Kleine Anfrage der Abg. Faeser, Gnadl und Habermann vom 29.09.2017 betreffend Sicherheitsüberprüfung für Träger der Extremismusprävention und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung der Fragesteller: Anfang dieses Jahres mussten sich zwei Mitarbeiter des Violence Prevention Network (VPN) einer Sicherheitsüberprüfung durch das Landesamt für Verfassungsschutz unterziehen, da ihnen extremistische Bestrebungen vorgeworfen wurden. Die Vorwürfe erwiesen sich als unbegründet. Das Innenministerium teilte lediglich durch einen Sprecher mit, dass die Vorwürfe endgültig entkräftet worden seien. Eine schriftliche Mitteilung des Innenministers darüber, dass die Vorwürfe unbegründet waren, erfolgte nicht. Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Die Bekämpfung sämtlicher Formen des Extremismus genießt in Hessen höchste Priorität. Dies findet auch in der wertvollen Arbeit des Hessischen Informations- und Kompetenzzentrums (HKE) sowie des Landesamts für Verfassungsschutz seinen unmittelbaren Niederschlag. Im HKE wird bereits seit 2014 gemeinsam mit einer Vielzahl zivilgesellschaftlicher Träger daran gearbeitet, Konzepte der Extremismusprävention zu entwickeln und gemeinsam umzusetzen. Seit der Gründung des HKE konnten zahlreiche Projekte und Programme zur Bekämpfung des Extremismus durchgeführt werden. An dieser Schnittstelle zwischen behördlichem und zivilgesellschaftlichem Handeln ist ein hohes Maß an gegenseitiger Wertschätzung und Vertrauen entstanden . Gerade die zivilgesellschaftlichen Projektträger leisten mit einem enormen, oft ehrenamtlichen Engagement einen sehr wichtigen Beitrag. Dafür gebührt ihnen größter Dank. Die Landesregierung unterstützt Initiativen, die sich für Demokratie und Vielfalt einsetzen, denn jede Form des Extremismus schwächt unsere Gesellschaft. Daraus ergibt sich denklogisch, dass auch im Bereich der Prävention und der Demokratiebildung keine den Sicherheitsbehörden bekannten Extremisten sowie extremistischen Gruppierungen tätig werden und aus Mitteln des Landesprogramms gefördert werden dürfen. Es gilt, die Integrität der hessischen Extremismusprävention zu erhalten. Die "Beratungsstelle Hessen - Religiöse Toleranz statt Extremismus" des Violence Prevention Network (VPN) ist Teil des Hessischen Präventionsnetzwerkes gegen Salafismus und hat Mitte 2014 ihre Arbeit aufgenommen. Durch Presseberichterstattung wurden im Februar 2017 erhebliche Vorwürfe gegen eine Mitarbeiterin und einen Mitarbeiter des VPN erhoben. Die dort formulierte Vorwurfslage war dem Ministerium des Innern und für Sport in großen Teilen, jedoch nicht vollumfänglich, bekannt. Es war insoweit erforderlich, die erhobenen Vorwürfe restlos aufzuklären. Die beiden in Rede stehenden Mitarbeiter des VPN wurden während dieser Zeit von ihren Beratungstätigkeiten in der Beratungsstelle Hessen entbunden. Die Überprüfung durch das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hessen kam zu dem Ergebnis, dass keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen der beiden VPN-Mitarbeiter vorliegen. Beide Mitarbeiter haben ihre Beratungstätigkeit im März 2017 wieder aufgenommen. Dies wurde, wie die Fragesteller in ihrer Vorbemerkung schreiben, durch einen Sprecher des Ministeriums des Innern und für Sport mitgeteilt und von Medien aufgegriffen (vgl. z.B. Artikel "Mitarbeiter von Salafismus -Beratungsstelle entlastet - Suspendierungen aufgehoben" vom 21. März 2017; www.hessenschau.de). Der Fachbeirat des Hessischen Präventionsnetzwerks gegen Salafismus wurde am 22. März 2017 schriftlich unterrichtet. Eingegangen am 11. Januar 2018 · Bearbeitet am 12. Januar 2018 · Ausgegeben am 15. Januar 2018 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5315 11. 01. