UE 2497/02.A) stellt eine kurze Rückreise zur Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung - wie Teilnahme an einer Beerdigung oder Besuch eines schwerkranken Familienangehörigen - grundsätzlich keinen Grund für einen Widerruf der asylrechtlichen Begünstigung dar. Frage 3. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2015 bis 2017 auf Grund einer (freiwilligen) Rückreise von Asylberechtigten sowie anerkannt Schutzberechtigten in den Herkunfts-/ Verfolgerstaat deren Aufenthalts-/Schutzstatus einer Überprüfung unterzogen? Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Auch vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge waren auf Anfrage keine Daten im Sinne der Fragestellung zu erhalten . Frage 4. In wie vielen Fällen haben Asylberechtigte sowie anerkannt Schutzberechtigte in den Jahren 2015 bis 2017 durch (freiwillige) Rückreise in den Herkunfts-/Verfolgerstaat ihren Aufenthalts-/ Schutzstatus verloren? Informationen darüber, wie viele Personen in den Jahren 2015 bis 2017 durch Rückreise in den Herkunfts-/Verfolgerstaat ihren Aufenthalts-/Schutzstatus verloren haben, liegen der Landesregierung nicht vor. Auch beim insoweit zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werden solche Zahlen nicht geführt. Wiesbaden, 20. Dezember 2017 Peter Beuth