Kleine Anfrage des Abg. Lenders (FDP) vom 19.10.2017 betreffend Fehlbelegungsabgabe und Antwort der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vorbemerkung des Fragestellers: Laut Berichterstattung der Frankfurter Rundschau vom 17. Oktober 2017 konnte die Stadt Frankfurt seit September 2016 rund 5 Mio. € durch die Fehlbelegungsabgabe einnehmen. Sie musste allerdings auch rund 600.000 € zusätzliche Verwaltungskosten zahlen, da nur 15 % der Einnahmen für die Verwaltung genutzt werden dürfen und der tatsächliche Verwaltungskostenanteil bei rund 25 % lag. Zahlen für andere Kommunen sind bislang nicht bekannt geworden. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage1. Welche Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse erheben seit Wiedereinführung die Fehlbelegungsabgabe ? Alsfeld, Aßlar, Bad Homburg v. d. Höhe, Bad Nauheim, Bad Schwalbach, Bad Soden am Taunus, Bad Vilbel, Bensheim, Bischofsheim, Bruchköbel, Bürstadt, Butzbach, Darmstadt, Dietzenbach, Dillenburg, Dreieich, Egelsbach, Eltville am Rhein, Eppstein, Erbach, Erlensee, Eschborn, Flörsheim am Main, Frankfurt am Main, Friedberg, Friedrichsdorf, Geisenheim, Gelnhausen, Gernsheim, Gießen, Ginsheim-Gustavsburg, Griesheim, Groß-Gerau, Groß-Umstadt, Groß-Rohrheim, Grünberg, Hadamar, Haiger, Hainburg, Hanau, Hattersheim am Main, Heppenheim (Bergstraße), Herborn, Heuchelheim, Heusenstamm, Hirschhorn (Neckar), Hochheim am Main, Hofheim am Taunus, Hungen, Idstein, Kassel, Kaufungen, Kelkheim (Taunus), Kelsterbach, Kirchhain, Königstein im Taunus, Eingegangen am 30. November 2017 · Bearbeitet am 30. November 2017 · Ausgegeben am 5. Dezember 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5339 30. 11. 2017 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5339 Kriftel, Kronberg im Taunus, Lampertheim, Langen (Hessen), Langenselbold, Laubach, Lich, Liederbach am Taunus, Limburg a.d. Lahn, Linden, Lorsch, Maintal, Marburg, Michelstadt, Mörfelden-Walldorf, Mühlheim am Main, Nauheim, Neckarsteinach, Neu-Isenburg, Nidderau, Niedernhausen, Obertshausen, Oberursel (Taunus), Oestrich-Winkel, Offenbach am Main, Pfungstadt, Pohlheim, Raunheim, Riedstadt, Rodgau, Rotenburg a.d. Fulda, Rüdesheim am Rhein, Rüsselsheim, Schwalbach am Taunus, Stadtallendorf, Steinbach (Taunus), Sulzbach (Taunus), Taunusstein, Usingen, Vellmar, Viernheim, Weiterstadt, Wettenberg, Wetzlar, Wiesbaden, Zwingenberg (Bergstraße). Insgesamt: 102 Gemeinden Frage 2. In Frankfurt mussten etwa 10 % Sozialwohnungsmieter die Fehlbelegungsabgabe zahlen. Wie hoch war der Anteil derjenigen, die in einer Sozialwohnung leben und die Fehlbelegungsabgabe zahlen mussten in den jeweiligen Gemeinden? (Bitte einzeln nach Städten und Gemeinden auflisten ) Die Fragen 2 und 6 werden zusammen beantwortet: Gemäß § 13 Abs. 1 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetz legen die Gemeinden dem Ministerium in zweijährigem Abstand beginnend mit dem 1. Januar 2018 einen Bericht vor, insbesondere über die Anzahl der Sozialmietwohnungen und die abgabepflichtigen Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber sowie über die Höhe des Aufkommens. Demzufolge liegen die diesbezüglich nötigen Informationen frühestens im Frühjahr des kommenden Jahres