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5315 Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Hat die Landesregierungen nach dem oben beschriebenen Geschehen Änderungen an ihrer Bewilligungspraxis von Mitteln an Träger, die im Bereich der Extremismusprävention arbeiten, vorgenommen ? Wenn ja, welche Änderungen gab es? Frage 2. Ist in den Zuwendungsbescheiden geregelt, dass sich neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Träger, die im Bereich der Extremismusprävention arbeiten, einer Sicherheitsüberprüfung des Landesamtes für Verfassungsschutz unterziehen müssen? Frage 3. Wenn die Frage 2 mit ja beantwortet wird: a) Wie lautet die genaue Regelung? b) Seit wann existiert die Regelung? c) Welche Gründe haben die Landesregierung zu dieser Regelung bewogen? d) Aus welchen Gründen erachtet es die Landesregierung als erforderlich, auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Bereich der Prävention und der Demokratiebildung tätig sind, sicherheitsbehördlich zu überprüfen? e) Wurden die neuen Regelungen mit den betroffenen Trägern erarbeitet bzw. erörtert? Wenn ja, welches Ergebnis erbrachten die Beratungen? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Bewilligungen werden grundsätzlich daran geknüpft, dass Zuwendungsempfänger sowie die im Projekt beschäftigten Personen uneingeschränkt für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten, also für die tragenden und unverzichtbaren Grundprinzipien unserer Verfassung, wie etwa die Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, das Recht auf freie und faire Wahlen, die Bildung einer parlamentarischen Opposition und die Ablösbarkeit der Regierung, sowie die Unabhängigkeit der Gerichte. Im Förderzeitraum 2017 wurden Bewilligungen ferner daran geknüpft, dass vor Einstellung von Personal beim Zuwendungsempfänger aus Mitteln der Zuwendung eine sicherheitsbehördliche Überprüfung erfolgt. Bei Personen, die mit bestimmten sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden sollten, war zudem eine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1) nach § 7 Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG) vorgesehen. Die Bewilligungspraxis wurde in den vergangenen Monaten mit den Projektträgern in einem intensiven , offenen und konstruktiven Dialog erörtert und fortentwickelt. Gemeinsam verfolgen die Träger und die Landesregierung das Ziel, die Extremismusprävention weiter zu stärken und zu verhindern, dass Extremisten oder extremistische Gruppen aus Mitteln des Landesprogramms gefördert werden. Zu betonen ist dabei das besondere Vertrauen, das die Grundlage der erfolgreichen hessischen Präventionsarbeit bildet. Daher werden nunmehr Projektträger, die erstmals Fördermittel aus dem Programm beantragen, einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen. In anlassbezogenen Einzelfällen kann eine (erneute ) Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sein. Das gilt insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Verfassungstreue begründen. In Fällen, in denen - auf der Grundlage einer Einverständniserklärung - eine Abfrage beim LfV Hessen stattfindet, werden die Daten der Einverständniserklärung (Projekt, Träger, Name, Vorname , Geburtsdatum, Geburtsort/Staat, Adresse, Ort/Datum, Unterschrift) an das LfV übermittelt und abgefragt, ob dort Erkenntnisse über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen. Es erfolgt keine Datenspeicherung. Das LfV Hessen meldet dem Ministerium des Innern und für Sport zurück, ob hinsichtlich der überprüften Person /Organisation Erkenntnisse vorliegen oder nicht. Gegebenenfalls vorliegende Erkenntnisse werden dabei nicht weiter spezifiziert; es wird ausschließlich der Umstand des Vorliegens von Erkenntnissen mitgeteilt. Die Bescheide regeln, dass Förderungen nur an Personen oder Organisationen erfolgen können, die die Gewähr für eine mit den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten und dass dies in geeigneter Form einmalig zu Beginn einer Förderung, sofern dies nicht im Rahmen der Teilnahme an einem Bundesprogramm geschehen ist und es sich nicht um einen anerkannten Träger nach dem Hessischen Weiterbildungsgesetz oder einen Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 36 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches handelt, oder im begründeten Einzelfall geprüft werden kann. Eine entsprechende Einverständniserklärung erfolgt im Rahmen der Antragstellung. Wiesbaden, 29. Dezember 2017 Peter Beuth