Kleine Anfrage des Abg. Rudolph (SPD) vom 24.10.2017 betreffend Veröffentlichungen im "Rheingau-Taunus Monatsanzeiger" während des Landratswahlkampfes 2017 und Antwort des Ministers des Innern und für Sport Vorbemerkung des Fragestellers: Kurz vor der Landratswahl im Rheingau-Taunus-Kreis am 05.02.2017 wurde in der der Januarausgabe des "Rheingau Taunus Monatsanzeiger" (Seite 7, gekennzeichnet: Januar 2016, wohl richtig: Januar 2017), herausgegeben von CDU-Kreisvorsitzendem Klaus-Peter Willsch, ein Foto von Polizisten in Uniform veröffentlich , die neben ihrem obersten Dienstherrn, Staatsminister Beuth, abgebildet sind. Das Foto erschien gemeinsam mit einem Namensartikel des Ministers, der unter anderem von einer Anzeige der CDU Rheingau Taunus eingerahmt ist. Laut Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, S.125ff.) ist es der Regierung verwehrt, in amtlicher Funktion durch besondere Maßnahmen auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen einzuwirken. Der Hessische Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.01.1991 festgestellt, dass Staatsorgane sich nicht mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern identifizieren und diese unter Einsatz staatlicher Mittel unterstützen und insbesondere durch Werbung die Entscheidung des Wählers beeinflussen dürfen. Wenn der Staat zugunsten oder zulasten bestimmter politischer Parteien oder von Wahlwerbern Partei ergreift, sei das verfassungsmäßige Recht der davon nachteilig Betroffenen auf Chancengleichheit bei Wahlen verletzt. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat in der Antwort auf eine kleine Anfrage (Drucks. 19/4984) mitgeteilt, dass das infrage stehende Foto anlässlich eines Pressetermins des HMdIS am 22. April 2016 an der Hessischen Polizeiakademie (HPA) zum Zweck der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit angefertigt wurde. Die Bildrechte lägen beim Hessischen Innenministerium. Die auf dem Foto sichtbaren Polizisten hätten sich im Vorfeld des Pressetermins mündlich bereit erklärt, im Rahmen der Veranstaltung für eine symbolische Übergabe der neuen Schutzausstattung zur Verfügung zu stehen. Fotos, die bei Presse- und Öffentlichkeitsterminen angefertigt werden, würden Medienvertretern durch die Hessische Polizei und das Hessische Innenministerium sowohl auf Anfrage als auch in Form eines kostenfreien Downloads auf den Internetseiten des Innenministeriums zur Verfügung gestellt. Eine Einwilligung der auf den Fotos sichtbaren Polizisten für jede einzelne Veröffentlichung würde dabei nicht eingeholt. Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1 Ist der MdB und CDU-Kreisvorsitzende Willsch ein "Medienvertreter" im Sinne der Vorbemerkung des Ministers in der Antwort auf die Kleine Anfrage (Drucks. 19/4984)? Frage 2. Kann die Vorbemerkung des Ministers in der kleinen Anfrage (Drucks. 19/4984) und die Antwort auf Frage 4 so verstanden werden, dass die Veröffentlichung des Fotos mit den Polizisten zulässig war, weil die Zeitung von Klaus-Peter Willsch als Privatmann herausgegeben wurde, sie aber nicht zulässig gewesen wäre, wenn er die Zeitung als MdB oder als CDU-Kreisvorsitzender herausgegeben hätte? Es handelt sich beim Rheingau-Taunus Monatsanzeiger (RTMA) nicht um eine Publikation der CDU. Veröffentlichungen der CDU sind durch entsprechende Hinweise im Impressum als solche gekennzeichnet. Das infrage stehende Foto ist - wie bereits in der Antwort zur Kleinen Anfrage 19/4984 dargestellt - in einer Publikation des Herausgebers des RTMA, Klaus Peter Willsch, erschienen. Darüber hinaus bewertet das Hessische Innenministerium nicht die Zulässigkeit von hypothetischen Veröffentlichungen. Fragen 3. Bekommt jede Privatperson für ihr kommerzielles Presseerzeugnis vom HMdIS einen Namensartikel und ein Foto mit Polizisten überlassen und falls nein, nach welchen Kriterien wird dies entschieden ? Eingegangen am 2017 · Eilausfertigung am 1. Januar 2017 · Ausgegeben am 2017 Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden · www.Hessischer-Landtag.de Drucksache 19/5347 02. 01. 2018 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG 2 Hessischer Landtag · 19. Wahlperiode · Drucksache 19/5347 Frage 4. In welchen anderen Presseerzeugnissen von Privatpersonen hat der Hessische Innenminister seit 2014 Namensartikel veröffentlicht? Es wird im Einzelfall entschieden, ob Pressevertretern - über die allgemeine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit hinaus - Bildmaterial oder Pressetexte zur Verfügung gestellt werden kann. Ein entsprechendes Register wird nicht geführt. Frage 5. Wie wird sichergestellt, dass keine extremistischen Publikationen sich des Fotos mit den Polizisten bedienen, das als kostenfreier Download auf der Homepage des Ministeriums verfügbar ist? Sobald die Landesregierung Kenntnis von missbräuchlicher Verwendung von Publikationen oder zum Download bereitgestelltem Bildmaterial erhält, werden entsprechende Schritte zur Unterlassung eingeleitet. Frage 6. Der Rheingau-Taunus-Monatsanzeiger wird normalerweise mit einer Auflage von 133.000 veröffentlicht und sein Erscheinungsgebiet deckt sich mit dem Wahlkreis des MdB Willsch. Die Ausgabe , in der der Artikel des Ministers stand, erschien dagegen nur in einer Auflage von 88.000 und nur exakt in dem Gebiet, in dem eine Woche nach Erscheinen die Landratswahl im Rheingau -Taunus-Kreis stattfand. a) Ist die Landesregierung der Auffassung, dass aufgrund dieser Tatsache die Ausgabe mit dem Polizisten-Foto und dem Minister-Artikel vom 31.01.2017 ein Meinungs-Medium für die Landratswahl am 05.02.2017 war? Falls nein, warum nicht? b) Aus welchem Grund sieht die Hessische Landesregierung in der Veröffentlichung des Fotos von Polizisten in Uniform mit Staatsminister Beuth unter Berücksichtigung der in Frage 6 benannten Aspekte keine Verletzung der Neutralitätspflicht, insbesondere mit Blick auf die in der Vorbemerkung benannten Entscheidungen? Es wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 verwiesen. Wiesbaden, 15. Dezember 2017 Peter Beuth