vor. Frage 3. Wie hoch ist der Anteil derjenigen, die zwischen 20 % und 30 % über der Einkommensgrenze liegen? (Bitte einzeln nach Städten und Gemeinden auflisten) Frage 4. Wie hoch ist der Anteil der Widersprüche gegen die jeweiligen Bescheide der Kommunen? (Bitte einzeln nach Städten und Gemeinden auflisten) Frage 5. Wie hoch ist der Anteil derer, die aufgefordert wurden, die Fehlbelegungsabgabe zu entrichten, weil sie keine oder unvollständige Rückmeldung auf den Fragebogen der jeweiligen Kommune gaben? (Bitte einzeln nach Städten und Gemeinden auflisten) Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet: Gemäß § 11 Abs. 1 Fehlbelegungsabgabe-Gesetz sind die Gemeinden für die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung zuständig. Es besteht keinerlei Berichtspflicht gegenüber dem Ministerium bzgl. einer nach Einkommensüberschreitung differenzierenden Anteilsquote, Widersprüchen oder unvollständigen/fehlenden Rückmeldungen auf die zur Erhebung versendeten Fragebögen. Die Beantwortung der Fragen könnte daher nur durch die Gemeinde erfolgen. Es ist jedoch nicht bekannt, ob die Gemeinden diese Daten überhaupt erheben. Frage 6. Wie hoch sind die Einnahmen der einzelnen Kommunen seit Wiedereinführung der Fehlbelegungsabgabe ? Auf die Antwort zur Frage 2 wird verwiesen. Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5339 3 Frage 7. Wie hoch waren die Verwaltungskosten für die jeweiligen Kommunen im gleichen Zeitraum? Nach § 10 Abs. 1 Fehlbelegungsabgabe-Gesetz werden Verwaltungskosten pauschal abgegolten. Daher werden seitens des Ministeriums weder konkrete Zahlen abgefragt, noch besteht eine Berichtspflicht seitens der Gemeinden. Jede Gemeinde entscheidet selbstständig, unter welchem Verwaltungsaufwand in beispielsweise technischer oder personeller Hinsicht sie die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe durchführt. Daraus können sich sehr unterschiedliche Verwaltungskostenanteile in den jeweiligen Städten ergeben. Frage 8. Welche Maßnahmen wurden bislang durch die Einnahmen aus der Fehlbelegungsabgabe finanziert ? Gemäß § 10 Abs. 3 Fehlbelegungsabgabe-Gesetz ist das nach Abzug der Verwaltungskostenpauschale verbleibende Aufkommen innerhalb der folgenden drei Haushaltsjahre zur Förderung von Sozialmietwohnungen in Anwendung des Hessischen Wohnraumfördergesetzes einzusetzen. Da die Fehlbelegungsabgabe erst seit dem 1. Juli 2016 erhoben wird, haben die Gemeinden bis zum Ende des Jahres 2019 Zeit, die Einnahmen zweckentsprechend zu verwenden. Darüber hinaus erfolgt lediglich eine Anzeige, dass die Einnahmen aus der Fehlbelegungsabgabe zweckgebunden eingesetzt wurden; eine konkrete Verwendung wird weder angezeigt noch abgefragt. Frage 9. Wie hoch war die Fluktuation in den Sozialwohnungen der einzelnen Gemeinden im Jahr 2016? Frage 10. Wie hoch war die Fluktuation in den Sozialwohnungen der einzelnen Gemeinden im Jahr 2017? Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet: Es ist nicht bekannt, ob die Gemeinden selbst die betreffenden Daten nur sammeln oder in Bezug auf eine Fluktuationsrate auswerten. Es erfolgt weder eine Anzeige gegenüber dem Ministerium noch werden diese Daten bei den Gemeinden abgefragt. Wiesbaden, 17. November 2017 Priska Hinz