Kleine Anfrage des Abg. Greilich (FDP) vom 28.09.2017 betreffend Krankenversicherung von Mitgliedern der Berufsfeuerwehren und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Bei den Einsatzkräften der Berufsfeuerwehren in Hessen handelt es sich, anders als etwa bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren oder der Werksfeuerwehren, ausschließlich um Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes. Soweit in den Fragestellungen der Begriff „Mitglieder der Berufsfeuerwehren in Hessen“ verwendet wird, beziehen sich die Antworten daher ausschließlich auf Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes. Die Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehren sind keine Landesbediensteten, sondern kommunale Beamtinnen und Beamte. Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Wie viele Mitglieder haben die Berufsfeuerwehren in Hessen nach aktuellem Stand? Bitte jeweils getrennt nach Städten ausweisen. Berufsfeuerwehren Mitglieder der Berufsfeuerwehren (Stand: 10.10.2017) Frankfurt am Main 949 Offenbach 134 Darmstadt 162 Wiesbaden 301 Gießen 64 Kassel 237 GESAMT 1847 Frage 2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über den Krankenversicherungsstatus der Mitglieder der Berufsfeuerwehren? Beamtinnen und Beamte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Sie sind deshalb in der Regel privat oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe bei einer hessischen Kommune befinden, kann darüber hinaus unentgeltliche Heilfürsorge gewährt werden. Im Übrigen hat die Landesregierung keine Erkenntnisse, wie die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Kommunen krankenversichert sind. Die Art der Krankenversicherung, der Umfang des versicherten Risikos sowie ggf. die Inanspruchnahme der Freien Heilfürsorge in Kommunen, die diese gewähren, obliegt der privaten Entscheidung der Beamtinnen und Beamten. Eingegangen am 7. Dezember 2017 · Bearbeitet am 11. Dezember 2017 · Ausgegeben am 19. Dezember 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5311 07. 12. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5311 Frage 3. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren in Hessen im Schadensfall durch die Versicherung über die Unfallkasse Hessen umfangreiche Leistungen erhalten, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen/privaten Krankenversicherung hinausgehen , Mitglieder der Berufsfeuerwehren jedoch nicht? Die Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehren erhalten bei Dienstunfällen Unfallfürsorgeleistungen nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz. Selbstverständlich haben in Hessen gerade die Beamtinnen und Beamten, die besonders gefährliche Dienstaufgaben erfüllen, wegen der besonderen, gesteigerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn Anspruch darauf, dass alles getan wird, damit die Unfallfolgen beseitigt oder gelindert werden. Deshalb bleiben die Unfallfürsorgeleistungen für die Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren in Hessen auch nicht hinter den Leistungen der Unfallkasse Hessen zurück. Frage 4. Wie steht die Landesregierung zur Forderung nach einer freien Heilfürsorge für Mitglieder der Berufsfeuerwehren in Hessen? Nach § 113 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes können die Gemeinden den Beamtinnen und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, unentgeltliche Heilfürsorge gewähren. Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen der Kommunen . Eine Forderung, die Heilfürsorge auf alle Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehr auszudehnen , ist der Landesregierung nicht bekannt. Wiesbaden , 24. November 2017 Peter Beuth